EU-Richtlinien: Rückkehr & Hochqualifizierte Migration
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IV. EU-Rückkehrrichtlinie: Vorschriften für Drittstaatsangehörige
Die EU-Rückkehrrichtlinie legt gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen fest, die sich irregulär in einem Mitgliedstaat aufhalten. Dies geschieht im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen und der Menschenrechte.
Definition der irregulären Situation
Ein Drittstaatsangehöriger befindet sich in einer irregulären Situation, wenn er die in Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllt.
Wichtige Aspekte bei der Umsetzung der Richtlinie
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten folgende Aspekte gebührend berücksichtigen:
- Die Interessen des Kindes
- Das Familienleben
- Den Gesundheitszustand des betroffenen Drittstaatsangehörigen
- Den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement)
Maßnahmen zur Rückführung und Haftbedingungen
1. Weniger einschneidende Maßnahmen und Haftgründe
Sofern im Einzelfall andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht effektiv genug angewendet werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige in Haft nehmen, um Rückführungsverfahren vorzubereiten oder die Abschiebung durchzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn:
- Die Gefahr der Flucht besteht, oder
- Der betroffene Drittstaatsangehörige die Vorbereitung der Rückkehr oder des Abschiebungsprozesses verhindert oder erschwert.
Die Haftdauer soll so kurz wie möglich sein und nur so lange aufrechterhalten werden, wie die Abschiebung mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wird.
2. Anordnung der Haft
Die Anordnung der Haft erfolgt durch gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Behörden.
5. Dauer der Haft und Haftanstalten
Die Inhaftierung wird aufrechterhalten, solange die in Punkt 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und sie notwendig ist, um die Abschiebung sicherzustellen. Jeder Mitgliedstaat legt eine maximale Haftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
6. Verlängerung der Haftdauer
Die Mitgliedstaaten können die in Punkt 5 festgelegte nationale Frist für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zwölf Monaten verlängern, wenn trotz angemessener Bemühungen davon ausgegangen werden kann, dass die Abschiebung fortgesetzt wird, insbesondere bei:
- Mangelnder Kooperationsbereitschaft des betroffenen Drittstaatsangehörigen, oder
- Verzögerungen bei der Ausstellung der erforderlichen Dokumente durch Drittländer.
Unterbringung während der Haft
Als allgemeine Regel erfolgt die Unterbringung in speziell hierfür vorgesehenen Zentren. Kann ein Mitgliedstaat keine Unterbringung in einer spezialisierten Haftanstalt gewährleisten und muss auf ein Gefängnis zurückgreifen, sind inhaftierte Drittstaatsangehörige von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt unterzubringen.
V. Förderung der Beschäftigung hochqualifizierter Migranten
Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen für Aufenthalte von mehr als drei Monaten zum Zweck einer hochqualifizierten Beschäftigung zu fördern. Ziel ist es, die Europäische Union zu einem attraktiven Ziel für Fachkräfte aus aller Welt zu machen und so die Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum zu stärken.
Verfahren und Rechte für hochqualifizierte Arbeitnehmer
Die Verordnung legt ein Verfahren für die Zulassung des Arbeitnehmers und seiner Familie fest und sichert die Anerkennung gleicher wirtschaftlicher und sozialer Rechte wie für Staatsangehörige des Gastlandes in verschiedenen Bereichen.
Die Blaue Karte EU
Die neue Blaue Karte EU berechtigt ihren Inhaber, sich im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats aufzuhalten, es zu verlassen und wieder einzureisen.
Mindestlohn und Qualifikationsstandards
Die Regelung sieht eine Mindestlohnschwelle vor und fördert die Harmonisierung der Mindeststandards für die Einreisebedingungen in die EU. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, höhere Lohnschwellen festzulegen, um zu definieren, welche Tätigkeiten als hochqualifiziert gelten.
Der Mindestlohn, der im Arbeitsvertrag oder einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot (Mindestdauer 1 Jahr) enthalten sein muss, darf nicht unter den von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck festgelegten und veröffentlichten Gehältern liegen. Ein Mitgliedstaat muss dabei mindestens das 1,5-fache des durchschnittlichen jährlichen Bruttoeinkommens im betreffenden Mitgliedstaat festlegen.