Der Ethikkodex von 1993: Grundlagen des Journalismus
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Entstehung und Einfluss des Ethikkodex von 1993
Der erste Ethikkodex, der 1993 verabschiedet wurde, hatte seine Ursprünge in Katalonien, wo die Initiative bereits 1992 ins Leben gerufen wurde. Dieser wegweisende Kodex umfasste 12 Artikel. Nur sechs Monate später wurde die FAPE (Federación de Asociaciones de Periodistas de España) gegründet, die maßgeblich von diesem Kodex inspiriert wurde. Seine Prinzipien prägten die Journalismus-Ethik in Spanien und Lateinamerika nachhaltig.
Kernprinzipien des Ethikkodex
Die grundlegenden Prinzipien dieses Kodex sind:
Informationen, die mit unlauteren Mitteln erlangt wurden, sollten mit äußerster Vorsicht behandelt werden. Der Kodex distanziert sich klar von der Maxime "Der Zweck heiligt die Mittel".
Artikel 1: Trennung von Fakten und Meinungen
Journalisten müssen eine klare Unterscheidung zwischen Fakten und Meinungen wahren. Die Berichterstattung sollte sich ausschließlich auf überprüfbare Informationen stützen.
Artikel 2: Verlässlichkeit der Informationen
Informationen dürfen nur verbreitet werden, wenn sie ausreichend belegt sind. Unsichere oder unbestätigte Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Daher ist es wichtig, bei ungesicherten Informationen Formulierungen wie "angeblich" oder "soll" zu verwenden.
Artikel 3: Recht auf Berichtigung
Fehler müssen umgehend und sorgfältig korrigiert werden. Es besteht ein Recht auf Berichtigung. Das Ziel ist es, unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Artikel 4: Ethische Informationsbeschaffung
Informationen und Bilder sind ausschließlich mit ethischen und legalen Methoden zu beschaffen. Der Rückgriff auf illegale oder unlautere Mittel ist untersagt.
Artikel 5: Respekt vor Aufzeichnungen und Daten
Die Vertraulichkeit und Integrität von Aufzeichnungen und Daten ist zu respektieren.
Artikel 6: Schutz der Privatsphäre und Auskunftsverweigerungsrecht
Das Recht von Einzelpersonen, keine Informationen preiszugeben und Fragen nicht zu beantworten, ist zu respektieren. Bei Vertretern der Regierung oder Beamten kann jedoch ein höheres öffentliches Interesse an Informationen bestehen, was einen stärkeren Druck zur Auskunft rechtfertigen kann.
Artikel 7: Ablehnung von Bestechung und Einflussnahme
Es ist strengstens untersagt, Gebühren oder Trinkgelder anzunehmen, die dazu dienen könnten, Veröffentlichungen zu fördern oder zu beeinflussen.
Artikel 8: Verbot der persönlichen Bereicherung
Privilegierte Informationen dürfen nicht zur persönlichen Bereicherung genutzt werden.
Artikel 9: Schutz persönlicher Daten und des Bildes
Das Recht des Einzelnen auf Schutz seiner persönlichen Daten und seines Bildes ist uneingeschränkt zu respektieren.
Artikel 10: Beachtung der Unschuldsvermutung
Die Unschuldsvermutung ist strikt zu beachten. Gemäß der Verfassung gilt jede Person bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig.
Artikel 11: Schutz von Minderjährigen und Opfern
Im Umgang mit Informationen, die Minderjährige betreffen, ist besondere Sorgfalt geboten, um deren Identifizierung zu vermeiden. Die Verwendung von Initialen oder wiederkehrenden Abkürzungen ist hierfür nicht ausreichend. Ist ein Minderjähriger Opfer, Zeuge oder Beschwerdeführer, müssen zwingend Abkürzungen verwendet werden. Nur im Falle des Todes der betroffenen Person darf der vollständige Name genannt werden.
Artikel 12: Vermeidung von Diskriminierung und Gewaltverherrlichung
Journalisten tragen eine besondere Verantwortung im Umgang mit Informationen, die Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Glauben oder anderen Merkmalen fördern könnten. Es ist strikt zu vermeiden, Gewalt zu verherrlichen, beleidigende Ausdrücke zu verwenden oder abfällige Urteile über den persönlichen Status von Personen zu äußern.