Elterliche Rechte: Entzug, Wiedereinsetzung und Erlöschen nach deutschem Recht
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Analyse und Korrektur der Bestimmungen zum Entzug elterlicher Rechte
Der Richter befasst sich mit der Strenge, Wiederholung und Routine willkürlicher Sachverhalte.
Artikel 353: Gerichtliche Erklärung des Entzugs der elterlichen Rechte
Der Entzug der elterlichen Rechte muss von einer interessierten Partei beantragt werden, die dem Richter vorgelegt wird. Als antragsberechtigt gelten:
- Der andere Elternteil, für den die Abstammung rechtmäßig festgestellt wurde, auch wenn er nicht das Sorgerecht innehat.
- Der Generalstaatsanwalt, von Amts wegen oder auf Antrag des Kindes ab zwölf Jahren.
- Eltern oder andere Verwandte des Kindes bis zum vierten Grad in allen Linien.
- Der Inhaber des Sorgerechts und der Rat für den Flüchtlingsschutz.
In allen Fällen muss die gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage der Beweise für einen oder mehrere der in den vorangegangenen Artikeln dargelegten Gründe ergehen.
Artikel 354: Unanwendbarkeit des Entzugs der elterlichen Rechte aus wirtschaftlichen Gründen
Ein Mangel an materiellen Ressourcen ist kein alleiniger Grund für den Entzug der elterlichen Rechte. Sollte dies der Fall sein, muss sichergestellt werden, dass das Kind oder der Jugendliche nicht ohne seine Eltern bleibt, ohne dass dies Auswirkungen auf seine Aufnahme in eines oder mehrere der in Artikel 124 dieses Gesetzes genannten Programme hat.
Artikel 355: Wiedereinsetzung der elterlichen Rechte
Der Elternteil, dem das Sorgerecht entzogen wurde, kann zwei Jahre nach der endgültigen Entscheidung die Wiederherstellung beantragen. Der Antrag muss der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden und gegebenenfalls der Person oder dem Rat, die/der die Klage auf Entziehung eingereicht hat.
Richterliche Beurteilung der Wiederherstellung
Der Richter muss zur Beurteilung der Eignung der Wiederherstellung der elterlichen Rechte die Meinung:
- des Kindes,
- des anderen Elternteils, der das Sorgerecht wahrnimmt,
- und der Person, die das Sorgerecht für das Kind innehat,
anhören.
Der Antrag auf Wiederherstellung der elterlichen Rechte muss darauf basieren, dass Beweise dafür vorgelegt werden, dass die Ursache oder die Ursachen für den Entzug weggefallen sind.
Artikel 356: Erlöschen der elterlichen Rechte
Die elterliche Gewalt erlischt in folgenden Fällen:
a) Volljährige des Kindes
Die elterliche Gewalt erlischt mit der Volljährigkeit des Kindes.
b) Emanzipation des Kindes
Die elterliche Gewalt erlischt durch die Emanzipation des Kindes.
c) Tod eines oder beider Elternteile
Die elterliche Gewalt erlischt durch den Tod des Vaters, der Mutter oder beider Elternteile.
d) Wiederholung der Entziehungsgründe
Die elterliche Gewalt erlischt bei Wiederholung eines der Gründe für den Entzug der elterlichen Rechte gemäß Artikel 352 dieses Gesetzes.
e) Rechtswirksame Einwilligung zur Adoption
Die elterliche Gewalt erlischt durch eine rechtswirksame Einwilligung zur Adoption des Kindes, außer im Falle der Adoption des Kindes durch den anderen Ehegatten.
Einschränkung des Erlöschens
In den Fällen nach den Buchstaben c), d) und e) können die elterlichen Rechte nur gegenüber einem Elternteil erlöschen.