Familienrecht: Scheidung, Trennung und elterliche Sorge

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Familienrecht: Maßnahmen bei Scheidung und Entzug der elterlichen Sorge

Artikel 351: Maßnahmen bei Scheidung, Trennung oder Nichtigkeit der Ehe

Im Falle einer Klage auf Scheidung, Trennung oder Nichtigerklärung der Ehe hat der Richter der Strafkammer vorläufige Maßnahmen zu prüfen und anzuwenden. Dies betrifft insbesondere das Sorgerecht, den Unterhalt und das Besuchsrecht für Kinder unter achtzehn Jahren sowie für Kinder über diesem Alter, die aufgrund schwerer körperlicher oder psychiatrischer Störungen dauerhaft und vollständig behindert sind. Bei allen geeigneten Maßnahmen muss der Richter die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen berücksichtigen.

Absatz 1: Wird die Scheidung gemäß Artikel 185-A des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt, müssen die Ehegatten angeben, wer von ihnen während der tatsächlichen Trennungszeit das Sorgerecht für die Kinder hatte und hat. Ebenso sind die Regelungen für das Besuchsrecht und die Unterhaltszahlungen darzulegen. All diese Angaben sind vom Richter zu berücksichtigen.

Absatz 2: Wird die Scheidung oder Trennung aufgrund der in Artikel 185, Nummern 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Gründe erklärt, so wird dem betreffenden Ehegatten die elterliche Sorge entzogen. In diesem Fall obliegt die Ausübung der elterlichen Sorge ausschließlich dem anderen Elternteil. Wird diese Ausübung durch Entzug oder Aufhebung verhindert oder erheblich beeinträchtigt, so ordnet der Richter die Obhut an und sorgt gegebenenfalls für eine Familienplatzierung.

Artikel 352: Entziehung der elterlichen Sorge

Einem Elternteil oder beiden Elternteilen kann die elterliche Sorge entzogen werden, wenn:

  • a) Das körperliche, geistige oder sittliche Wohl des Kindes gefährdet ist;
  • b) Das Kind einem Risiko oder einer Gefahr für seine Grundrechte ausgesetzt wird;
  • c) Die mit dem Sorgerecht verbundenen Pflichten nicht erfüllt werden;
  • d) Versucht wird, das Kind zur Prostitution zu verleiten oder es in Korruption und Prostitution zu verwickeln;
  • e) Das Kind sexuell missbraucht oder sexueller Ausbeutung ausgesetzt wird;
  • f) Die Eltern von Alkohol, Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen oder anderen schweren Formen des Drogenkonsums abhängig sind, welche die Gesundheit, Sicherheit oder Moral der Kinder gefährden könnten, auch wenn diese Handlungen keine strafrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen;
  • g) Der Elternteil wegen Straftaten gegen das Kind verurteilt wird;
  • h) Der Elternteil entmündigt wird;
  • i) Die Unterhaltspflicht nicht erfüllt wird;
  • j) Das Kind zu Handlungen ermutigt, erleichtert oder ermöglicht wird, die gegen sein körperliches, geistiges oder sittliches Wohl verstoßen.

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