Ermittlung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlagen
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Allgemeine Bemessungsgrundlage
Wird durch die Saldierung der folgenden Bestandteile ermittelt:
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Positiver oder negativer Saldo aus der Integration und Saldierung der folgenden Einkünfte und Zurechnungen:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Immobilien.
- Einkünfte aus beweglichem Vermögen: Geistiges Eigentum, technische Unterstützung, Vermietung von beweglichen Sachen, Geschäfts- oder Bergwerksrechten, Untervermietung und Abtretung von Bildrechten.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.
- Zurechnung von Einkünften aus: Immobilien, Regelungen für beherrschte ausländische Gesellschaften, Übertragung von Bildrechten, Investmentgesellschaften.
- Saldo aus der Integration und Saldierung von Gewinnen und Verlusten, die nicht aus der Übertragung von Vermögenswerten stammen (z. B. Vermögenszuwächse durch Preise oder Spielgewinne).
Ist der Saldo unter Punkt b) positiv, kann er mit einem negativen Saldo unter Punkt a) bis zu einer Höhe von 25 % des positiven Saldos unter Punkt b) verrechnet werden.
Bemessungsgrundlage für Spareinkünfte
Setzt sich aus der Summe der folgenden Salden zusammen:
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Saldo aus der Integration und Saldierung von Einkünften aus Kapitalvermögen:
- Beteiligungen an Eigenmitteln von Körperschaften (z. B. Dividenden).
- Überlassung von Kapital an Dritte (z. B. Zinsen auf Bankguthaben).
- Kapitalisierungsgeschäfte, Lebens- und Invaliditätsversicherungsverträge sowie Erträge aus der Kapitalbesteuerung.
- Saldo aus der Integration und Saldierung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen, unabhängig von der Haltedauer.
Ist der Saldo unter Punkt b) negativ, kann er mit positiven Salden der nächsten vier Jahre verrechnet werden.
Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
Das Gesetz unterscheidet zwischen:
Allgemeine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
Für ihre Berechnung werden von der allgemeinen Bemessungsgrundlage bestimmte Abzüge vorgenommen. Das Ergebnis darf nicht negativ sein. Verbleibende Abzüge für Ausgleichszahlungen, Renten oder Beiträge an politische Parteien können auf die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Spareinkünfte angewendet werden, wobei diese ebenfalls nicht negativ werden darf.
Folgende Abzüge sind anzuwenden:
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Abzug bei gemeinsamer Veranlagung (abhängig von der Familieneinheit):
- Ehepartner und minderjährige Kinder: 3.400 €.
- Einelternfamilie: 2.150 €.
- Abzug für Beiträge zum Schutz des Kulturerbes von Menschen mit Behinderungen.
- Abzug für Beiträge zu sozialen Sicherungssystemen.
- Abzug für Ausgleichszahlungen und Unterhaltsrenten (bei gerichtlicher Entscheidung).
- Abzug für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (Obergrenze: 600 €).
Ist die allgemeine Bemessungsgrundlage vor Anwendung der Abzüge negativ, kann dieser negative Betrag mit positiven allgemeinen Bemessungsgrundlagen der nächsten vier Jahre verrechnet werden.
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Abzug bei gemeinsamer Veranlagung (abhängig von der Familieneinheit):
Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Spareinkünfte
Diese ergibt sich durch Abzug des verbleibenden Teils der Abzüge (gemeinsame Veranlagung, Beiträge an politische Parteien, Ausgleichsrenten) von der Bemessungsgrundlage für Spareinkünfte, soweit diese nicht bei der allgemeinen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage abgezogen werden konnten.