Gefahrgutklassen und Sicherheitsbestimmungen im Hafen
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Klassen gefährlicher Güter
- KLASSE 1: Sprengstoffe (mit 6 Unterklassen)
- KLASSE 2: Gase, verdichtet, verflüssigt oder unter Druck gelöst
- KLASSE 2.1: Entzündbare Gase
- KLASSE 2.2: Nicht brennbare, nicht giftige Gase
- KLASSE 2.3: Giftige Gase
- KLASSE 3: Entzündbare flüssige Stoffe
- KLASSE 3.1: Mit niedrigem Flammpunkt
- KLASSE 3.2: Mit mittlerem Flammpunkt
- KLASSE 3.3: Mit hohem Flammpunkt
- KLASSE 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
- KLASSE 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
- KLASSE 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
- KLASSE 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
- KLASSE 5.2: Organische Peroxide
- KLASSE 6.1: Giftige Stoffe
- KLASSE 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
- KLASSE 7: Radioaktive Stoffe
- KLASSE 8: Ätzende Stoffe
- KLASSE 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Sicherheitsbestimmungen und Mengenbegrenzungen im Hafen
Allgemeine Anforderungen
- Schiff, Maschinen und Ausrüstung müssen bereit sein.
- Mannschaft muss qualifiziert sein.
- Lizenz vor Beginn des Lotsendienstes erforderlich.
- 50% der Dienstleistungen müssen verfügbar sein, wenn die Anzahl der Wachen 5 überschreitet.
- Brandschutzmaßnahmen: 4 Feuerlöscher, 6 automatische Feuerlöscher.
- Bewertung der Ausfahrt aus der Reede.
- Anforderungen an Kapitän und Mannschaft: Bereitschaft, Ausrüstung, Kommunikation, Trennung von Gütern, Anschlüsse (LCI, Erdung, Energie) in gutem Zustand.
Sicherheitszonen
- Sicherheitszone Länge: Für Klassen 1, 2.1, 2.3, 3.1 beträgt der Abstand das 10-fache der Schiffslänge (Länge * 10m).
- Funkkreis: 5m Abstand zu anderen Schiffen für Klassen 2.1, 2.3, 3.1, 3.2 (kompatibel).
Mengenbegrenzungen und Liegeplatzregeln
- Sprengstoffe (KLASSE 1):
- KLASSE 1.1: 1 Tonne pro Liegeplatz, 1 Doppel pro Container.
- KLASSE 1.2 und 1.3: 10 Tonnen pro Liegeplatz, maximal 3 Lastkähne.
- KLASSE 1.4: 50 Tonnen in geschlossenem Lager während des Transits. Keine Begrenzung für 1.4.
- Gase (KLASSE 2):
- Maximal 10 Tonnen pro Liegeplatz oder 2 Liegeplätze mit Klasse 3.3 getrennt.
- Mindestabstand: 100 Meter für LPG.
- Funk-Sicherheitszeugnis erforderlich.
- Funkgeräte und Taschenlampen müssen für die jeweilige Klasse sicher sein.
- Anforderungen (NNP): Für Klasse 2.1: 1-3-4-5-6. Für Klasse 2.2: 4-5-6.
- Entzündbare flüssige Stoffe (KLASSE 3):
- KLASSE 3.1: Maximal 10 Tonnen. 1 Liegeplatz. Nicht kompatibel mit 1, 2.1, 2.3, 3.2. Anforderungen (NNP): 1-3-4-5-6.
- KLASSE 3.2: Maximal 25 Tonnen. 2 Liegeplätze. Nicht kompatibel mit 1, 2.1, 2.3. Anforderungen (NNP): 4-5-6.
- KLASSE 3.3: Maximal unbegrenzt. Anforderungen (NNP): 4-5-6.
- Entzündbare feste Stoffe (KLASSE 4):
- Keine Mengenbegrenzung (Tonnen).
- Anforderungen (NNP): 4-5-6.
- Muss trocken gelagert werden.
- Oxidationsmittel & Organische Peroxide (KLASSE 5):
- Unbegrenzte Tonnen.
- Spezielle Ausrüstung erforderlich.
- Anforderungen (NNP): 4-5-6.
- Giftige & Ansteckungsgefährliche Stoffe (KLASSE 6):
- Unbegrenzte Tonnen.
- Von Lebensmitteln fernhalten.
- Keine Lagerung im Freien.
- Anforderungen (NNP): 4-5-6.
- Radioaktive Stoffe (KLASSE 7):
- Internationale Standards und Packzertifikat erforderlich.
- Richtige Bezeichnung.
- Anforderungen (NNP): 4-5-6.
- Ätzende Stoffe (KLASSE 8):
- Ohne Einschränkung (Menge).
- Persönliche Schutzausrüstung erforderlich.
- Anforderungen (NNP): 4-5-6.
- Verschiedene gefährliche Stoffe (KLASSE 9):
- Im Hafen dürfen unter bestimmten Bedingungen nur die Klassen 2.2, 3.2, 3.3, 6.1, 8 und 9 verbleiben.