Gefängnisbehandlung und Aufsicht: Rechte und Grenzen

Classified in Rechtswissenschaft

Written at on Deutsch with a size of 3,53 KB.

Konzept und Grenzen der Gefängnisbehandlung

Die Gefängnisbehandlung wird durch verschiedene Begriffe definiert: Rehabilitation, Wiedereingliederung, Resozialisierung und sogar Besserung des Gefangenen. Es handelt sich um einen neutralen Begriff, da er das Recht auf Anderssein respektieren muss und nicht die Assimilation von Werten verlangt, sondern lediglich die Fähigkeit, nach dem Strafrecht zu leben (siehe Artikel 25.2 der spanischen Verfassung).

Die Gefängnisbehandlung ist in Artikel 59 des Allgemeinen Strafvollzugsgesetzes (LOGP) definiert als alle Aktivitäten, die unmittelbar auf die Verwirklichung der Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung der Gefangenen abzielen.

Die einzigen Grenzen sind die verfassungsmäßigen Rechte der Gefangenen, die nicht durch die Verurteilung eingeschränkt wurden, und die Achtung der Würde des Gefangenen.

Grundsätze der Behandlung (Artikel 62 LOGP)

  • Die Behandlung sollte auf einer wissenschaftlichen Studie der Persönlichkeit basieren.
  • Sie soll individualisiert sein.
  • Sie soll komplex oder multidisziplinär sein.
  • Sie soll geplant sein.
  • Sie soll flexibel sein.
  • Sie soll dynamisch sein.
  • Sie ist freiwillig; die Insassen können eine technische Untersuchung ihrer Persönlichkeit nicht ablehnen.
  • Förderung der Beteiligung des Häftlings.
  • Neutrale Behandlung.

Der Richter für Gefängnisaufsicht

Historischer und rechtlicher Rahmen

In einem Versuch, den Richter für Gefängnisaufsicht (JVP) zu definieren, kann man auf einige positive Eigenschaften - was er ist - und negative Eigenschaften - was er nicht ist - hinweisen.

Positive Eigenschaften

  • Gerichtlicher Charakter: Der JVP ist kein hybrides Organ, geschweige denn ein Verwaltungsorgan, sondern ein Teil der richterlichen Gewalt. Er übt als Ausfluss der Souveränität eines Staates die Rechtsprechung aus.
  • Schutz- oder Garantiefunktion: Eine seiner wesentlichen Aufgaben, wenn auch nicht die einzige, ist der Schutz und die Durchsetzung der grundlegenden und normalen Rechte der Insassen in den Gefängnissen.
  • Dauerhaft und nachhaltig: Die Funktion besteht für die Dauer des Rechtsverhältnisses im Gefängnis, sodass es keinen einzigen Moment im Leben eines Häftlings im Gefängnis geben kann, der nicht unter der Schutzwirkung eines Gerichts steht.
  • Eigene, einzigartige und ausschließliche Zuständigkeit: Der JVP ist kein Delegierter des verurteilenden Gerichts.

Negative Eigenschaften

  • Kein Superdirektor: Der JVP kann sich nicht in die Verwaltung der Zentren einmischen und auch nicht den Vorsitz in Ausschüssen oder Gremien des Gefängnisses führen.
  • Keine Beratungsstelle: Der JVP kann keine Konsultationen durchführen, die ihm von der Gefängnisverwaltung vorgelegt werden, da er keine Stelle für Beratung oder Konsultation ist. Etwas anderes ist es, wenn das Zentrum bei spezifischen Problemen den JVP um seine Meinung bittet, aber natürlich ist ein solches Kriterium nicht bindend, bis es in einem Beschluss festgelegt wird.
  • Kein interner Ombudsmann.

Zuständigkeiten in unserem Rechtssystem

Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen

Organische und verfahrensrechtliche Fragen

Entradas relacionadas: