Europäische Beschäftigungspolitik: Richtlinien und AEUV-Grundlagen
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EU-Richtlinien zur Beschäftigung: Allgemeine Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde weitergehende Verlängerungsmöglichkeiten einräumen.
Der Arbeitgeber muss über die Gründe der Verlängerung informieren, und zwar vor dem Ablauf der ursprünglichen Periode gemäß Absatz 1.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Artikels auf Massenentlassungen anzuwenden, die infolge einer Betriebseinstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.
Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Arbeitnehmer anzuwenden oder einzuführen oder die Anwendung von für Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen zu ermöglichen oder zu fördern.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitnehmervertretern oder Arbeitnehmern im Rahmen dieser Richtlinie administrative und/oder gerichtliche Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Verpflichtungen zur Verfügung stehen.
Erste Seite
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Titel IX: Beschäftigung
Artikel 145 AEUV: Koordinierte Beschäftigungsstrategie
Die Mitgliedstaaten und die Union handeln im Einklang mit diesem Titel, um eine koordinierte Beschäftigungsstrategie zu entwickeln. Dies umfasst insbesondere die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte sowie die Fähigkeit der Arbeitsmärkte, auf wirtschaftlichen Wandel zu reagieren. Ziel ist die Erreichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union definierten Ziele.
Artikel 146 AEUV: Nationale Beschäftigungspolitik und Koordination
- Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik zur Erreichung der in Artikel 145 dargelegten Ziele bei, im Einklang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union.
- Unter Berücksichtigung der nationalen Praktiken in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner betrachten die Mitgliedstaaten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren ihr Handeln in dieser Hinsicht im Rat.
Artikel 147 AEUV: Unterstützung eines hohen Beschäftigungsniveaus
- Die Union trägt zur Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und, falls erforderlich, deren Maßnahmen ergänzt. Dabei werden die Befugnisse der Mitgliedstaaten respektiert.
- Bei der Formulierung und Umsetzung von Politiken und Maßnahmen der Union muss das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus berücksichtigt werden.
Artikel 148 AEUV: Jährliche Überprüfung und Leitlinien
- Der Europäische Rat überprüft jährlich die Beschäftigungslage in der Union und nimmt hierzu Schlussfolgerungen auf der Grundlage eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission an.
- Basierend auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) und des Ausschusses der Regionen (AdR) werden Leitlinien ausgearbeitet, die die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien stehen im Einklang mit den allgemeinen Leitlinien.
- Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen zur Umsetzung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der Leitlinien gemäß Absatz 2.
- Der Rat führt auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 3 und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission eine jährliche Überprüfung der Umsetzung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die beschäftigungspolitischen Leitlinien durch. Der Rat kann auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, gegebenenfalls in Anbetracht dieser Bewertung.
- Basierend auf den Ergebnissen dieser Überprüfung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der Union und die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien.
Artikel 149 AEUV: Förderung der Zusammenarbeit und Pilotprojekte
Das Europäische Parlament (EP) und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) und des Ausschusses der Regionen (AdR) Maßnahmen, um die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und die Arbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigung zu unterstützen. Dies geschieht durch Initiativen zur Entwicklung des Austauschs von Informationen und bewährten Praktiken, zur Bereitstellung vergleichender Analysen und Gutachten sowie zur Förderung innovativer Ansätze und zur Bewertung von Erfahrungen, insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben.