Erdung und Abstände von Niederspannungs-Freileitungen
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Erdung des Neutralleiters
Der Neutralleiter der Freileitungs-Verteilungsnetze von Versorgungsunternehmen ist an der Transformatorstation oder Erzeugungsanlage mit der Erde verbunden. Auch in Verteilungssystemen vom Typ TT und TN (TN-S) müssen der Neutralleiter und das Sicherungssystem an anderer Stelle geerdet werden, mindestens jedoch einmal alle 500 Meter Leitungslänge.
Bedingungen für Kreuzungen und Annäherungen
1 Kreuzungen von Leitungen
1.2 Kreuzung mit anderen Wechselstromleitungen
Bei Kreuzungen mit anderen Wechselstrom-Freileitungen, deren Leiter blank sind und auf unterschiedlichen Stützen montiert wurden, muss der Abstand zwischen den Leitern der zwei nächsten Linien mindestens 0,50 Meter betragen. Erfolgt die Kreuzung an einem gemeinsamen Träger, gelten die Abstände gemäß Punkt 3.2.2.
1.4 Straßen und nicht elektrifizierte Eisenbahnen
Die Leiter müssen eine Bruchlast von mindestens 410 daN aufweisen. Bei isolierten Leitungen ist ein reduzierter Wert von 280 daN zulässig.
1.5 Elektrische Bahnen, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse
Die Mindesthöhe der Leiter über den Kabeln, Drähten oder der Oberleitung beträgt 2 Meter.
1.6 Seilbahnen und Materialbahnen
Verläuft die Niederspannungsleitung über einer Seilbahn, beträgt der Mindestabstand zwischen den Leitern und einem Element der Seilbahnanlage 2 Meter. Unterquert die Leitung die Seilbahn, beträgt der Abstand mindestens 3 Meter.
1.7 Schiffbare Wasserstraßen und Kanäle
Die Höhe der Leiter über dem maximalen Wasserstand wird durch G + H = 1 m bestimmt, wobei G das Lichtmaß darstellt. Falls kein spezifisches Lichtmaß bekannt ist, wird ein Wert von 6 Metern angenommen.
1.8 Radio- und Fernsehantennen
Blanke Niederspannungsleiter müssen einen Mindestabstand von 1 m zur Antenne einhalten.
1.9 Wasser- und Gasleitungen
Der Mindestabstand zwischen Stromleitungen und Wasser- oder Gasleitungen beträgt 0,20 m. Vertikale Kreuzungen über Rohrverbindungen von Wasser- oder Gasleitungen sind zu vermeiden; ein Abstand von mehr als 1 m zur Kreuzung ist einzuhalten. Für Freileitungen beträgt der Mindestabstand 1 m.
2 Annäherungen und Parallelführungen
2.1 Hochspannungsleitungen
Der Bau paralleler Linien zu Hochspannungsleitungen in einem Abstand von weniger als dem 1,5-fachen der Höhe des höchsten Mastes ist zu vermeiden.
2.2 Telekommunikationsleitungen
- Wenn beide Leitungen isoliert sind, beträgt der Mindestabstand 0,10 m.
- Ist eine Leitung blank, beträgt der Mindestabstand 1 m.
- Bei Montage am selben Träger kann der Abstand auf 0,50 m reduziert werden.
2.3 Straßen
Der Mindestabstand beträgt 6 m in Bereichen mit möglichem Straßenverkehr und 5 m in allen anderen Fällen.
2.4 Elektrische Bahnen, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse
Der horizontale Abstand zur Oberleitungskonstruktion beträgt mindestens 1,5 m.
2.6 Wasserleitungen
Der Mindestabstand zwischen Stromleitungen und Wasserleitungen beträgt 0,20 m.
2.7 Gasleitungen
Der Mindestabstand beträgt 0,20 m, bei Hochdruck-Gasleitungen (über 4 bar) 0,40 m. Der Abstand zwischen Verbindungsstellen elektrischer Leitungen und Gasleitungen muss 1 m betragen. Ein Grundriss-Mindestabstand von 0,20 m ist anzustreben. Große Gasarterien müssen einen Abstand von mehr als 1 m zu Niederspannungskabeln gewährleisten.