Erbfolge: Eröffnung des Nachlasses und Erbenberufung

Eingeordnet in Rechtswissenschaft

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 4,32 KB

Eröffnung der Nachfolge: Erbenberufung

Die Eröffnung der Nachfolge und die erbliche Berufung sind zentrale Begriffe des Erbrechts. Nachfolgend werden Begriff, Zeitpunkt und Rechtsfolgen erläutert sowie die praktische Bedeutung für die Verwaltung des Nachlasses dargestellt.

Eröffnung des Nachlasses

Die Nachfolge eröffnet sich durch den einfachen Umstand des Todes des Erblassers und allein aufgrund dieser Tatsache. Es bedarf grundsätzlich keiner weiteren Voraussetzung. In der Vergangenheit konnten in seltenen Fällen Faktoren wie Vorstrafen oder religiöses Bekenntnis eine Rolle spielen; maßgeblich ist jedoch der Tod im Sinne des bürgerlichen Rechts.

In unserem Recht erfolgt die Eröffnung des Nachlasses nicht nur im Falle des tatsächlichen Todes, sondern auch bei mutmaßlichem Tod oder nachträglicher Todeserklärung. Das Datum der Eröffnung muss sich in jedem Fall auf den Eintritt des Todes des Erblassers beziehen, und die Todeserklärung muss von einem staatlichen Gericht erfolgen. Kurz: Art. 657 heißt sinngemäß: 'Die Rechte am Nachlass einer Person werden ab dem Zeitpunkt ihres Todes übertragen' (vgl. Art. 5.1 und 6.1).

Bedeutung von Zeitpunkt und Ort der Eröffnung

Der Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge ist wichtig, weil er das Vorliegen von Rechten, die Fähigkeit zur Erbschaft und die Rechtsstellung der Erben bestimmt. Die Wirkung der Annahme ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eröffnung, also auf den Tod des Erblassers, festgelegt; dieser Tod wird im Personenstandsregister eingetragen.

Der Ort der Eröffnung der Erbfolge ist ein bedeutsames Thema, obwohl der Kodex dazu nicht immer direkte Aussagen trifft. Er ist etwa für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte relevant, beispielsweise für Verfahren über das Haus des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Die neue Zivilprozessordnung vom 7. Januar 2000 regelt die örtliche Zuständigkeit in besonderen Fällen; Art. 52.4 bestimmt: 'Für erblichen Streitigkeiten ist das Gericht zuständig, an dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte ...'.

Folgen der Eröffnung

Die Eröffnung der Erbfolge kann eine Reihe von Maßnahmen zur Sicherung und zum Schutz des Nachlasses nach sich ziehen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einrichtung von Sicherungsmaßnahmen für das Vermögen;
  • Bestandsaufnahme und Inventarisierung (z. B. Schmuck, Dokumente);
  • Nachlassverwaltung bzw. intestate probate bzw. Maßnahmen bei gesetzlicher Erbfolge;
  • Schutz von Gläubigerrechten und Vorbereitung etwaiger Gerichtsverfahren.

Erbliche Berufung

Die erbliche Berufung ist ein Ruf, nicht laut, sondern allgemein an alle potentiellen Erben des kürzlich Verstorbenen. Manchmal wird der Begriff synonym verwendet mit Formulierungen wie 'Berufung auf die Erbschaft' oder 'Erbenberufung', womit die allgemeine Aufforderung zur Erbschaft gemeint ist.

Begriffliche Abgrenzung und Phasen

Im strengen Sinne lassen sich zwei Phasen unterscheiden. Die Berufung ist der allgemeine Ruf an die möglichen Erben. Wie Binder formuliert, bedeutet dies: 'Die Berufung richtet sich nicht unbedingt nur an eine bestimmte Person als Erben, sondern betrifft auch deren Fähigkeit, die Erbschaft zu erlangen.'

Das heißt: Für einen möglichen Erben reicht es nicht aus, lediglich als potenzieller Erbe in Betracht zu kommen. Um tatsächlich Erbe zu werden, bedarf es eines konkreteren Angebots der Erbschaft beziehungsweise der Annahme der Erbschaft. Derselbe Anspruch kann in der Regel nur gegenüber namentlich genannten Adressaten geltend gemacht werden.

Die Berufung ist gewissermaßen die Auslösung der rechtlichen Wirkungen, die mit der Eröffnung der Erbfolge verbunden sind. Zwar entsteht durch die Eröffnung bereits ein rechtlicher Effekt zugunsten der Erben, doch die bloße Berufung begründet kein selbstständiges subjektives Recht, sondern stellt primär eine rechtliche Erwartung dar.

Zusammenfassend: Eröffnung und Berufung sind voneinander zu unterscheidende, aber eng miteinander verbundene Elemente des Erbrechts. Die Eröffnung ist an den Tod gebunden und begründet Rechtsfolgen; die Berufung richtet sich an die möglichen Erben und bildet die Grundlage für deren Annahme und Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche.

Verwandte Einträge: