Ethische Richtlinien für Psychologen: Forschung und Praxis
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Artikel 11: Beendigung der professionellen Beziehung
Ein Psychologe beendet eine professionelle Beziehung, wenn die vereinbarten Ziele erreicht wurden. Jede Partei kann die professionelle Beziehung beenden, wenn der erbrachte Dienst unnötig ist, die Fortsetzung dem Klienten nicht zugutekommt oder wenn der Klient sein Recht auf berufliche Veränderung ausüben möchte. In einer solchen Situation informiert der Psychologe über alternative Dienste und erleichtert gegebenenfalls die Übertragung der Verantwortung an andere Fachleute.
Artikel 15: Ethische Aspekte in der psychologischen Forschung
Bei der Konzeption und Durchführung von Untersuchungen muss der Psychologe die von der wissenschaftlichen Gemeinschaft anerkannten Standards und Kriterien berücksichtigen, um die Entwicklung der Psychologie als Wissenschaft zu gewährleisten.
Bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Forscher muss der Psychologe das Wohlergehen und die Rechte der Teilnehmer schützen.
Der Psychologe muss die ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Teilnehmer einholen, wenn die Forschung ihre Privatsphäre gefährdet, insbesondere bei Tonaufnahmen, Filmen und/oder Aufnahmen, die in nachfolgenden Berichten verwendet werden können. Der Psychologe informiert die Teilnehmer über den Umfang der Forschung und holt ihre schriftliche Einwilligung (oder die ihrer gesetzlichen Vertreter) ein, wenn mit unerwünschten Auswirkungen zu rechnen ist.
Die Versuchsperson hat das Recht, ihre Teilnahme jederzeit zu beenden. Der Psychologe muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um unerwünschte Auswirkungen auf die Versuchspersonen zu mildern.
Für die Forschung in öffentlichen oder privaten Einrichtungen muss der Psychologe die Genehmigung der zuständigen Behörde einholen und diese über die Ziele, die Bedeutung und den Umfang der Forschung informieren.
Wenn die Forschung die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Mitarbeitern erfordert, trägt der Psychologe die direkte Verantwortung für die Überwachung seiner Mitarbeiter.
Wenn für eine Untersuchung der Einsatz von Tieren erforderlich ist, muss der Psychologe die uneingeschränkte Einhaltung der Tierschutzbestimmungen gewährleisten.
Artikel 16: Ethische Aspekte in der Beziehung des Psychologen zur Gesellschaft
Der Psychologe sollte in seiner beruflichen Tätigkeit ein klares Bekenntnis zur sozialen Verantwortung zeigen und sich für die Entwicklung der Gesellschaft und die Verbesserung des wissenschaftlichen Niveaus seines Fachgebiets einsetzen.
1. Öffentlichkeitsarbeit von Psychologen
Wenn Psychologen öffentlich auftreten, Vorträge halten oder Interviews in Online-Medien geben, müssen sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
1.1. Ihre Teilnahme muss wissenschaftlich fundiert sein, ihre Spezialisierung angemessen belegen und ihr Inhalt muss für den vorgesehenen Empfänger geeignet sein.
1.2. Ihre Teilnahme muss Bildungsziele verfolgen oder eine qualifizierte Meinung zu Fragen von öffentlichem Interesse abgeben.
1.3. Sie dürfen keine Diagnosen, Prognosen oder therapeutischen Indikationen stellen, sondern lediglich allgemeine Ratschläge oder Hinweise geben und auf Beratungsstellen oder andere verfügbare Ressourcen verweisen, wenn die Situation über das hinausgeht, was in den sozialen Medien beantwortet werden kann, ohne gegen den Ethikkodex zu verstoßen. Der Psychologe darf unter keinen Umständen öffentlich Diagnosen oder Behandlungen von identifizierten Patienten diskutieren. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses und der Vertraulichkeit stellt einen schwerwiegenden ethischen Verstoß dar.
1.4. Psychologen dürfen in ihren öffentlichen Äußerungen keine irreführenden oder falschen Angaben machen über: (1) ihre Ausbildung, Erfahrung oder Kompetenz; (2) ihre akademischen Qualifikationen; (3) ihre institutionelle Zugehörigkeit; (4) ihre Dienstleistungen; (5) die wissenschaftlichen oder klinischen Ergebnisse oder den Erfolg ihrer Dienstleistungen; (6) wissenschaftliche Veröffentlichungen und/oder Forschungsergebnisse.
1.5. Alle ihre Aussagen müssen mit diesem Ethikkodex übereinstimmen.
2. Berufliche Zertifizierung
2.1. Der Psychologe darf als Anmeldeinformationen nur Bachelor- oder Masterabschlüsse verwenden, die von staatlich anerkannten Universitäten verliehen oder bestätigt wurden.
2.2. Postgraduale Zertifizierung: Psychologen sollten darauf achten, dass ihre postgraduale Zertifizierung systematischen Studien entspricht, die vorzugsweise in Zentren oder Einrichtungen durchgeführt wurden, die auf die Weiterbildung und Spezialisierung von Psychologen ausgerichtet sind und deren Kurse den Abschluss als Psychologe/in voraussetzen.