EU-Richtlinie zu Nachtarbeit und Ruhezeiten

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Nachtarbeitnehmer

Definition:

  1. Jeder Arbeitnehmer, der während der Nacht mindestens drei Stunden seiner täglichen Arbeitszeit arbeitet.
  2. Jeder Arbeitnehmer, der während der Nacht einen bestimmten Teil seiner jährlichen Arbeitszeit arbeitet, der durch nationale Gesetzgebung oder Tarifverträge definiert wird.

Fahrpersonal

Arbeitnehmer, die hauptsächlich im Personen- oder Gütertransport auf Straße, Luft oder Wasser beschäftigt sind.

Offshore-Arbeit

Arbeit auf Anlagen im Meer oder von ihnen aus, die direkt oder indirekt mit der Exploration, Erschließung oder wirtschaftlichen Nutzung mineralischer Ressourcen zusammenhängt, einschließlich Tauchen.

Ausreichende Ruhezeiten

Regelmäßige Ruhezeiten für Arbeitnehmer, die lang genug sind, um Müdigkeit zu vermeiden und Gesundheitsschäden vorzubeugen.

Tägliche Ruhezeit

Mindestens 11 zusammenhängende Stunden innerhalb von 24 Stunden.

Pausen

Arbeitnehmer mit mehr als sechs Stunden täglicher Arbeitszeit haben Anspruch auf eine Pause. Die Dauer und Bedingungen werden durch Tarifverträge oder nationale Gesetzgebung festgelegt.

Wöchentliche Ruhezeit

Mindestens 24 ununterbrochene Stunden pro Sieben-Tage-Zeitraum zusätzlich zur täglichen Ruhezeit von 11 Stunden. Unter bestimmten Bedingungen kann die wöchentliche Ruhezeit verkürzt werden.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

  1. Die wöchentliche Arbeitszeit ist begrenzt.
  2. Die durchschnittliche Arbeitszeit inklusive Überstunden sollte 48 Stunden pro Sieben-Tage-Zeitraum nicht überschreiten.

Jahresurlaub

  1. Mindestens vier Wochen bezahlter Jahresurlaub.
  2. Der bezahlte Jahresurlaub darf nicht durch finanzielle Entschädigung ersetzt werden, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Dauer der Nachtarbeit

  1. Die normale Arbeitszeit von Nachtarbeitern darf im Durchschnitt acht Stunden pro 24 Stunden nicht überschreiten.
  2. Nachtarbeiter mit besonders gefährlichen oder anstrengenden Tätigkeiten dürfen nicht mehr als acht Stunden Nachtarbeit pro 24 Stunden leisten.

Arbeiten mit besonderen Gefahren oder körperlicher oder geistiger Anstrengung werden durch nationale Gesetzgebung, Tarifverträge oder unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Nachtarbeit definiert.

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