Ethikkodex für Ingenieure: Verantwortung und professionelles Handeln

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Verhältnis zur Gesellschaft

Artikel 4: Verantwortung gegenüber der Gesellschaft

Die Ingenieure sind sich ihrer Rolle und Verantwortung gegenüber dem Leben, der Gesundheit, dem Eigentum und dem allgemeinen Wohl der Gesellschaft bewusst. Sie erkennen ihre technologische Rolle und ihren Einfluss auf Entscheidungen in Bezug auf Bauwerke, Maschinen, Produkte und Prozesse an. Aus keinem Grund dürfen sie ihre soziale Zusammenarbeit oder ihren Dienst beeinträchtigen oder das öffentliche Wohl gefährden.

Artikel 5: Rationaler Umgang mit Ressourcen

Der Ingenieur oder die Ingenieurin, der/die menschliche, wirtschaftliche, natürliche und materielle Ressourcen nutzt, muss diese rational und angemessen einsetzen. Missbrauch oder Verschwendung sind zu vermeiden. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz, z. B. der Umwelt, zu beachten.

Artikel 6: Kompetenz und Sicherheit bei Projekten

Ingenieure dürfen keine Handlungen oder Projekte übernehmen, die ihrer beruflichen Tätigkeit (z. B. technische, wissenschaftliche oder Entsorgungsdienstleistungen) innewohnen, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen oder wenn sie nicht über die notwendige Kompetenz und Sicherheit verfügen, die von einem Ingenieur erwartet wird.

Artikel 7: Warnpflicht bei Gefahr für Leben und Eigentum

Wenn der Ingenieur oder die Ingenieurin der Meinung ist, dass ein Projekt oder eine Entscheidung eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum darstellt, sollte er/sie dies dem Auftraggeber oder Arbeitgeber direkt oder über das zuständige CIP (Colegio de Ingenieros del Perú) mitteilen, das für die Einhaltung seiner Vorschriften verantwortlich ist. Er/sie sollte auch mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten.

Artikel 8: Meldepflicht bei öffentlicher Gefahr

Wird ein professionelles Urteil oder eine Zusammenarbeit abgelehnt oder widersprochen, und der Ingenieur/die Ingenieurin ist der Ansicht, dass dies eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, so sollte er/sie seinen/ihren Auftraggeber oder Arbeitgeber über die Konsequenzen informieren, unbeschadet der Mitteilung an die zuständige Behörde.

Artikel 9: Zusammenarbeit und technologische Entwicklung

Der Ingenieur/die Ingenieurin ist verpflichtet, seine/ihre Dienste unter der Leitung eines anderen Ingenieurs/einer anderen Ingenieurin zu erbringen, gemäß Artikel 1.05 der Satzung des CIP, und die technologische Entwicklung zu fördern.

Artikel 1.05: Ausübung des Ingenieurberufs

Der Ingenieurberuf darf ausschließlich von qualifizierten Universitätsabsolventen ausgeübt werden, die Mitglieder des Kollegiums der Ingenieure Perus (CIP) sind. Der Ingenieur/die Ingenieurin ist ein Diener der Gesellschaft.

Artikel 10: Integrität und Einhaltung von Vorschriften

a) Keine Scheintätigkeit

Es ist untersagt, als Strohmann zu agieren oder den eigenen Namen für nicht qualifizierte Personen zur Verfügung zu stellen.

b) Ablehnung unzulässiger Projekte

Es ist untersagt, Projekte oder Verträge auszuführen, die technisch oder wirtschaftlich unhaltbar sind oder die gegen Vorschriften oder Anweisungen höherer Behörden verstoßen.

Mit der Öffentlichkeit

Artikel 11: Objektivität in Berichten und Meinungen

Ingenieure müssen ihre Berichte und Meinungen auf objektiven und rationalen Kriterien basieren und frei von persönlichem Druck sein.

Artikel 12: Fundierte Meinungsäußerung

Der Ingenieur/die Ingenieurin darf Meinungen oder Erklärungen zu technischen Angelegenheiten nur auf der Grundlage ausreichender Kenntnisse, Fakten und technischer Kompetenz abgeben.

Artikel 13: Integrität und Bescheidenheit

Ingenieure müssen mit Integrität und Bescheidenheit handeln und ihre Position nicht nutzen, um eigene Interessen zu fördern.

Artikel 14: Vermeidung von Interessenkonflikten

Ingenieure dürfen keine Projekte, Produkte, Methoden oder Materialien im Zusammenhang mit dem Ingenieurwesen annehmen, wenn sie ein persönliches Interesse haben, das ihr professionelles Urteilsvermögen beeinträchtigen könnte.

Artikel 15: Förderung des öffentlichen Verständnisses

Ingenieure sollten sich bemühen, das öffentliche Verständnis für das Ingenieurwesen und seine Dienste für die Gesellschaft zu verbessern.

Artikel 16: Ablehnung irreführender Praktiken

Ingenieure dürfen keine Diskussionen oder Kooperationen initiieren oder daran teilnehmen, die irreführend, falsch oder schädlich für den Ingenieurberuf sind.

Artikel 17: Sanktionen bei Verstößen gegen die Berufsethik

Sanktionen für Handlungen, die gegen die berufliche Ethik verstoßen:

a) Unbefugte Titelführung oder Scheintätigkeit

Es ist untersagt, einen nicht autorisierten Titel zu führen oder als Strohmann zu agieren.

Folgende Sanktionen werden verhängt:

  • Öffentlicher Tadel
  • Schriftlicher Tadel
  • Vorübergehender Entzug der CIP-Mitgliedschaft für 6 Monate

b1) Annahme oder Angebot unzulässiger Zahlungen

Es ist untersagt, Zahlungen für die Erlangung von Aufträgen oder Provisionen anzunehmen oder anzubieten, oder Entscheidungen zu beeinflussen, wenn die eigene Kapazität oder Erfahrung dafür nicht ausreicht.

Folgende Sanktionen werden verhängt:

  • Vorübergehender Entzug der CIP-Mitgliedschaft für ein Jahr und 6 Monate

b2) Fälschung von Qualifikationen

Es ist untersagt, akademische Grade, Diplome oder Zertifikate zu fälschen oder falsch darzustellen, um eine berufliche Identifikation oder Qualifikation zu erhalten oder den Beruf auszuüben, ohne die technischen Prinzipien des Ingenieurwesens zu erfüllen.

Folgende Sanktionen werden verhängt:

  • Öffentlicher Tadel
  • Vorübergehender Entzug der CIP-Mitgliedschaft

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