Fernabsatzverträge: Definition, Rechte und Verbraucherschutz (LGDCU)
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2. Vertragsabschlüsse im Fernabsatz und Verbraucherschutz
Definition und Anwendungsbereich
Fernabsatzverträge sind solche, bei denen die Vertragspartner nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Werden diese Verträge im Rahmen eines organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems durch einen Unternehmer mit Verbrauchern und Nutzern geschlossen, unterliegen sie den Bestimmungen der Art. 92–106 des LGDCU (Gesetz zum Schutz der Verbraucher und Nutzer).
Voraussetzung ist, dass Angebot und Annahme ausschließlich über Techniken der Fernkommunikation innerhalb eines Systems der Vertragsanbahnung durch den Unternehmer erfolgen (Art. 92 Abs. 1). Ad exemplum listet das Gesetz eine Reihe von Techniken der Fernkommunikation auf (z. B. Printmedien, Briefe, Zeitungsinserate mit Bestellschein, Kataloge, etc., Art. 92 Abs. 2). Gleichzeitig werden Szenarien genannt, auf die eine solche Regelung nicht anwendbar ist (z. B. Verträge, die durch Verkaufsautomaten geschlossen werden, oder Aufträge für den Bau von Gebäuden, Art. 93).
Für die kommerzielle Kommunikation per E-Mail oder über andere elektronische Medien im Rahmen des Fernabsatzes von Waren oder Dienstleistungen gelten zudem besondere Vorschriften (Artikel 94).
Wesentliche Regelungen des Fernabsatzrechts
Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung sind:
- Kommerzieller Charakter: In jeder kommerziellen Kommunikation ist deren kommerzieller Charakter eindeutig anzugeben (Artikel 96).
- Informationspflicht: Vor dem Vertragsabschluss und rechtzeitig muss der Unternehmer dem Verbraucher alle wesentlichen Informationen bereitstellen, insbesondere zu Preis, Versandkosten und den Merkmalen der Ware oder Dienstleistung (Art. 97 Abs. 1).
- Ausdrückliche Zustimmung: Eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers ist erforderlich (Artikel 99).
- Verbot unverlangter Zusendung: Die unverlangte Zusendung von Waren oder Dienstleistungen ist verboten (Artikel 100).
- Widerrufsrecht: Es besteht ein Recht auf Widerruf (Artikel 101 und 102). Dieses Recht ist auch in Art. 44 LOCM (Gesetz über den Einzelhandel) geregelt.
Besondere Bestimmungen zu Lieferung und Zahlung
Der Vertrag regelt weitere Aspekte wie Lieferung, Bezahlung, Nichterfüllung und Ersatzlieferung (Art. 103 bis 106). Insbesondere die Regelungen zur Kartenzahlung verdienen Beachtung:
Schutz bei betrügerischer Kreditkartennutzung
Wurde der Betrag der monetären Verpflichtungen aus dem Fernabsatzvertrag in betrügerischer Absicht oder fälschlicherweise unter Verwendung der Kreditkartennummer belastet, kann der Inhaber die sofortige Stornierung der Gebühr verlangen. In einem solchen Fall erfolgt die Rückbuchung und Gutschrift auf den Konten des Anbieters und des Inhabers so schnell wie möglich (Art. 106 Abs. 1 LGDCU und Art. 46 LOCM).
Wir müssen auch bedenken, dass der Verkäufer jederzeit eine Beschwerde wegen Betrugs oder Diebstahls einreichen kann.
Wurde der Kauf jedoch tatsächlich durch den Verbraucher und Nutzer des Karteninhabers getätigt und die Nachfrage nach Rückzahlung erfolgt nicht aufgrund der Ausübung des Widerrufs- oder Rücktrittsrechts, so ist der Unternehmer verpflichtet, dem Karteninhaber den Schaden zu ersetzen, der als Folge dieser Entscheidung entsteht (Artikel 106).