Erbschaftssteuer auf Immobilien: Natur und Steuertatbestand

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Steuern auf Immobilien: Natur und Steuertatbestand

Artikel 61

Die Erbschaftssteuer ist eine direkte Steuer wahren Charakters. Der Steuertatbestand besteht im Besitz von ländlichen und städtischen Immobilien in dem jeweiligen Gemeindegebiet, dem Besitz eines Nießbrauchsrechts oder eines Oberflächenrechts oder einer Verwaltungsentscheidung bezüglich solcher Vermögenswerte oder der öffentlichen Dienstleistungen, die diese betreffen, sowie dem erheblichen Wert dieser Immobilien.

Artikel 62

Für die Zwecke dieser Steuer gelten als Immobilien städtischen Charakters:

a) Städtische Grundstücke

  • Die Grundstücke, die durch nachgeordnete Rechtsvorschriften, den Entwickler oder gleichgestellte Stellen gemäß den autonomen Rechtsvorschriften, welche die Befugnisse städtischer Grundstücke für die Entwicklung im staatlichen Recht regeln, für urbanisierbar erklärt wurden.
  • Als unbewegliches Vermögen städtischer Natur gelten Grundstücke, die über gepflasterte Straßen oder Gehwege mit Bordsteinen verfügen und über Kanalisation, Wasserversorgung, Stromversorgung und Straßenbeleuchtung verfügen, die für Gebäude städtischer Natur bestimmt sind.
  • Als solche gelten auch Grundstücke, die gegen die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Rechtsvorschriften unterteilt wurden, sofern diese Unterteilung die landwirtschaftliche Nutzung verfälscht und keine Änderung des rustikalen Charakters für andere Zwecke als die dieser Steuer bewirkt.

b) Bauten städtischer Natur

Verstanden als:

  1. Gebäude sind alle errichteten Elemente, die Orte, an denen sie sich befinden, die Art des Bodens, auf dem sie errichtet wurden, und der Verwendungszweck, auch wenn die Bauform vollkommen portabel ist, und selbst wenn das Grundstück, auf dem sie sich befinden, nicht in den Bau-, Handels- und Industrieanlagen vergleichbar mit ihnen, wie Dämme, Tanks und Landungen, enthalten ist.
  2. Urbanisierung und Verbesserung, da die für die Nutzung von Freiflächen vorgesehenen Anlagen, wie Märkte, Außentanks, Dämme, Wasserfälle und Stauseen, einschließlich des von diesen gebildeten Bettes, Sportfelder oder -einrichtungen, Docks und an Gebäude angeschlossene Parkplätze, gelten.
  3. Andere Gebäude, die nicht ausdrücklich als rustikal im folgenden Artikel eingestuft werden.

Artikel 63

Für die Zwecke dieser Steuer gelten als Immobilien rustikalen Charakters:

a) Rustikale Grundstücke

Grundstücke, die nicht den städtischen Charakter aufweisen, wie in Buchstabe a) des vorigen Artikels beschrieben.

b) Bauten rustikaler Art

Gebäude und Anlagen für die Landwirtschaft, die aufgrund ihrer rustikalen Art, Lage und ihres Zwecks für die Entwicklung der Agrar-, Vieh- und Forstwirtschaft als wesentlich erachtet werden.

In keinem Fall gelten kleine Schuppen oder Unterstände für die Land-, Vieh- und Forstwirtschaft als Gebäude für die Zwecke dieser Steuer, wenn die verwendeten Materialien leicht und kurzlebig sind, sie sich für die Verbesserung der Bodennutzung, den Pflanzenschutz, als Notunterkünfte für verlassenes Vieh oder zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Instrumenten, die für die jeweilige Tätigkeit charakteristisch sind, ungeeignet sind. Ebenso wenig gelten Arbeiten und Verbesserungen, die in das rustikale Grundstück integriert sind und einen integralen Bestandteil seines Wertes darstellen, als Gebäude für die Zwecke dieser Steuer.

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