Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien
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Grundregeln: Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Ausführungsbestimmungen sind im Königlichen Dekret 1629/1991 vom 8. November enthalten.
Wesen und Charakter
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine direkte und subjektive Steuer, die auf die Vermehrung des Vermögens von natürlichen Personen durch Erbschaft oder Schenkung erhoben wird.
Eigenschaften
- Direkt: Sie besteuert das Vermögen.
- Subjektiv: Die Steuerschuld hängt vom vorherigen Vermögen des Steuerpflichtigen und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker ab.
- Persönlich: Die Person des Steuerpflichtigen wird zur Bestimmung des zu versteuernden Vermögens herangezogen.
- Progressiv: Der Steuersatz steigt mit dem Wert des Vermögens.
- Verwaltung durch die Autonomen Gemeinschaften (CCAA).
Steuerbarer Vorgang
Der Erwerb von Vermögenswerten durch Erbschaft, Schenkung oder durch den Bezug von Lebensversicherungen.
Steuerpflichtiger
- Bei Erbschaften: der Erbe.
- Bei Schenkungen: der Beschenkte.
- Bei Lebensversicherungen: der Begünstigte.
Steuerbares Einkommen (Bemessungsgrundlage)
- Bei Erbschaften: der Nettowert des individuellen Erwerbs jedes Erben, d.h. der tatsächliche Wert der Vermögenswerte und Rechte abzüglich der abzugsfähigen Lasten und Schulden.
- Bei Schenkungen: der Nettowert der erworbenen Vermögenswerte und Rechte, d.h. der tatsächliche Wert abzüglich der abzugsfähigen Lasten und Schulden.
- Bei Lebensversicherungen: die vom Begünstigten erhaltenen Beträge.
Die Bemessungsgrundlage wird im Allgemeinen durch direkte Schätzung ermittelt.
Steuerbemessungsgrundlage
- Bei Erbschaften und Lebensversicherungen: Die Bemessungsgrundlage wird durch Anwendung von Abzügen auf die Bemessungsgrundlage gemäß dem Steuergesetz ermittelt. Die Autonomen Gemeinschaften können zusätzliche Abzüge festlegen und die staatlichen Regelungen verbessern.
- Bei Schenkungen: Die Bemessungsgrundlage entspricht der zu zahlenden Steuer, es gibt jedoch zwei gesetzliche Abzüge.
Steuerschuld
Zur Ermittlung der Steuerschuld wird zunächst der Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage angewendet. Anschließend wird ein Multiplikator angewendet, der vom Verwandtschaftsgrad und dem Vermögen des Steuerzahlers abhängt. Schließlich können gegebenenfalls Abzüge vorgenommen werden.
Entstehungszeitpunkt
- Bei Erbschaften und Lebensversicherungen: mit dem Tod des Erblassers oder Versicherten.
- Bei Schenkungen: am Tag der Errichtung des Vertrags.
Erklärungsfrist: 6 Monate bei Erbschaften, 1 Monat bei Schenkungen.
Vermögensübertragungssteuer und Beurkundungssteuer
Rechtsquellen: Königliches Gesetzesdekret 1/1993 vom 24. September und Königliches Dekret 828/1995 vom 29. Mai. Die Verwaltung erfolgt durch die Autonomen Gemeinschaften.
Natur
Indirekte, dingliche und objektive Verbrauchssteuer.
Geltungsbereich und Struktur
Zweck: Die Besteuerung von Vermögensbewegungen.
Struktur: Das generische Objekt gliedert sich in drei Bereiche:
- Belastende Vermögensübertragungen:
- Keine Besteuerung von gewinnbringenden Übertragungen, die der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen, und von Übertragungen im Rahmen der Geschäftstätigkeit, die der Mehrwertsteuer unterliegen.
- Besteuerung von Übertragungen zwischen Privatpersonen.
- Gesellschaftsrechtliche Vorgänge.
- Beurkundete Rechtsgeschäfte.
Inkompatibilität zwischen den ersten beiden Bereichen: Ein Vorgang kann nicht gleichzeitig als belastende Übertragung und als gesellschaftsrechtlicher Vorgang besteuert werden. Ein Vorgang kann jedoch als belastende Übertragung oder gesellschaftsrechtlicher Vorgang und gleichzeitig als beurkundetes Rechtsgeschäft besteuert werden.
Räumlicher Geltungsbereich
Gültig im gesamten spanischen Hoheitsgebiet, vorbehaltlich besonderer steuerlicher Regelungen aufgrund von Verträgen oder internationalen Abkommen. Es gilt das Kriterium der Territorialität.
Vermögensübertragungen
Art und Geltungsbereich
Diese Steuer umfasst ein komplexes Thema, da sie nicht nur die Übertragung von Vermögenswerten gegen Entgelt, sondern auch andere Rechtsgeschäfte umfasst, die nicht als Übertragungen eingestuft werden.
Steuertatbestand
Der Steuer unterliegen belastende Übertragungen unter Lebenden von Vermögenswerten und Rechten, die das Vermögen von natürlichen oder juristischen Personen außerhalb der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bilden.
Ausnahmen: Befreit sind u.a. der Staat, das Rote Kreuz, die katholische Kirche.
Steuerentstehung: Am Tag der Errichtung des Vertrags.
Steuerpflichtiger
Der Erwerber des Eigentums oder der Rechte.
Bemessungsgrundlage
Der reale Wert des übertragenen Eigentums oder der übertragenen Rechte.
Steuersatz
Proportionaler Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage.
Steuererklärung und Wertermittlung
- Die Steuererklärung wird in der Regel vom Steuerpflichtigen eingereicht.
- Frist für die Einreichung: 30 Arbeitstage ab dem Tag der Errichtung des Vertrags.
- Die Verwaltung kann den realen Wert des übertragenen Eigentums überprüfen.
Gesellschaftsrechtliche Vorgänge
Steuertatbestand
Der Steuer unterliegen die Gründung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Fusion, Spaltung und Auflösung von Gesellschaften.
Steuerschuldner
Im Allgemeinen der Empfänger der Vermögenswerte.
Beurkundungssteuer
Steuertatbestand
Die Dokumentation eines steuerbaren Vorgangs. Betrifft:
- Notarielle Urkunden: Schriften, Akten und notarielle Beglaubigungen.
- Handelsdokumente: Wechsel und Dokumente mit Wechselfunktion.
- Verwaltungsdokumente: Rehabilitierung und Übertragung von Adelstiteln und Eintragungen in öffentliche Register.
Steuerpflichtiger
Das Gesetz legt in jedem Fall den Steuerpflichtigen fest.
Ausnahmen
- Subjektive Ausnahmen: Staat, öffentliche Verwaltungen, Spanisches Rotes Kreuz.
- Objektive Ausnahmen: Vorgänge zwischen Ehegatten im Rahmen des ehelichen Güterstands.
Entstehungszeitpunkt
Am Tag der Beurkundung des Rechtsgeschäfts.