Festnahme, Inhaftierung und Haft: Ein Leitfaden

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Festnahme durch die Polizei

Es ist die Pflicht aller Polizeibeamten, die Festnahme einer Person im Strafprozess durchzuführen, wenn dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist. Dies ist anders als die Inhaftierung durch Privatpersonen und eine gesetzliche Verpflichtung. Gemäß Artikel 492 LECrim sind Behörden oder Polizisten verpflichtet, eine Person festzunehmen, die in den Fällen des Artikels 490 LECrim angetroffen wird. Eine Festnahme wegen Vergehen kann unterbleiben, wenn die Person keine bekannte Adresse hat oder die Sicherheit nicht ausreichend gewährleistet ist, um die Festnahme nach Ermessen der Behörde durchzuführen. Artikel 490 LECrim bezieht sich auf drei Begriffe: Flagranti (bei der Tat ertappt), Flucht und Rebellion. Flagranti bedeutet, dass die Person gerade eine Straftat begeht oder begangen hat. Flucht bedeutet im Sinne des LECrim, dass die Person versucht, der Justiz zu entgehen. Rebellion muss im Kontext der Artikel 512 und 513 LECrim betrachtet werden.

Dauer der Festnahme

Gemäß Regel 17.2 CE darf die Sicherungsverwahrung nicht länger als unbedingt notwendig für die Durchführung der Ermittlungen zur Feststellung der Fakten dauern und in jedem Fall nicht länger als 72 Stunden. Nach Ablauf dieser Frist muss der Festgenommene freigelassen werden oder vor ein Gericht gebracht werden.

Gewährleistungen bei Inhaftierung

Artikel 520 LECrim bietet eine Reihe von Garantien für Inhaftierte. Gemäß Artikel 520.1 LECrim muss die Festnahme und Inhaftierung so durchgeführt werden, dass die Würde des Inhaftierten gewahrt bleibt. Artikel 520.2 LECrim besagt, dass jede festgenommene Person über den Sachverhalt, die Gründe für die Inhaftierung und ihre Rechte informiert werden muss:

  • Recht zu schweigen
  • Recht, Fragen nicht zu beantworten
  • Recht, nur vor Gericht aussagen zu müssen
  • Recht, sich nicht selbst zu belasten
  • Recht auf anwaltliche Beratung und Unterstützung durch die Polizei und Justiz
  • Recht auf Benennung eines Anwalts (auch durch die Polizei, falls der Häftling keinen benennen kann)
  • Recht, einen Verwandten über die Inhaftierung und den Ort zu informieren
  • Recht auf einen Dolmetscher
  • Recht auf Untersuchung durch einen Gerichtsmediziner

Gemäß Artikel 520.3 LECrim muss bei Minderjährigen oder Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit die Behörde, in deren Gewahrsam sie sich befinden, die Eltern/Erziehungsberechtigten und die Staatsanwaltschaft über die Inhaftierung informieren. Artikel 520.4 LECrim regelt die Empfehlung der Beamten, auf die Wahl eines Anwalts zu verzichten und einen Pflichtverteidiger zu beantragen. Artikel 520.5 LECrim erlaubt den Verzicht auf die Benennung eines Anwalts bei Festnahme wegen Verkehrsdelikten, jedoch sieht Artikel 767 LECrim die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe vor. Die Polizei muss unverzüglich die Anwaltskammer kontaktieren, um einen Pflichtverteidiger zu benennen. Artikel 520.6 LECrim garantiert das Recht auf Rechtsberatung und ein vertrauliches Gespräch mit dem Anwalt.

Thema 13: Habeas Corpus

Habeas Corpus ist ein Rechtsmittel gegen rechtswidrige Inhaftierung, das die sofortige gerichtliche Überprüfung garantiert. Dieses Verfahren zeichnet sich durch Schnelligkeit (innerhalb von 24 Stunden), Einfachheit und geringen Formalismus aus. Es stellt sicher, dass niemand der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Festnahme entgehen kann. Antragsberechtigt sind der Inhaftierte selbst, Ehepartner, Vorfahren, Nachkommen, Geschwister, die Staatsanwaltschaft und der Europäische Bürgerbeauftragte. Der Antrag kann beim Untersuchungsrichter des Ortes der Inhaftierung gestellt werden und muss Name des Antragstellers, Ort der Inhaftierung und Gründe für den Antrag enthalten. Der Richter leitet den Antrag an die Staatsanwaltschaft weiter, die eine Entscheidung trifft. Im Falle einer begründeten Beschwerde muss der Richter innerhalb von 24 Stunden entscheiden.

Thema 14: Jugendhaft und Behandlung

Inhaftierung von Minderjährigen

Bei der Festnahme eines Minderjährigen muss die Polizei dies so schonend wie möglich durchführen und das Kind in klarer und verständlicher Sprache über die Vorwürfe, die Gründe für die Festnahme und seine Rechte (insbesondere die in Artikel 520 LECrim genannten) informieren. Die Eltern/Erziehungsberechtigten, die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls die konsularische Behörde müssen unverzüglich informiert werden. Die Aussage des Minderjährigen sollte in Anwesenheit eines Anwalts und der Eltern/Erziehungsberechtigten erfolgen. Minderjährige sollten in geeigneten Einrichtungen getrennt von Erwachsenen untergebracht werden, maximal 24 Stunden, außer in dringenden Fällen. Die Entnahme von Fingerabdrücken und Fotos ist nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder des Jugendrichters zulässig. Die Medien dürfen die Identität des Kindes nicht preisgeben.

Maßnahmen für Kinder

Es gibt verschiedene Maßnahmen für Kinder:

  • Geschlossene Einrichtung: Arbeit, Ausbildung, Freizeitaktivitäten
  • Halboffene Einrichtung: Aktivitäten finden in der Einrichtung statt
  • Offene Einrichtung: Aktivitäten finden im Umfeld statt
  • Therapeutische Unterbringung: für psychische Erkrankungen
  • Ambulante Behandlung: in medizinischen Zentren
  • Tagesstätte: das Kind besucht eine Einrichtung
  • Wochenendaufenthalte: zu Hause oder in einer Einrichtung
  • Bewährungshilfe: Überwachung der Aktivitäten
  • Leben in einer anderen Familie: vom Richter entschieden
  • Gemeinützige Arbeit: unbezahlte Tätigkeiten
  • Sozialpädagogische Maßnahmen: zur Förderung der Entwicklung
  • Verwarnung: vom Jugendrichter ausgesprochen
  • Entzug von Führerschein, Jagdschein etc.

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