Gefahrgutklassen und Sicherheitsbestimmungen im Hafen

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Klassen gefährlicher Güter

  • KLASSE 1: Sprengstoffe (mit 6 Unterklassen)
  • KLASSE 2: Gase, verdichtet, verflüssigt oder unter Druck gelöst
    • KLASSE 2.1: Entzündbare Gase
    • KLASSE 2.2: Nicht brennbare, nicht giftige Gase
    • KLASSE 2.3: Giftige Gase
  • KLASSE 3: Entzündbare flüssige Stoffe
    • KLASSE 3.1: Mit niedrigem Flammpunkt
    • KLASSE 3.2: Mit mittlerem Flammpunkt
    • KLASSE 3.3: Mit hohem Flammpunkt
  • KLASSE 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
  • KLASSE 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
  • KLASSE 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • KLASSE 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
  • KLASSE 5.2: Organische Peroxide
  • KLASSE 6.1: Giftige Stoffe
  • KLASSE 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
  • KLASSE 7: Radioaktive Stoffe
  • KLASSE 8: Ätzende Stoffe
  • KLASSE 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Sicherheitsbestimmungen und Mengenbegrenzungen im Hafen

Allgemeine Anforderungen

  • Schiff, Maschinen und Ausrüstung müssen bereit sein.
  • Mannschaft muss qualifiziert sein.
  • Lizenz vor Beginn des Lotsendienstes erforderlich.
  • 50% der Dienstleistungen müssen verfügbar sein, wenn die Anzahl der Wachen 5 überschreitet.
  • Brandschutzmaßnahmen: 4 Feuerlöscher, 6 automatische Feuerlöscher.
  • Bewertung der Ausfahrt aus der Reede.
  • Anforderungen an Kapitän und Mannschaft: Bereitschaft, Ausrüstung, Kommunikation, Trennung von Gütern, Anschlüsse (LCI, Erdung, Energie) in gutem Zustand.

Sicherheitszonen

  • Sicherheitszone Länge: Für Klassen 1, 2.1, 2.3, 3.1 beträgt der Abstand das 10-fache der Schiffslänge (Länge * 10m).
  • Funkkreis: 5m Abstand zu anderen Schiffen für Klassen 2.1, 2.3, 3.1, 3.2 (kompatibel).

Mengenbegrenzungen und Liegeplatzregeln

  • Sprengstoffe (KLASSE 1):
    • KLASSE 1.1: 1 Tonne pro Liegeplatz, 1 Doppel pro Container.
    • KLASSE 1.2 und 1.3: 10 Tonnen pro Liegeplatz, maximal 3 Lastkähne.
    • KLASSE 1.4: 50 Tonnen in geschlossenem Lager während des Transits. Keine Begrenzung für 1.4.
  • Gase (KLASSE 2):
    • Maximal 10 Tonnen pro Liegeplatz oder 2 Liegeplätze mit Klasse 3.3 getrennt.
    • Mindestabstand: 100 Meter für LPG.
    • Funk-Sicherheitszeugnis erforderlich.
    • Funkgeräte und Taschenlampen müssen für die jeweilige Klasse sicher sein.
    • Anforderungen (NNP): Für Klasse 2.1: 1-3-4-5-6. Für Klasse 2.2: 4-5-6.
  • Entzündbare flüssige Stoffe (KLASSE 3):
    • KLASSE 3.1: Maximal 10 Tonnen. 1 Liegeplatz. Nicht kompatibel mit 1, 2.1, 2.3, 3.2. Anforderungen (NNP): 1-3-4-5-6.
    • KLASSE 3.2: Maximal 25 Tonnen. 2 Liegeplätze. Nicht kompatibel mit 1, 2.1, 2.3. Anforderungen (NNP): 4-5-6.
    • KLASSE 3.3: Maximal unbegrenzt. Anforderungen (NNP): 4-5-6.
  • Entzündbare feste Stoffe (KLASSE 4):
    • Keine Mengenbegrenzung (Tonnen).
    • Anforderungen (NNP): 4-5-6.
    • Muss trocken gelagert werden.
  • Oxidationsmittel & Organische Peroxide (KLASSE 5):
    • Unbegrenzte Tonnen.
    • Spezielle Ausrüstung erforderlich.
    • Anforderungen (NNP): 4-5-6.
  • Giftige & Ansteckungsgefährliche Stoffe (KLASSE 6):
    • Unbegrenzte Tonnen.
    • Von Lebensmitteln fernhalten.
    • Keine Lagerung im Freien.
    • Anforderungen (NNP): 4-5-6.
  • Radioaktive Stoffe (KLASSE 7):
    • Internationale Standards und Packzertifikat erforderlich.
    • Richtige Bezeichnung.
    • Anforderungen (NNP): 4-5-6.
  • Ätzende Stoffe (KLASSE 8):
    • Ohne Einschränkung (Menge).
    • Persönliche Schutzausrüstung erforderlich.
    • Anforderungen (NNP): 4-5-6.
  • Verschiedene gefährliche Stoffe (KLASSE 9):
    • Im Hafen dürfen unter bestimmten Bedingungen nur die Klassen 2.2, 3.2, 3.3, 6.1, 8 und 9 verbleiben.

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