Rechte von Gefangenen: Garantien der Festhaltung
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Garantien der Festhaltung: Rechte von Gefangenen
Die Rechte von Gefangenen beginnen ab dem Zeitpunkt ihrer Verhaftung. Die Sicherungsverwahrung darf nicht länger dauern, als unbedingt zur Klärung des Sachverhalts erforderlich. In jedem Fall beträgt die maximale Dauer 72 Stunden, danach müssen die Gefangenen freigelassen oder der Justizbehörde überstellt werden. In Fällen von Terrorismus kann diese Frist auf 5 Tage und in Fällen der Belagerung auf bis zu 10 Tage verlängert werden.
Informationspflichten der Polizei bei Verhaftung
Wenn Polizeibeamte eine Verhaftung vornehmen, müssen sie die Häftlinge über die gegen sie erhobenen Vorwürfe, die Gründe für den Freiheitsentzug und ihre verfassungsmäßigen Rechte informieren. Dazu gehören die in Artikel 520 der Strafprozessordnung verankerten Rechte:
- Das Recht zu schweigen und keine Aussagen zu machen.
- Das Recht, sich nicht selbst zu belasten und sich nicht schuldig zu bekennen.
- Das Recht, einen Anwalt zu benennen und dessen Anwesenheit bei polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen zu verlangen.
- Das Recht, eine Familie oder eine andere gewünschte Person über die Verhaftung und den Haftort zu informieren.
- Im Falle eines Ausländers, der kein Kastilisch spricht, das Recht auf einen kostenlosen Dolmetscher.
- Das Recht auf eine Untersuchung durch einen Gerichtsmediziner.
Weitere Bestimmungen des Artikels 520
Artikel 520 enthält weitere Bestimmungen:
- Art. 520.1: Die Inhaftierung sollte auf die für den Gefangenen am wenigsten schädliche Weise erfolgen.
- Art. 520.3: Bei der Inhaftierung von Minderjährigen oder arbeitsunfähigen Personen sind deren gesetzliche Vertreter oder Betreuer einzubeziehen.
- Art. 520.4: Beamte dürfen keine Empfehlungen für die Wahl eines Rechtsbeistands aussprechen.
- Benötigt der Häftling einen Rechtsbeistand und hat keinen eigenen benannt, so ist die zuständige Anwaltskammer zu kontaktieren. Sollte diese die Benennung eines Anwalts ablehnen, muss die Polizei dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Stunden, melden.
Verzicht auf anwaltliche Hilfe (Art. 520.5)
Artikel 520.5 besagt, dass kein Gefangener auf die Hilfe eines Anwalts verzichten kann, mit Ausnahme von Verbrechen, die als Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit eingestuft werden.
Rolle des Anwalts (Art. 520.6)
Artikel 520.6 beschreibt die beiden Hauptziele des Anwalts: den Gefangenen technisch über seine Rechte zu beraten und ihn bei der Geltendmachung seiner Verteidigung zu unterstützen.