Der freiwillige Rücktritt vom strafbaren Versuch

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Der freiwillige Verzicht und die Straflosigkeit im Strafrecht

16.2 Die Straflosigkeit selbst ist eine allgemein anerkannte Forderung bei dem Versuch, wenn der Täter freiwillig aus dem Vollzug der Handlung tritt. Dies geschieht aus kriminalpolitischen und präventiven Gründen, wobei derjenige offensichtlich ungestraft bleibt, der die Tat aufgibt. Diese Straflosigkeit bzw. dieser Freispruchsgrund ist als ein persönlicher Strafausschließungsgrund konfiguriert, sofern die Anforderungen des Artikels 16.2 ausdrücklich erfüllt sind: Freiwilligkeit des Rücktritts und die Vermeidung der Vollendung.

a) Die Freiwilligkeit als Geisteshaltung

Die „Freiwilligkeit“ beschreibt eine besondere Geisteshaltung des Aufgebens, die aus präventiver Sicht als würdig für eine Straflosigkeit erachtet wird.

  • Erstens: Die Straflosigkeit durch Rücktritt kann eintreten, wenn der Versuch noch nicht fehlgeschlagen ist und vom Willen desjenigen abhängt, der die Vollendung aufgibt. Im Gegenteil: Wenn der Autor an einem gewissen Punkt sein Ziel verfehlt hat und die Tat nicht weiter fortführen kann, ist sein Versuch gescheitert, und es gibt keinen Raum für einen Rücktritt (eigener fehlgeschlagener Versuch).
  • Zweitens: Wenn das Subjekt nach einem ersten gescheiterten Versuch sein Ziel immer noch erreichen kann, sofern es die Handlung fortsetzt oder andere Mittel nutzt, spricht man von einem unbeendeten Versuch, bei dem die Frage des Rücktritts aufgeworfen werden kann. Dies erfordert, dass der Rückzug endgültig und nicht nur vorübergehend ist. Der endgültige Rückzug wird daran gemessen, ob das Subjekt die Absicht zur Begehung der konkreten Tat aufgibt, unabhängig davon, ob es dies in der Zukunft erneut versuchen möchte. Dennoch ist Endgültigkeit nicht gleichzusetzen mit der bloßen Bereitschaft. Dies hängt von der Bewertung der Gründe ab, die das Subjekt zum Rücktritt geführt haben. Es ist nicht dasselbe, ob man aus ethischen Gründen oder aus Eigennutz verzichtet. Ethische Gründe sind aus präventiver Sicht wertvoll und sollten stets zur Straffreiheit führen. Interessenlagen müssen differenziert bewertet werden, wobei stets die präventiven Aspekte (allgemein und speziell) und nicht nur moralische oder kriminalpolitische Erwägungen im Vordergrund stehen sollten.

Besondere Furcht vor der Strafe sollte stattdessen unter präventiven Gesichtspunkten negativ beurteilt werden. Ein Rückzug aus diesem Grund ist als unfreiwillig zu betrachten und führt nicht zur Straflosigkeit. Die Angst vor den Gefahren bei der Durchführung des Verbrechens oder die Angst, ein größeres Übel als die gewünschte Straflosigkeit zu verursachen, zeugt in der Regel von einer unbeschwerten Haltung gegenüber der Straftat.

b) Die Vermeidung der Vollendung

Die zweite Voraussetzung für die Straflosigkeit bei freiwilliger Beendigung ist die Vermeidung des Erfolgseintritts. Das Verhalten des Subjekts kann hierbei doppelt in Erscheinung treten:

  • Die Aufgabe einer weiteren Ausführung, sofern dies bereits ausreicht, um die Vollendung zu verhindern.
  • Das aktive Blockieren des Ergebnisses, wenn der Grad der Ausführung bereits so weit fortgeschritten ist, dass ein bloßes Unterlassen nicht mehr genügt.

Wird die Tat trotz des Rückzugsversuchs vollendet, besteht kein Raum für Straffreiheit. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die vollendete Tat in jedem Fall vorsätzlich bestraft werden muss. Wenn trotz der Bemühungen des Zurückgetretenen das Ergebnis eintritt, sollte dies als Konkurrenz zwischen dem versuchten Rücktritt und dem durch Fahrlässigkeit herbeigeführten Ergebnis behandelt werden, sofern die Anforderungen dieser Deliktsform erfüllt sind. Wenn das Ergebnis trotz des freiwilligen Verzichts rein zufällig eintritt (d. h. ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit), gilt Artikel 5, und das Subjekt ist für den Versuch nicht strafbar.

c) Ausschluss der Strafe bei Beteiligung mehrerer

Der effektive Ausschluss der Strafe bei freiwilligem Verzicht wird nur erreicht, wenn die Tat nicht vollendet wird. Im Falle der Intervention mehrerer Personen reicht es für die Straffreiheit aus, wenn ein Beteiligter freiwillig und ernsthaft versucht, die Vollendung zu verhindern, selbst wenn diese dennoch eintritt. In dem Maße, in dem diese Bedingungen erfüllt sind, bleibt derjenige, der sich zurückgezogen hat, sowohl hinsichtlich des Versuchs als auch des Ergebnisses straflos.

d) Abgrenzung zur vollendeten Tat

Wenn der Versuch bereits eine vollendete Straftat darstellt, reicht ein bloßer Rückzug nicht mehr aus, um Straflosigkeit zu erlangen.

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