Factoring-Vertrag: Definition, Leistungen & Vorteile
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Factoring-Vertrag: Definition und Grundlagen
Der Factoring-Vertrag definiert die Vereinbarung zwischen einem Unternehmen (dem Kunden) und einer Factoring-Gesellschaft (oder Faktor). Dabei verpflichtet sich das Unternehmen, der Factoring-Gesellschaft eine Reihe von Forderungen abzutreten, die es gegenüber seinen Kunden hält. Im Gegenzug bietet die Factoring-Gesellschaft dem Unternehmen eine Reihe von Dienstleistungen an, die eng mit der Abtretung und Vergütung der Forderungen verbunden sind.
Die Kernleistungen im Factoring
Die Factoring-Gesellschaft kann folgende Dienstleistungen anbieten:
a) Management-Service (Debitorenmanagement)
Ein reiner Management-Service, bei dem die Factoring-Gesellschaft das Portfolio der Schuldner des Kunden verwaltet und die Beitreibung der Forderungen übernimmt, die der Kunde gegenüber seinen Schuldnern hält.
b) Sicherheitsfunktion (Delkredererisiko)
Ein weiterer Dienst ist die Sicherheitsfunktion. Hierbei handelt es sich um das sogenannte echte Factoring oder Factoring ohne Rückgriff. Dabei übernimmt die Factoring-Gesellschaft das volle Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner. Sollte ein Schuldner ausfallen, kann die Factoring-Gesellschaft keine Rückforderung an den ursprünglichen Kunden stellen. Dieser Dienst ist nicht im unechten Factoring oder Factoring mit Rückgriff enthalten, wo das Gegenteil der Fall ist.
c) Finanzierungsfunktion (Liquiditätsbereitstellung)
Der finanzielle Service bietet dem Kunden eine Finanzierung durch die Factoring-Gesellschaft. Dabei zahlt die Factoring-Gesellschaft dem Kunden einen Teil des Forderungsportfolios bereits vor Fälligkeit aus. Durch die vorzeitige Auszahlung der Gutschriften kann der Kunde kurz- bis mittelfristige Betriebsabläufe in sofortige Liquidität umwandeln. Dies stellt somit eine Vorauszahlung von Mitteln dar, die die Factoring-Gesellschaft dem Kunden im vereinbarten Verhältnis zu den abgetretenen Forderungen gewährt.
Charakterisierung des Factoring-Vertrags
Aufgrund der breiten Palette an Dienstleistungen, die Factoring-Gesellschaften anbieten, wird der Factoring-Vertrag oft eher als Partnerschaftsvertrag denn als reiner Finanzierungsvertrag angesehen, da nicht immer eine Vorfinanzierung der Forderungen erfolgt. In einigen Fällen agiert die Factoring-Gesellschaft im eigenen Interesse, indem sie Forderungen pro soluto (endgültig) erwirbt. In anderen Fällen handelt sie im fremden Interesse, ähnlich einem Diskontvertrag, es sei denn, die Abtretung erfolgt im Rahmen des unechten Factorings.
Im Allgemeinen lässt sich der Factoring-Vertrag als atypischer Vertrag charakterisieren:
- Ein gemischter und komplexer Vertrag, der Elemente aus verschiedenen Vertragstypen vereint, wie Dienstleistungsverträge, Provisionsverträge, Kreditverträge, Abtretungsverträge (pro soluto oder pro solvendo) und Kreditversicherungen.
- Ein konsensualer Vertrag, der durch bloße Zustimmung zustande kommt, auch wenn die Schriftform üblich ist. Er enthält oft von der Factoring-Gesellschaft vordefinierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, da es an spezifischen gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich mangelt.
- Ein Dauerschuldverhältnis und ein Rahmenvertrag, der den Rahmen für wiederkehrende Leistungen festlegt.
- Ein privatrechtlicher Vertrag und ein Handelsgeschäft, dessen Inhalt voraussetzt, dass beide Parteien Kaufleute sind und die Vereinbarung ihre jeweilige gewerbliche Tätigkeit betrifft.
Die Factoring-Gesellschaft
Die Factoring-Gesellschaft im Sinne der OM vom 19. Juni 1979 ist eine Finanzierungsquelle, die sich von Banken, Sparkassen oder Genossenschaftsbanken unterscheidet. Sie muss notwendigerweise in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Mindestkapital organisiert sein. Ihre Hauptaufgabe ist die Verwaltung und Beitreibung von Forderungen, entweder im Auftrag (Inkasso) oder im eigenen Namen als Erwerber dieser Forderungen. Dazu gehören auch die Gewährung von Vorschüssen auf Forderungen sowie ergänzende Aktivitäten wie Marktforschung, Buchhaltung, Kundenverwaltung, Geschäftsinformationen und Statistiken.
Der Kunde im Factoring
Im Gegenzug muss auch der Kunde der Factoring-Gesellschaft ein Kaufmann sein, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Er tritt seine Forderungen gegenüber seinen eigenen Kunden ab, die dann der Abrechnung, Zahlung und späteren Abwicklung durch die Factoring-Gesellschaft unterliegen.