Gebrauch und Missbrauch feudaler Rechte in Aragonien und Katalonien
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Gebrauch und Missbrauch
D) Gebrauch und Missbrauch. Die Krone von Aragonien und Katalonien erfuhr, durch den Einfluss insbesondere der fränkisch-señorialen Tradition, eine intensive Ausprägung jener sechs spezifischen Herrschaftsrechte, die als Missbrauch bezeichnet wurden. Die ersten Symptome einer sich verschlechternden Lage der bäuerlichen Bevölkerung begannen sich gegen Ende des 11. Jahrhunderts zu zeigen, als das Problem der Erhaltung der Höfe durch Landwirte, die das Land verlassen wollten, in den Vordergrund trat. Mitte des 11. Jahrhunderts ließ sich eine wesentliche Änderung im Leben der Bauern in Kastilien-Aragón beobachten: Der bisher freiere bäuerliche Stand wurde teilweise unfreier und vielfach in ein abhängiges Verhältnis zum Land und zum Herrn verwandelt.
1. Das Recht zu missbrauchen
Bis zur Mitte des 14. und im 15. Jahrhundert verschlechterte sich die rechtliche Behandlung der Untertanen in Katalonien und Aragon allgemein. Dort, wo die Situation am schlimmsten war, entwickelte sich ein de facto Recht für die Herren, ihre Untertanen zu misshandeln. Der Code von Huesca autorisierte den Herrn gegenüber dem Vasallen Verhaftungen, Enteignungen und andere Maßnahmen; die unmittelbare Vollstreckung der Todesstrafe durch den Herrn war jedoch untersagt. Dies führte zu einem gewissen formalen Verzicht auf Todesstrafen, doch bot die Rechtslage den Herren zwiespältige Rechtfertigungen für vermeintlich "gerechte" Eingriffe. Die Gerichte legalisierten an vielen Stellen barbarische Praktiken (beispielsweise in Zaragoza 1380). Besser erging es manchem Bauern auch in Katalonien nicht. Als man bei Johann II. (John II.) wegen des Umfangs dieses Missbrauchs vorstellig wurde, verbot er zwar einige Praktiken, doch genügte nach seiner Auffassung ein wichtiger Grund oder Anlass oft als Rechtfertigung für das Vorgehen der Herren, soweit es ihnen passend erschien. Die Cortes de Cervera von 1202 erkannten die Macht der Herren an, ihre Untertanen misshandeln zu können und regelten in diesem Sinne bestimmte Kompetenzen.
2. Die sechs Missbräuche in Katalonien
In diesem Zusammenhang sahen die katalanischen Landwirte sich besonderen Verpflichtungen und Rechten gegenüber ihren Herren ausgesetzt, die allgemein als Missbräuche bezeichnet wurden. Die wichtigsten waren:
Remensa
remensa: Ein dem Bauer auferlegter Preis, den er zahlen musste, wenn er das Gut verlassen wollte. Der remensa-Zustand wurde häufig durch Geburt erworben, konnte aber auch durch Heirat, freiwillige Anerkennung oder durch Verkauf der persönlichen Freiheit entstehen. Die remensa-Bauern bildeten oft eine eigenständige bäuerliche Schicht.
Frauen, Heirat und Abhängigkeit
Die Gesetzgebung verlangte, dass Frauen mit dem Meister oder dem Herrn in Verbindung standen (maridoy und remensas). Dieses Prinzip war ein Motiv für die Abhängigkeit der Frauen, insbesondere wenn ein Wechsel des Herrn stattfand und die neue Situation die bisherige Bedingung nicht beendete.
Darm
Darm: Das Recht des Herrn, die Hälfte oder ein Drittel des beweglichen Vermögens und des Viehs des Erblassers zu beanspruchen, wenn dieser ohne gültiges Testament starb.
Exorquia
Exorquia: Die Strafe oder Belastung, die Nachkommen infolge von Verfügungen über das Gut treffen konnte. Sie betraf meist bewegliche Güter; in manchen Fällen kehrte das Gut im Ususfructus an einen Verwandten des Verstorbenen zurück.
Cugucia
Cugucia: Das Recht des Herrn, die Hälfte oder gar die Gesamtheit des Vermögens der Ehebrecherin zu beanspruchen, unabhängig davon, ob Zustimmung des Ehemannes bestand oder nicht.
Arcia oder Arsin
Arcia/Arsin: Geldforderungen als Entschädigung für Schäden auf dem Herrenhof, z. B. bei Brand; der Bauer musste einen Anteil (oft ein Drittel) des beweglichen Vermögens abgeben.
Signature d'Espoli Forcada (Versicherung)
Signature d'Espoli Forcada (Versicherung auf den Erlebensfall): Eine Abgabe (Gabela), die der Herr vom Bauern erhob, um dessen Land als Sicherheit für Hypotheken oder ähnliches zu verwenden. Für diese Leistung der Sicherstellung behielt sich der Herr literarisch/vertraglich Rechte gegenüber dem Bauern vor.
Die Praxis (nicht immer zweifelsfrei nachgewiesen) umfasste in Katalonien weitere Missbräuche, wie das ius primae noctis oder das Recht der Pernada.
3. Abschaffung und Wandel
Die Aufhebung des Gebrauchs und Missbrauchs dieser sechs señorialen Rechte erfolgte unter den Katholischen Königen durch die Pragmática de Medina del Campo, ausgestellt am 28. Oktober 1480. In Aragonien wurde das ius malectractandi abgeschafft, und die weitere Entwicklung festigte diesen Rechtswandel in den folgenden Jahrhunderten. Der Prozess der Emanzipation der remensa-Bauern begann bereits im späten 14. Jahrhundert, wobei die revolutionäre Generation ab 1380 als erste Generation (nach Vicens Vives) gilt. Dies fiel zeitlich mit den Katastrophen der Schwarzen Pest zusammen. Der Aufstand von 1462 kann als erster remensa-Krieg verstanden werden. Der Entwurf einer allgemeinen Concordia (Concordia General pública) sah die Abschaffung der Missbräuche und des ius primae noctis vor.
Die Kapitulation von Guadalupe 1486 führte in der Rechtssache ius malectractandi zum Rücktritt oder Erlöschen des Rechts, die Untertanen zu misshandeln, sowie zu einem Verbot anderer Missbräuche, nach denen Frauen der Bauern zwangsläufig zur Betreuung oder zu Kindern des Herrn verpflichtet worden wären, oder zur Anwendung des jus primae noctis selbst.