Einseitige Handlungen von Staaten und Völkerrecht

Classified in Rechtswissenschaft

Written at on Deutsch with a size of 8,21 KB.

Einseitige Handlungen von Staaten

Einseitige Handlungen von Staaten, die nicht in Artikel 38 der Satzung des Gerichtshofes als Quelle aufgeführt sind, anhand derer diese Stelle einen Streit in der Praxis lösen kann, sind in vollem Umfang anerkannt. Die Lehre und die Rechtsprechung erkennen die Existenz von einseitigen Handlungen von Staaten als formale Quelle des Völkerrechts an.

Konzeptionell kann man sagen, dass die einseitigen Handlungen von Staaten eine einseitige Willensäußerung der Staaten durch ihre Vertreter in bestimmten Situationen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sind und mit der Absicht durchgeführt werden, Rechtswirkungen auf internationaler Ebene zu erzeugen.

Aus diesem Konzept können wir die Eigenschaften dieser Quelle des Völkerrechts ableiten:

  • In Bezug auf die Manifestation des Willens des Staates sollte dieser die Absicht haben, Rechtswirkungen zu erzeugen.
  • Sie hängt nicht von der Bereitschaft anderer internationaler Akteure ab.
  • Die Willensäußerung des Staates muss durch den Vertreter erfolgen, der die Kompetenz hat, den Staat international zu binden.
  • Diese Willensäußerung unterliegt keinen besonderen Formalitäten.
  • Um die Willensäußerung festzulegen, muss eine klare und genaue Klassifizierung von einseitigen Handlungen von Staaten vorgenommen werden.

Einseitige Handlungen: Implizit und Explizit

Das klassische Beispiel für implizite Handlungen ist die Stille, die nach der Lehre auch anerkannt ist und in der internationalen Rechtsprechung in einigen Fällen den Staat international beteiligen kann. Beispiel: Urteil des Internationalen Gerichtshofs von 1962, genannt Preah Vihear.

Explizite einseitige Handlungen sind diejenigen, bei denen ein aktives Verhalten des Staates in bestimmten Situationen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vorliegt. Hierbei können wir zwischen den folgenden Arten von Rechtsakten unterscheiden:

a) Mitteilung: Ein expliziter einseitiger Akt, bei dem ein Staat einen anderen offiziell über ein bestimmtes Ereignis oder eine Situation informiert. Die unterschiedlichen Auswirkungen der Anmeldung selbst als einseitige Handlung werden abgeschlossen, sobald der Empfänger der Meldung offiziell über die Tatsache der Anweisung informiert ist. Die Anmeldung kann obligatorisch oder optional sein, wenn dies in einem Vertrag oder einer internationalen Norm verbindlich vorgeschrieben ist.

b) Anerkennung: Eine einseitige Handlung, durch die ein Staat die Existenz oder die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Ordnung der Dinge akzeptiert. Beispiel: Anerkennung von Staaten und Regierungschefs. Die Anerkennung kann wiederum ausdrücklich oder konkludent erfolgen, je nachdem, ob sie offiziell durch den Staat durchgeführt wird oder nicht. Beispiel: Wenn ein Regierungswechsel stattfindet, sei es auf demokratischem Wege oder nicht, und Staat X keine Einwände gegen diese Situation erhebt, indem er seinen Botschafter abzieht, wird stillschweigend davon ausgegangen, dass er diesen Regierungswechsel anerkennt.

c) Protest: Eine einseitige Handlung, durch die der Staat versucht, die Konsolidierung einer bestimmten Ordnung der Dinge zu verhindern, von der er glaubt, dass sie wahr ist.

d) Versprechen: Eine einseitige Handlung, durch die der Staat sich verpflichtet, sich in Zukunft in einer bestimmten Weise zu verhalten. Diese Verpflichtung wird vom Staat nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gefordert.

e) Verzicht: Eine einseitige Handlung des Staates, durch die er einen besonderen Anspruch aufgibt. Dies kann wiederum ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

Verbindungen zwischen nationalem Recht und Völkerrecht

Ein Merkmal dieses Rechtsgebiets ist die funktionale Aufteilung, die auftritt, wenn das wichtigste internationale Subjekt, der Staat, sowohl Quelle als auch Empfänger von internationalen Standards ist. Der Staat erstellt Regeln, entweder aus seiner einheitlichen und üblichen Praxis oder durch seine Willensäußerung, und diese Regeln gelten für ihn. Bei der Umsetzung der internationalen Vorschriften in Bezug auf den Staat gibt es zwei zentrale Fragen:

  • Die Art und Weise, in der das Völkerrecht im nationalen Recht gilt.
  • Welches Recht bei einer Differenz Vorrang hat, internationales oder nationales Recht.

