Elektrische Installationen in Schwimmbädern: Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen

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Elektrische Installationen in Schwimmbädern und Bädern

Allgemeine Geräteanforderungen

Es dürfen nur Geräte der Klasse I oder III oder speziell für die Quellen zugelassene Geräte verwendet werden. Die Leuchten müssen den Anforderungen der UNE-EN 60.598-2-18 entsprechen. Steckdosen sind in diesen Bereichen nicht gestattet.

Elektropumpen müssen die Richtlinien der UNE-EN 60.335-2-41 einhalten.

3.2. Zusätzliche Erdung (Bonding)

In den Zonen 0 und 1 muss eine zusätzliche lokale Erdung installiert werden. Alle zugänglichen leitfähigen Teile von signifikanter Größe (z. B. Metallteile von Geräten, Metallkomponenten und Rohrsysteme) müssen durch einen leitenden Verbindungslleiter (Bonding) miteinander verbunden werden.

3.3. Schutz gegen das Eindringen von Wasser in elektrische Geräte

Die elektrische Ausrüstung muss mindestens folgende Schutzarten gegen das Eindringen von Wasser aufweisen:

  • Zone 0: IPX8
  • Zone 1: IPX5

3.4. Kabel und Leitungen

Kabel müssen den Umwelteinflüssen am Installationsort dauerhaft standhalten.

In den Zonen 0 und 1 sind nur Kabel zulässig, die dauerhaft mit dem empfangenden Gerät in diesen Bereichen verbunden sind. Die Kabel für die elektrische Ausrüstung, die in Zone 0 installiert sind, sollten möglichst weit vom Rand des Beckens entfernt verlegt werden.

In den Zonen 0 und 1 müssen Kabel und die Installation die in der ITC-BT-30 aufgeführten Eigenschaften für nasse Bereiche erfüllen. Kabel müssen mechanisch geschützt und im Inneren von Rohrleitungen verlegt werden, die die Schlagzähigkeit gemäß Code 5 (UNE-EN 50086-1) erfüllen.

4. Besondere Anforderungen für Niederspannungsgeräte in Schwimmbädern (Zone 1)

4.1. Geräte für spezielle Anwendungen

Elektrische Geräte, die speziell für den Einsatz in Schwimmbädern und Bädern vorgesehen sind (z. B. Filteranlagen, Whirlpools usw.), die mit Niederspannung (SELV nicht erforderlich), begrenzt auf 12 V AC oder 30 V DC, versorgt werden, sind in Zone 1 zulässig, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:

4.2. Isolierung und Schutz

  • Elektrische Geräte müssen eine Isolierung aufweisen, die einer zusätzlichen mechanischen Isolierung und AG2 (Schutz gegen Stöße) gemäß UNE 20.460-3 entspricht.
  • Elektrische Geräte dürfen nicht nur über eine Zugangsklappe (oder Tür) zugänglich sein, die nur mit einem Schlüssel oder einem geeigneten Werkzeug geöffnet werden kann. Das Öffnen der Zugangsklappe (oder Tür) muss alle aktiven Leiter der Ausrüstung trennen.
  • Die Absperreinrichtung der Installation und der Kabeleingang müssen der Schutzklasse II oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen.
  • Wenn die Platte (oder Tür) geöffnet ist, muss der Schutzgrad für die elektrische Ausrüstung mindestens IPXXB gemäß UNE 20.324 betragen.

4.3. Stromversorgung der Ausrüstung

Die Stromversorgung der geschützten Ausrüstung muss erfolgen:

  1. Entweder durch MBTS mit einer Nennspannung von 25 V AC oder 60 V DC, vorausgesetzt, das Netzteil befindet sich außerhalb der Zonen 0, 1 und 2.
  2. Oder durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem maximalen Differenzstrom von 30 mA oder durch eine elektrische Trennung, deren Quelle außerhalb der Zonen 0, 1 und 2 installiert ist.

4.4. Beleuchtung in kleinen Becken

Für kleine Becken, in denen keine Beleuchtung in Zone 1 installiert werden kann, ist die Installation in 1,25 m Entfernung vom Rand der Zone 0 zulässig, und sie muss geschützt werden:

  • Entweder durch MBTS.
  • Oder durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem maximalen Differenzstrom von 30 mA.
  • Oder durch eine elektrische Trennung, deren Quelle außerhalb der Zonen 0 und 1 installiert ist.

Zusätzlich zur Beleuchtung muss ein Gehäuse mit einer Isolierung der Schutzklasse II oder einem ähnlichen Stoßschutz AG2 (Schutz gegen Stöße) gemäß UNE 20.460-3 vorhanden sein.

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