Emanzipation Minderjähriger: Wege, Rechte & Handlungsfähigkeit
Eingeordnet in Rechtswissenschaft
Geschrieben am in
Deutsch mit einer Größe von 4,79 KB
Rechtsstellung des Minderjährigen: Emanzipation und Kapazität
Der Emanzipierte Minderjährige
Ein emanzipierter Minderjähriger ist eine Person unter 18 Jahren, die nicht mehr unter der direkten elterlichen Gewalt oder der Aufsicht eines gesetzlichen Vertreters steht.
Handlungsfähigkeit des Emanzipierten
Der emanzipierte Minderjährige besitzt ausreichende Kapazität, um alle Rechtsakte vorzunehmen, mit Ausnahme der Aufnahme von Darlehen und der Veräußerung von Vermögenswerten von besonderem Wert. Für diese Handlungen ist eine Erweiterung der Kapazität (Ratifikation oder Genehmigung) erforderlich.
Gesetzliche Bestimmungen (Artikel 323)
Artikel 323 besagt: Die Emanzipation ermöglicht es einem Minderjährigen, seine Person und sein Eigentum so zu regieren, als wäre er volljährig. Bis zur Volljährigkeit darf der Emanzipierte jedoch kein Geld leihen, keine industriellen oder gewerblichen Einrichtungen belasten oder veräußern, noch Gegenstände von außerordentlichem Wert ohne die Zustimmung der Eltern oder, falls diese fehlen, ohne die Zustimmung des Kurators veräußern. Emanzipierte Minderjährige können selbst verklagt werden. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Minderjährige, die sich rechtmäßig im Interesse älterer Menschen erhalten haben.
Wege zur Erlangung der Emanzipation
Die Emanzipation kann auf verschiedene Weisen erfolgen:
Eheschließung
Die Eheschließung führt zur Emanzipation. Eine Heirat ist bereits ab 14 Jahren mit Genehmigung eines Richters möglich. Die Ehe ist ein gesetzlicher Emanzipationsgrund.
Gerichtliche Gewährung
Die gerichtliche Gewährung muss vom Kind ab dem Alter von 16 Jahren beantragt werden.
Der Richter kann die Emanzipation von Kindern ab 16 Jahren gewähren, wenn diese dies beantragen und die Eltern angehört wurden.
Bedingungen für die gerichtliche Emanzipation:
- Wenn der Minderjährige die elterliche Sorge ausübt oder in ehelicher Gemeinschaft mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil lebt.
- Wenn die Eltern getrennt leben.
- Nach dem Auftreten jeglicher Ursache, die die Ausübung der elterlichen Sorge ernsthaft stört.
Für die Gewährung der Emanzipation durch das Gericht ist eine Anhörung mit den Eltern des Kindes erforderlich (aber nicht deren Zustimmung).
Wichtig: Sobald die Emanzipation gerichtlich gewährt wurde, ist diese unwiderruflich.
Gewährung durch die Eltern
Die Initiative geht von den Eltern aus. Das Kind muss mindestens 16 Jahre alt sein und der Gewährung zustimmen. Diese Form der Emanzipation ist ebenfalls unwiderruflich.
Selbstständige Lebensführung des Minderjährigen
Diese Situation liegt vor, wenn das Kind finanzielle Autonomie besitzt (unabhängig von den Eltern leben kann). Hierfür ist eine elterliche Einwilligung zwingend erforderlich.
Als emanzipiert gilt für alle Zwecke der älteste Sohn ab 16 Jahren, der mit Einwilligung der Eltern unabhängig von diesen lebt. Eltern können diese Einwilligung jedoch widerrufen.
Sobald die Emanzipation durch elterliche Konzession erlangt wurde, hat das Kind die gleiche Handlungsfähigkeit wie ein gerichtlich emanzipierter Minderjähriger.
Achtung: Im Falle der selbstständigen Lebensführung können die Eltern ihre Einwilligung widerrufen, wodurch die Emanzipation erlischt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu den anderen Formen.
Der Nicht-Emanzipierte Minderjährige (Unmündiger)
Der nicht-emanzipierte Minderjährige weist zwei Hauptmerkmale auf:
- Er steht unter der Aufsicht einer anderen Person (Eltern oder Vormund) und besitzt daher keine rechtliche Unabhängigkeit.
- Ihm fehlt die volle Handlungsfähigkeit. Es gilt ein Substitutionssystem, das die Existenz eines gesetzlichen Vertreters (Eltern oder Vormund) impliziert, der die notwendigen Rechtsakte für ihn vornimmt. Handlungen, die das Kind ohne die erforderliche Vertretung vornimmt, können als nichtig oder anfechtbar gelten.
Eingeschränkte Handlungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit
Wenn der Minderjährige über natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt (d.h., er ist sich der Konsequenzen seiner Handlungen bewusst und besitzt bestimmte Fähigkeiten), kann er Rechtsakte vornehmen, die ihm das Gesetz ausdrücklich überträgt, insbesondere:
- Eingriffe in die persönliche Sphäre des Subjekts (z. B. Eheschließung, Testament).
- Vermögensverwaltungsakte ab 16 Jahren.