Formen der Schuld: Vorsatz, Fahrlässigkeit und Klassen
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Punkt 24 - Formen der Schuld
Zu den Formen der belastenden Schuld gehört der Vorsatz (Dolo). Alle im Strafrecht beschriebenen Tathandlungen sind rechtswidrig, mit Ausnahme der Fahrlässigkeit (weniger streng). Doch zwischen Vorsatz und Schuld (merken Sie: im Strafgesetzbuch werden Rücksichtslosigkeit und Schuld häufig in Zusammenhang gebracht) gibt es verschiedene Abstufungen. Die Zuweisung der Verantwortung liegt je nach Fall innerhalb eines Kontinuums zwischen vorsätzlichem und rücksichtlosem Verhalten. Formen:
1. Vorsatz (Dolo): Elemente
A. Kognitives Element: Die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale und der Rechtswidrigkeit der Handlung. Unter Kenntnis ist zu verstehen, dass der Handelnde weiß, was er tut, und sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist. Es ist möglich, dass dieses Bewusstsein nicht vollständig ist; ein Irrtum über Tatsachen oder über rechtliche Umstände kann den Vorsatz ganz oder teilweise ausschließen.
- Kenntnis der Tatbestandsmerkmale, z. B.: Es wird nicht verlangt, dass das Subjekt die technischen rechtlichen Definitionen kennt (z. B. die genaue juristische Einordnung eines Tötungsdelikts als Mord). Entscheidend ist, dass die Person erkennt, dass ihr Verhalten tötend ist und das Leben anderer dadurch in Gefahr bringt.
- Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Handlung: Dies erfordert nur ein profanes Verständnis, kein technisches Rechtswissen (es genügt, dass die Person weiß, etwas Verbotenes zu tun). Unter Kenntnis der Rechtswidrigkeit ist auch die Kenntnis möglicher Rechtfertigungsgründe zu verstehen.
B. Voluntatives Element (Wollens): Es genügt nicht, dass die Person weiß, was sie tut, und weiß, dass es verboten ist; es ist zusätzlich erforderlich, dass die Handlung freiwillig gewollt ist. Alles, was Gegenstand des Wissens ist, kann Gegenstand von Streit sein.
2. Fahrlässigkeit / Rücksichtslosigkeit
Fahrlässigkeit oder Rücksichtslosigkeit bezeichnet das Verhalten ohne gebotene Sorgfalt; die strafrechtliche Bewertung ist in der Regel weniger streng als beim Vorsatz.
3. Klassen des Vorsatzes
A. Direkter Vorsatz — Klasse I: Der Täter richtet sein Handeln unmittelbar auf die Verwirklichung des Tatbestands. Es ist unerheblich, ob der Erfolg möglich, sicher oder unwahrscheinlich ist: Wenn die typische Handlung darauf gerichtet ist, den Erfolg herbeizuführen, liegt Vorsatz ersten Grades vor. Zum Beispiel: Eine ETA platziert eine Bombe im Auto einer Person, die sie töten will.
Direkter Vorsatz — Klasse II: Der Täter nimmt als unbedingte Folge seiner Handlung ein weiteres, nicht unmittelbar angestrebtes Ereignis in Kauf. Zum Beispiel: Eine ETA will eine bestimmte Person töten, weiß aber, dass der Fahrer des Autos dabei ebenfalls sterben wird. Obwohl er nicht gezielt den Tod des Fahrers anstrebt, ist dieser Tod als direkter Vorsatz zweiten Grades zu werten.
B. Eventualvorsatz (dolus eventualis): Die dritte Kategorie betrifft die Intensität des Vorsatzes. Hier ist die Absicht nicht unbedingt darauf gerichtet, das Ergebnis zu erzielen; vielmehr erkennt der Täter die Möglichkeit des Erfolges und nimmt dessen Eintritt billigend in Kauf. Das bedeutet, dass der Täter das Ergebnis als möglich oder wahrscheinlich betrachtet und es dennoch in Kauf nimmt. Zum Beispiel: Eine ETA weiß, dass ihr Ziel jeden Tag an einer Schule vorbeikommt; wenn sie gelegentlich plant, eine Bombe vor der Schule zur Explosion zu bringen, können weitere Todesfälle eintreten (oder wenn das Ziel sein Kind mit dem Auto zur Schule bringt, ist der Tod des Kindes wahrscheinlich). Die ETA akzeptiert diese Folgen, auch wenn sie sie nicht ausdrücklich anstrebt.