EU-Richtlinie 2003/49/EG: Steuerregelung für Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen

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Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (II): Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten.

1) Struktur

Die Grundelemente sind:

  1. Der Herkunftsstaat: Der Staat, in dem der Zahlende ansässig ist (Unternehmen oder Betriebsstätte in der EU).
  2. Der Staat des Nutzungsberechtigten: Der Staat des Empfängers (Unternehmen oder Betriebsstätte).
  3. Das Bestehen einer Beteiligung von mindestens 25 % zwischen den Unternehmen.

Bedingungen für die Unternehmen:

  1. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH).
  2. Der steuerliche Wohnsitz befindet sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
  3. Die Zinserträge werden dort versteuert.

Zinsen sind Einkünfte aus Forderungen, einschließlich Erträgen aus Anleihen und Schuldverschreibungen.

2) Zahler und Empfänger

  1. Zahler:
    • Ein Unternehmen eines Mitgliedstaats.
    • Eine Betriebsstätte eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat.
    Der Herkunftsstaat ist der Staat des Schuldners (Körperschaft oder Betriebsstätte).
    Die Betriebsstätte gilt als Zahler, wenn die Zinszahlung für sie in ihrem Staat abzugsfähig ist. In diesem Fall gilt kein anderer Teil des Unternehmens als Zahler.
  2. Wirtschaftlich Berechtigter:
    • Ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats.
    • Eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats in einem anderen Staat.
    Das Unternehmen muss die Zinsen zu seinem eigenen Vorteil erhalten und nicht als Vermittler.
    Bedingungen für die Betriebsstätte:
    • Die Betriebsstätte erhält die Zinsen.
    • Die Zinsen unterliegen der Einkommensteuer im Staat der Betriebsstätte.
    • Der Kredit wurde durch eine effektive wirtschaftliche Tätigkeit der Betriebsstätte begründet.

3) Beteiligungen

Es gibt drei Fälle von Beteiligungsverhältnissen:

  1. Ein Unternehmen hält 25 % der Anteile an einem anderen Unternehmen.
  2. Eine Gesellschaft wird zu 25 % von einer anderen Gesellschaft gehalten.
  3. Ein drittes Unternehmen hält direkt 25 % an zwei anderen Unternehmen.

4) Befreiung im Herkunftsstaat

Die Richtlinie sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Befreiung von der Quellensteuer auf Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen vor, auch wenn eine Betriebsstätte beteiligt ist. Die Befreiung von der Quellensteuer (Artikel 1.11 der Richtlinie) gilt nur bei Erfüllung der Bedingungen.

5) Verfahren

Der Quellenstaat kann die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung verlangen. Die Bescheinigung muss Angaben zum Ansässigkeitsstaat und Status des Empfängers, zum anwendbaren Steuersatz, zur Beteiligung am Kapital und zur Dauer der Beteiligung enthalten. Für jede Zinszahlung ist eine separate Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre gültig. Die Befreiung gilt für mindestens ein Jahr nach Ausstellung. Die Bearbeitungszeit beträgt maximal drei Monate. Die Richtlinie enthält keine Regelungen für den Fall der Ablehnung.

6) Rückerstattung

Wurde die Steuer trotz Anspruch auf Befreiung einbehalten, wird sie mit Zinsen zurückerstattet. Die Zinsen beginnen nach einem Jahr zu laufen. Der Zinssatz entspricht dem für vergleichbare Fälle gesetzlich festgelegten Satz. Die Antragsfrist beträgt mindestens zwei Jahre.

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