Funktionen der öffentlichen Verwaltung: Zuständigkeiten, Zentralisierung und Dezentralisierung
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Funktionen der öffentlichen Verwaltung
a. Öffentliches Interesse und Verteilung der Zuständigkeiten
Verwaltungspersonen besitzen Rechts- und Handlungsfähigkeit. Ihre Handlungsfähigkeit kann privater oder öffentlich-administrativer Natur sein. Erstere ermöglicht Behörden, Rechtsbeziehungen durch die Zustimmung anderer Rechtssubjekte zu begründen, während letztere sie einseitig und verbindlich schaffen können. Die Handlungsfähigkeit, ob privat oder öffentlich, kann vollumfänglich oder beschränkt sein. Gesetze definieren die administrative Kapazität jeder Person. Die Rechtsordnung legt auch die Zuständigkeiten der einzelnen öffentlichen Verwaltungen fest, um öffentliche Interessen zu wahren. Dabei wird zwischen allgemeinen und spezifischen Zuständigkeiten unterschieden.
Zur Festlegung der Zuständigkeiten öffentlicher Behörden werden häufig zwei Formeln verwendet: die allgemeine Klausel des Wettbewerbs und die abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten. Die Generalklausel bietet der öffentlichen Verwaltung einen allgemeinen Handlungsrahmen. Mit ihr kann der Gesetzgeber der Verwaltung die Befugnis erteilen, öffentliche Zwecke zu definieren und so die Intervention in soziale Beziehungen zu ermöglichen. Die abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten hingegen legt genau fest, für welche Zwecke die Behörden zuständig sind. Dies kann jedoch die Handlungsfähigkeit der Behörden in bestimmten Bereichen einschränken.
Öffentliche Behörden nutzen nicht nur öffentliche Machtmittel, sondern auch private Mittel, um öffentliche Zwecke zu erreichen. Private Mittel werden eingesetzt, wenn der Gesetzgeber noch keine entsprechenden öffentlichen Mittel bereitgestellt hat.
Das positive Recht kombiniert häufig die allgemeine Wettbewerbsformel mit der erschöpfenden Aufzählung der Verwaltungsziele. Dabei gilt die allgemeine Erklärung für den besonderen Wettbewerb. Einerseits gibt es eine mehr oder weniger genaue Aufzählung der öffentlichen Zwecke, andererseits werden Behörden mit administrativer Macht ausgestattet. So wird entschieden, welche öffentlichen Zwecke oder Teilbereiche davon von welcher Behörde erfüllt werden.
Diese Verteilung erfolgt in der Regel durch die Übertragung von Zwecken zwischen verschiedenen Behörden aus sachlichen Gründen oder indem ihnen die Erfüllung öffentlicher Interessen für ein bestimmtes Gebiet zugewiesen wird. Häufig wird die sachliche Zuständigkeit mit der örtlichen Zuständigkeit kombiniert.
b. Zentralisierung und Dezentralisierung
Die Begriffe Zentralisierung und Dezentralisierung beschreiben die Organisation eines Landes. Zentralisierung bedeutet, dass die Erfüllung der öffentlichen Zwecke hauptsächlich dem Staat obliegt. Dezentralisierung hingegen bedeutet, dass andere Verwaltungen als die staatliche Verwaltung für die Erfüllung der öffentlichen Zwecke zuständig sind.
Zentralisierung kann auch bedeuten, Wissen und Entscheidungsgewalt zu konzentrieren, um die Effektivität zu erhöhen. Administrative Zentralisierung bedeutet, dass der Staat die Verantwortung für Aufgaben anderer Verwaltungen übernimmt. Dezentralisierung ist die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an andere öffentliche Stellen.
Diese Konzepte lassen sich auch auf nicht-staatliche Behörden anwenden. Die Geschäftsleitung zentralisiert, indem sie Zuständigkeiten von untergeordneten Einheiten übernimmt, und dezentralisiert, indem sie Verantwortung an untergeordnete Einheiten abgibt.
Im Wettbewerb zwischen Zentralisierung und Dezentralisierung übernimmt die Geschäftsleitung zunehmend Aufgaben von untergeordneten öffentlichen Stellen.
c. Delegationen und intersubjektiver Wettbewerb
Gesetze können zuständigen Behörden erlauben, ihre Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen. Innerhalb der öffentlichen Verwaltung führt dies zu einer intersubjektiven Delegation und beeinflusst den Wettbewerb.
Die Delegation des Wettbewerbs erfolgt durch eine Entscheidung des obersten Regierungsorgans oder durch ein Gesetz, das die Delegation genehmigt.
d. Konflikt- und Wettbewerbsfragen
Die Bestimmung der Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung ist komplex und kann zu Konflikten mit der Legislative, Judikative und anderen öffentlichen Verwaltungen führen. Artikel 56 der Verfassung besagt, dass der König den regelmäßigen Gang der Institutionen als Schiedsrichter lenkt. Dies unterscheidet sich jedoch von der Lösung von Konflikten zwischen den Institutionen. Daher befasst sich das Verfassungsgericht mit Konflikten zwischen den verfassungsmäßigen Organen des Staates.