Die Entwicklung des Zivilrechts in Spanien: Geschichte & Autonomie

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Die Entwicklung des Zivilrechts in Spanien

Historische Wurzeln und die Bourbonen-Reformen

Spanien ist das Ergebnis unterschiedlicher Gemeinschaften, deren Ursprünge weit zurückreichen. Zu dieser Zeit gab es verschiedene Königreiche, jedes mit seinem eigenen Zivilrecht. Im 18. Jahrhundert suchten die Bourbonen die Vereinigung des Gebiets und der Rechte, wobei dem Königreich Kastilien das Primat zukam. Dies führte zur Beseitigung der politischen Cortes (zuständig für die Erstellung und Erneuerung der Gesetze innerhalb der einzelnen Königreiche) und der Bürgerrechte anderer Gebiete. Dennoch behielten diese Königreiche ein Gewohnheitsrecht innerhalb ihrer jeweiligen Gebiete bei.

Das Bürgerliche Gesetzbuch von 1889 und aufkommende Fragen

Im späten 19. Jahrhundert (1889) wurde das spanische Bürgerliche Gesetzbuch verkündet, das ein allgemeines Zivilrecht für das spanische Hoheitsgebiet schuf. Da jedoch die Zivilrechte einiger Königreiche weiterhin angewandt wurden, warfen sich zwei zentrale Fragen auf:

  • Den Zivilrechten der Königreiche fehlten Mechanismen zur Erneuerung.
  • Welches Recht sollte angewandt werden: das Zivilgesetzbuch oder das Recht des jeweiligen Königreichs?

Die Spanische Verfassung von 1978 und regionale Autonomie

Im Jahr 1978 wurde eine Verfassung erlassen, die Folgendes festlegte:

  • Sie anerkennt die Existenz verschiedener Regionen (ehemaliger Königreiche) mit ihren eigenen Zivilrechten.
  • Sie ermöglicht die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz (Befugnis, Gesetze zu erlassen) an die Autonomen Gemeinschaften, um deren eigene Zivilrechte zu ändern, zu erhalten und weiterzuentwickeln.
  • Sie legt die subsidiäre Anwendung des allgemeinen Zivilrechts in Bezug auf die regionalen Zivilrechte fest (d.h., in Ermangelung eines spezifischen regionalen Zivilrechts gilt das allgemeine Zivilrecht).

Zuständigkeiten im Zivilrecht: Staat vs. Autonome Gemeinschaften

Im Bereich des Zivilrechts ist der Staat die einzige zuständige Instanz für die Gesetzgebung (Art. 149.1.8 der spanischen Verfassung). In Regionen mit eigenem Zivilrecht liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Erlassung, Beibehaltung, Änderung und Weiterentwicklung ihrer Zivilrechte bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft, mit Ausnahme von Zivilsachen, die der gesamten staatlichen Gerichtsbarkeit unterliegen:

Ausnahmen der regionalen Gesetzgebungskompetenz

  • Umsetzung und Wirksamkeit der Rechtsnormen
  • Formen der Ehe
  • Verwaltung öffentlicher Register und Urkunden
  • Grundlagen der vertraglichen Verpflichtungen
  • Kollisionsnormen
  • Quellen des Rechts, unter Beachtung der Regeln des eigenen Rechts, sofern es existiert.
Ehemalige Königreiche mit eigenem Zivilrecht

Die Königreiche mit eigenem Zivilrecht waren: Aragon, Balearen, Katalonien, Galicien, Navarra und das Baskenland.

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