Die Resonanz und Entwicklung dieser Fragen hängt, neben den wesentlichen Unterschieden in den verschiedenen Rechtsordnungen, in erster Linie von der vertretenen Position ab. So gibt es zwei große Lehren, die sich mit diesem Problem befassen.

Dualistische oder pluralistische Lehre

Nach dieser Lehre sind Völkerrecht und nationales Recht Rechtssysteme, die sich völlig voneinander unterscheiden, da sie sich an unterschiedliche Subjekte richten und unterschiedliche Objekte haben. Das nationale Recht unterliegt natürlichen und juristischen Personen und ist dazu bestimmt, die Beziehungen zwischen ihnen und dem Staat zu regeln, während das Völkerrecht als Hauptsubjekt die Staaten hat und sein Gegenstand das Verhältnis dieser auf internationaler Ebene ist.

Die Folgen dieser Lehre sind:

  • a) Beide Organe müssen ausschließlich in ihren jeweiligen Bereichen tätig sein.
  • b) Internationale Gerichte sollten nur internationales Recht anwenden, und ebenso sollten die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten ausschließlich nationales Recht anwenden, es sei denn, sie übernehmen ausdrücklich internationale Standards durch ein Gesetz.
  • c) Die Mitgliedstaaten können Gesetze erlassen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der von diesem Staat unterzeichneten Verträge stehen, was zur internationalen Verantwortung des Staates führen kann.

Monistische Lehre

Nach dieser Lehre bilden das Völkerrecht und das innerstaatliche Recht der Staaten ein einheitliches Rechtssystem, in dem das Völkerrecht Vorrang vor dem nationalen Recht hat. Nach den positivistischen Annahmen dieser Lehre liegt die Grundlage der Regel nicht in der Bereitschaft der Beteiligten, sondern in einer hierarchisch höheren Norm. Die Gültigkeit der internen Verordnung beruht auf dem Recht und die Gültigkeit dieses Rechts wiederum auf der Verfassung des Staates. Die interne Gültigkeit ist eine hierarchisch höhere Norm, nämlich das internationale Recht, das wiederum einem Prinzip namens pacta sunt servanda untergeordnet ist.

Im Bereich der Rechtsvergleichung sind die Lösungen unterschiedlich, jedoch gab es eine zunehmende Tendenz, den internationalen Standard in das nationale Recht zu integrieren, wie es zum Beispiel in Frankreich und Spanien der Fall ist.

Welche Wege gibt es, auf denen das Völkerrecht auf nationaler Ebene gilt?

  • Rezeption: Die spezifische internationale Norm wird durch ein Gesetz in nationales Recht umgesetzt. Mit anderen Worten, der Staat verbindet über seine internen Verfahren die spezifische Legislative mit der inneren Ordnung.
  • Sofortige Anwendung: Der internationale Standard ist im System oder Recht anwendbar, ohne dass er durch die Gesetzgebung verankert werden muss. Es muss zwischen self-executing Verträgen und nicht self-executing Verträgen unterschieden werden.
  • Self-executing Verträge: Wie der Name schon sagt, sind dies Verträge, die sofort und ohne die Notwendigkeit weiterer Standards angewandt werden können. Beispiel: Menschenrechtsverträge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit vollstreckbar sind, ohne dass weitere Regelungen erlassen werden müssen, die ihren Inhalt im Detail regeln.
  • Spedition: Dieses System sieht vor, dass die Regel des Völkerrechts auf das nationale Recht verweist und umgekehrt. Beispiel: Wenn ein Vertrag über die Gründung einer gewissen Menschenrechtsstrafe für ein Verhalten vorsieht und der Vertrag selbst die Sanktion an ein bestimmtes nationales Recht weiterleitet und die strafrechtliche Sanktion auf diese Weise erfolgt, dann bezieht sich die Weiterleitung des Völkerrechts auf das nationale Recht.

Entradas relacionadas: