Forensische Psychologie: Ziele und forensische Evaluation

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Thema 2: Forensische Psychologie — Ziele

Verfolgt werden insbesondere folgende Ziele:

  1. Erstes Ziel: Den Justizbehörden psychologische Prinzipien, Techniken und Instrumente zur Verfügung zu stellen, die eine objektivere Bewertung des Verhaltens ermöglichen und Richter bei der Urteilsbildung stärker an wissenschaftlich fundierten Gutachten ausrichten.
  2. Zweites Ziel: Die Integration des Psychologen und seiner beruflichen Tätigkeit in interdisziplinäre Teams an Gerichten und in Justizbehörden sowie die Beratung und Beteiligung an der Meinungsbildung verantwortlicher Personen (Staatsanwälte, Richter, forensische Stellen usw.).
  3. Drittes Ziel: Die Vermittlung und Einhaltung berufsethischer Grundsätze im Justizbereich, sodass forensisch tätige Psychologen in ethischer Verantwortung handeln.

Der Sachverständige soll mit seinem Bericht dazu beitragen, vorhandene Zweifel des Richters im jeweiligen Verfahren zu klären. Indirekt kann er damit in gewissem Umfang die Entscheidung beeinflussen, indem er der Entscheidungsfindung zusätzliche, der Jury oder dem Gericht bislang nicht bekannte technische Erkenntnisse zugänglich macht.

Thema 3: Forensische Evaluation

Die Zivilprozessordnung erkennt Sachverständige als Hilfsmittel des Richters an. Aufgrund ihrer wissenschaftlichen und praktischen Kompetenz führen sie psychologische Bewertungen durch. Zu den typischen Bewertungsaufgaben gehören unter anderem:

  • Evaluation von Zeugenaussagen,
  • Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit und der Kompetenz,
  • Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Förderfähigkeit des Sachverhalts,
  • Beurteilung der Eignung für Obhuts- und Sorgerechtsfragen,
  • Feststellung erlittenen psychischen Schadens,
  • Beurteilung von Opfern,
  • weitere forensisch relevante Fragestellungen.

Es ist wichtig zu wissen, was, wen und wie zu bewerten ist. Die Bewertung richtet sich an Beschuldigte, Opfer und Zeugen. Der Inhalt der Evaluation hängt von den relevanten Elementen des jeweiligen Falls ab. In unserem Gutachten beschreiben die psychologischen Sachverständigen ausführlich die Exploration des/der Betroffenen, stellen eine Diagnose (auf Basis international anerkannter Kriterien wie ICD, DSM-IV usw.), stützen diese Diagnose nach Möglichkeit mit entsprechenden Befunden und erläutern schließlich dem Gericht, inwiefern die Diagnose das Verhalten zum Zeitpunkt der Ereignisse beeinflusst haben könnte (Freiheit, Einsicht, Steuerung des Handelns, Bewusstsein für die Realität des Geschehens).

Die abschließende Bewertung, ob ein Sachverhalt im Rahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu Milderung oder Entlastung führt, bleibt in der Regel eine rechtliche Entscheidung des Richters. Die grundlegende Prämisse der forensischen psychopathologischen Begutachtung ist, die notwendigen wissenschaftlichen Informationen zu liefern, damit Richter und Parteien Anomalien, Störungen oder psychische Erkrankungen fachgerecht in Bezug auf die juristische Fragestellung bewerten können. Ziel ist es, eine fundiertere Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Beweise werden vor allem durch Sachverständige erbracht; die Ergebnisse werden in schriftlicher oder mündlicher Form vorgelegt, wenn der Gutachter zur Verhandlung geladen wird. Die Funktionen des forensischen Sachverständigen bestehen darin, Richter und Parteien fachlich zu unterstützen und damit einen Beitrag zur ordnungsgemäßen Anwendung des Rechts zu leisten sowie die wissenschaftliche Grundlage bereitzustellen, auf der die rechtsmedizinische Behandlung der Angeklagten fußt.

Rechtsmedizinische Besonderheiten

Bei der forensischen Auswertung sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Die Begutachtung verfolgt keinen therapeutischen Zweck.
  • Ihr Zweck ist gutachterlich, nicht therapeutisch.
  • Die Untersuchung erfolgt in der Regel nicht freiwillig auf Seiten des/der Getesteten, sondern wird von Rechtsvertretern oder Behörden veranlasst, wobei Antragsteller hoffen können, dass das Gutachten für ihre Position günstig ausfällt.
  • Die Untersuchung wird meist auf Antrag oder durch Anordnung einer Justizbehörde durchgeführt.
  • Der Sachverständige soll mit der Absicht wahrer und unparteiischer Befundung arbeiten; dennoch kann die Vertraulichkeit eingeschränkt sein, da das Gutachten einer dritten Partei (z. B. dem Gericht) vorgelegt wird.

Methodisches Vorgehen

Der erste Schritt der Begutachtung ist in der Regel das psychologische Gespräch, in dem bereits Symptome erhoben werden. Anschließend erfolgt die systematische Untersuchung psychischer Funktionen. Häufig werden psychologische Tests durch medizinische/physische Untersuchungen ergänzt. Folgende Informationen sind dem/der Begutachteten üblicherweise mitzuteilen:

  • Wer der Gutachter ist, von wem und für welchen Zweck er bestellt wurde,
  • die rechtliche Grundlage und die Ermächtigung zur Durchführung der Tests,
  • das Vorgehen und welche Fakten erhoben werden sollen,
  • Zweck, Umfang, Relevanz und mögliche Nutzung der gewonnenen Informationen,
  • dass die Beziehung Gutachter–Betroffener nicht therapeutisch ist.

In manchen Jurisdiktionen ist der Sachverständige nicht vollständig an das berufliche Schweigen gebunden, zumindest gegenüber der Behörde, die die Untersuchung angeordnet hat. Dies ist regional und rechtlich zu prüfen.

Inhaltliche Bausteine eines Gutachtens

Typische Inhalte einer psychobiografischen Anamnese und Begutachtung sind:

  • Ausgangszustand und Vorgeschichte,
  • aktuelle Syndromzugehörigkeit,
  • Familiengeschichte,
  • persönliche Zusammenfassung der Lebensgeschichte,
  • wichtige prämorbide Informationen,
  • medizinische und psychologische Untersuchungsbefunde,
  • Schlussfolgerungen und Empfehlungen.

Abschließend stellt das Gutachten die wesentlichen Erkenntnisse dar und gibt, soweit möglich, eine wissenschaftlich begründete Antwort auf die gestellten Rechtsfragen.


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