Elemente des Arbeitsvertrags

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1. Zustimmung

Ohne Zustimmung beider Parteien kann kein Vertrag zustande kommen. Für die Zustimmung erforderlich sind:

  1. Geschäftsfähigkeit: Wenn eine Partei nicht geschäftsfähig ist, ist der Vertrag nichtig. Bei einem Mangel in der Geschäftsfähigkeit (z.B. Minderjährige) ist der Vertrag gültig, kann aber angefochten werden.
  2. Willensmängel (Art. 1265 CC): Vier Willensmängel beeinträchtigen die Bildung der Zustimmung. Liegen diese Mängel vor, ist der Vertrag anfechtbar.

2.1 Irrtum

Beinhaltet eine falsche Erkenntnis der Realität, die eine Person zum Vertragsabschluss veranlasst. Der Vertrag kann angefochten werden, wenn der Irrtum wesentlich ist (betrifft die Substanz der Sache) und entschuldbahr ist (die Person hat die übliche Sorgfalt walten lassen).

2.2 Gewalt

(Art. 1267 CC). Eine Person wird physisch gezwungen, einen Vertrag zu unterzeichnen.

2.3 Drohung

Eine begründete Angst (abhängig von den persönlichen Umständen) veranlasst die andere Partei, einem schlimmen, unmittelbaren und ernsten Übel aus dem Weg zu gehen.

2.4 Arglistige Täuschung

Es geht um die Täuschung einer Partei. Die Person, die durch einen dieser vier Mängel zum Vertragsabschluss bewegt wurde, kann den Vertrag innerhalb von 4 Jahren anfechten. Die Zustimmungserklärung ist der Wille beider Parteien, ein Arbeitsverhältnis einzugehen: Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag wird durch übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen.

Der Arbeitsvertrag kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder stillschweigend (konkludent) geschlossen werden. Im Arbeitsvertrag bedarf die Zustimmung des Angebots und der Annahme. Ein Vorvertrag ist eine wirksame vertragliche Vereinbarung, wonach eine Partei verpflichtet ist, die andere in Zukunft zu beschäftigen. Nichteinhaltung der vorvertraglichen Pflichten kann nicht als Kündigung geltend gemacht werden.

Für die Gültigkeit des Arbeitsvertrags ist die Zustimmung nichtig, die durch Irrtum, Gewalt, Drohung oder arglistige Täuschung zustande gekommen ist. Der Irrtum beeinträchtigt die Gültigkeit der Zustimmung nur, wenn er die Substanz der Sache, die Gegenstand des Vertrags ist, oder die Bedingungen betrifft. Dieser Irrtum kann sich auf zwei Umstände beziehen:

  1. Den Zweck des Vertrags oder die Eigenschaften des Objekts.
  2. Eine Person (z.B. deren Qualifikation).

Arglist liegt vor, wenn eine Partei die andere durch Worte oder heimtückische Machenschaften zu einem Vertrag veranlasst, den sie ohne diese nicht geschlossen hätte (z.B. mangelnde Qualifikation).

2. Der Vertragsgegenstand: Konzept und Anforderungen

Der Zweck des Arbeitsvertrags ist die Erbringung von bezahlten Dienstleistungen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für einen anderen zu arbeiten, und im Gegenzug erhält er eine Vergütung. Der Gegenstand des Vertrags muss rechtmäßig, möglich und bestimmbar sein.

  • Rechtmäßig: Nicht im Widerspruch zu Recht oder den guten Sitten.
  • Möglich: Objektiv und subjektiv erfüllbar.
  • Bestimmbar: In der Regel im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag durch das System der beruflichen Einstufung festgelegt.

3. Die Vertragsgrundlage

Es gibt zwei Arten von Verträgen nach ihrer Grundlage: entgeltliche und unentgeltliche Verträge. Die Grundlage für den Arbeitnehmer ist der Erhalt des Lohns und für den Arbeitgeber die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen. Rechtswidrige Verträge sind solche, die den Gesetzen oder der Moral widersprechen (mit Ausnahme der Prostitution).

4. Die Vertragsform

Der Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden (Grundsatz der Formfreiheit). Die Form ist deklarativ und dient als Beweismittel. Art. 8.2 ET listet jedoch Verträge auf, die schriftlich abgeschlossen werden müssen (z.B. befristete Verträge).

Schriftform ist erforderlich:

  • Wenn eine gesetzliche Bestimmung oder Tarifvertrag es verlangt.
  • Für bestimmte Vertragsarten (z.B. Teilzeit, Telearbeit).

Jede Partei kann jederzeit die Schriftform verlangen. Der Inhalt ist frei, jedoch sind einige Aspekte zu beachten:

  • Bestimmte Vorschriften stellen Anforderungen.
  • Der Betriebsrat muss die Standardvereinbarungen kennen.
  • Einige Klauseln sind nur schriftlich gültig.

Verstößt der Arbeitgeber gegen die Schriftform, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Vertrags, kann aber andere Folgen haben (z.B. Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag). Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmervertretern innerhalb von 10 Tagen eine Kopie des Vertrags zur Prüfung aushändigen.

Dauert das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren, wenn diese nicht schriftlich fixiert sind. Dazu gehören:

  • Identität der Parteien
  • Beginn und Dauer der Beschäftigung
  • Sitz der Gesellschaft und Arbeitsort
  • Berufsgruppe
  • Grundgehalt und Lohnzuschläge
  • Arbeitszeit
  • Urlaubsdauer
  • Kündigungsfristen
  • Geltender Tarifvertrag

5. Vertragsdauer und -modalitäten

Weitere Ausführungen zur Vertragsdauer und den verschiedenen Modalitäten des Arbeitsvertrags folgen hier.

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