Fahrlässigkeit im spanischen Strafrecht: Tatbestand & Haftung
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Fahrlässigkeit im spanischen Strafrecht (Subjektiver Tatbestand Typ 2)
Fahrlässigkeit ist neben dem Vorsatz (dolus) eine der beiden möglichen Formen des subjektiven Tatbestands einer Straftat. Im Gegensatz zum Vorsatz ist die Fahrlässigkeit dadurch gekennzeichnet, dass die Absicht zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs fehlt.
1. Regelung der Fahrlässigkeit im spanischen StGB
"Fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen sind nur strafbar, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind." Für die Strafbarkeit fahrlässigen Verhaltens genügt es nicht, dass das Gesetz dies allgemein vorsieht. Es ist vielmehr erforderlich, dass das Gesetz die konkrete Form der Fahrlässigkeit ausdrücklich unter Strafe stellt (crimina culposa). Dieses System reagiert auf die Grundsätze des geringsten Eingriffs und der Rechtssicherheit. Unser Gesetzbuch sieht verschiedene Strafen für leichte und grobe Fahrlässigkeit vor. Bei der Regelung bestimmter Straftaten wird speziell die berufliche Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt, für die ein Berufsverbot als Strafe vorgesehen sein kann.
2. Objektiver Tatbestand der Fahrlässigkeitsdelikte
Fahrlässigkeit ist nur bei Erfolgsdelikten relevant. Daher setzt der Tatbestand stets die Herbeiführung eines Erfolgs voraus, was zwangsläufig zur Strafbarkeit der Fahrlässigkeit führt (Fahrlässigkeitsdelikte sind nicht versuchsfähig). Strafrechtliche Haftung für Fahrlässigkeit kann nur begründet werden, wenn das Ergebnis objektiv auf die mangelnde Sorgfalt zurückzuführen ist. Das heißt, wenn sich das durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffene oder erhöhte Risiko unmittelbar im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
In bestimmten Tätigkeitsbereichen sind die Sorgfaltsstandards speziell definiert, was jedoch nicht immer der Fall ist. In anderen Fällen muss die handelnde Person selbst einschätzen, welche Handlung zur Vermeidung von Rechtsgutsverletzungen erforderlich ist.
Bei der Bestimmung der erforderlichen Sorgfalt ist auch das Vertrauensprinzip zu beachten, wonach jeder darauf vertrauen darf, dass andere sich ebenfalls sorgfaltsgemäß verhalten.
Je nach Bedeutung der verletzten Sorgfaltsstandards und der persönlichen Sorgfaltspflicht des Täters kann zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden werden, für die das Gesetzbuch verschiedene Sanktionen vorsieht.
3. Subjektiver Tatbestand der Fahrlässigkeitsdelikte
Aus ex ante Perspektive ist für die subjektive Fahrlässigkeit ausreichend, dass der Erfolg objektiv vorhersehbar war.
4. Subjektive Sorgfaltspflicht
Die subjektive Sorgfaltspflicht erfordert, dass die handelnde Person die Gefahren erkennt und entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen, Erfahrungen und Handlungsmöglichkeiten handelt, um den Erfolg zu vermeiden.
Fahrlässiges Verhalten kann somit auf der Verletzung sowohl objektiver Sorgfaltspflichten als auch der subjektiven, persönlichen Sorgfaltspflicht beruhen.