Gerichtliche Anordnungen und Grundrechte in der Strafverfolgung
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Gerichtliche Anordnungen und Ermittlungsmaßnahmen
Voraussetzungen für richterliche Anordnungen
Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der Rechtsprechung (TS, TC, EMRK).
1. Verfassungsrechtlich legitimer Zweck
Der Zweck ist die Überprüfung oder Aufdeckung von Tatsachen oder Umständen, die für die Aufklärung von Straftaten relevant sind. Daraus folgt:
- Erforderlichkeit vorheriger Indizien: Es müssen Beweise für die Begehung der untersuchten Straftat vorliegen. Es handelt sich lediglich um Forschung im Rahmen eines echten Gerichtsverfahrens, das sich auf eine bestimmte Straftat bezieht.
2. Eignung
Die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Maßnahme zur Erreichung des Ziels muss gegeben sein. Es muss geschätzt werden, dass die Maßnahme angemessen ist und die gewünschten Daten liefern kann.
3. Spezialität
Die Maßnahmen müssen sich auf ein bestimmtes Verbrechen beziehen und dürfen nicht der allgemeinen Forschung dienen. Sollten im Laufe der Untersuchung Anzeichen für andere Delikte auftauchen, müssen neue, spezifische richterliche Anordnungen für diese neuen Straftaten eingeholt werden. (Die ursprüngliche Feststellung durch Zufall kann dann unter dem Originalverfahren verwendet werden, wobei hier unterschiedliche Auffassungen oder Subsidiarität gelten.)
4. Notwendigkeit
Der gleiche Effekt darf nicht durch andere Verfahren erreicht werden können, die weniger stark in die geschützten Rechte der Bürger eingreifen.
5. Verhältnismäßigkeit
Die Intensität des Eingriffs muss der Schwere des untersuchten Vergehens und dem Grad der Relevanz der abrufbaren Daten entsprechen. Dies muss nicht zwingend den gesetzlichen Definitionen von Verbrechen (schwer, weniger schwer, mild) entsprechen.
- Der STS (Oberster Gerichtshof) erlaubt Eingriffe auch bei weniger schweren, aber „gesellschaftlich wichtigen“ Straftaten, wie im Falle von „Verbrechen, die von Beamten begangen werden“ oder die „das reibungslose Funktionieren und das Vertrauen in die staatliche Verwaltung“ beeinträchtigen (STS vom 14. Juni 1993).
- Es wurde allgemein bei schädlichen Handlungen gegen das allgemeine Interesse (historisch, Umwelt) zugestimmt, auch wenn die Strafe nicht hoch ist.
- Die rechtlich hinreichend nachgewiesene Voraussetzung für Präventivhaft (Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren) kann ein leitendes Kriterium sein, das dem gleichen Konzept (Schwere des Verstoßes) entspricht.
6. Legalität
Die Maßnahme muss gesetzlich vorgesehen sein.
7. Nachweis einer faktischen Grundlage
Es muss eine faktische Grundlage für die kriminelle Erscheinung dargelegt werden. Dies ist statistisch gesehen der häufigste Grund für die Aufhebung von Ermittlungsmaßnahmen, da die Lehre zu den anderen Voraussetzungen bereits gefestigt ist.
Anforderungen an den richterlichen Beschluss
A. Motivation (Begründung)
Die Motivation dient der Selbstregulierung (STC 123/02). Die Begründung muss die Existenz der Voraussetzungen rechtfertigen, die sachlichen Gründe darlegen, warum die Indizien für die Kriminalität gegeben sind, und den Nutzen, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme belegen.
B. Inhalt
Der Inhalt muss so genau wie möglich Folgendes kennzeichnen:
- Die Person oder Personen, die von der Maßnahme betroffen sind (nicht zwingend der Angeklagte oder Verdächtige, aber es ist Vorsicht geboten, wenn die Maßnahme Unbeteiligte betrifft).
- Den genauen Zweck des Eingriffs (z. B. abgehörte Kommunikationsklasse, Bereich der Meldezettel).
- Die Art der Durchführung des Eingriffs (Zeit, Ort, autorisierte Personen bei der Durchführung und Garantien in Bezug auf die Aufbewahrung, Behandlung und Entsorgung der Ergebnisse).
Überwachung der persönlichen Kommunikation
Konzept und Rechtsgrundlagen
Interferenz in die eigene Sphäre der Grundrechte, anerkannt in:
- Art. 18 Abs. 3 GG: Garantiert die Vertraulichkeit der Kommunikation, insbesondere in Bezug auf Post, Telegrafie und Telefon.
- Art. 8 EMRK: „Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz.“
- Art. 17 IPBPR: „Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.“
Allgemeines Prinzip: Die Freiheit der Kommunikation. Beschränkungen sind nur in ganz besonderen Fällen zulässig (z. B. Art. 51.2 LGP, Inhaftierung oder Einzelhaft).
Kommunikation: Im verfassungsrechtlichen Sinne ist Kommunikation der menschliche Prozess der Übertragung von Ausdrücken von Bedeutung durch eine Kombination von Klängen, Signalen oder Zeichen – die Übermittlung eines Gedankens, nicht nur die Übergabe eines Objekts.
Die Garantie des Art. 18 Abs. 3 GG erstreckt sich über Post, Telegrafie und Telefon hinaus. Es handelt sich um eine offene Aufzählung, sodass der Geltungsbereich alle bestehenden oder zukünftigen Formen umfasst, unabhängig vom verwendeten Mittel (Fernschreiben, Telefax, E-Mail, Internet usw.).
Post- und Telegrafenverkehr
Verfassungsmäßig geschütztes Objekt
STC 9. Oktober 2006: Art. 18 Abs. 3 GG bezieht sich auf das Geheimnis der Korrespondenz, nicht auf das Postgeheimnis im Allgemeinen. Nicht jede Verbringung oder der Austausch von Gegenständen oder Zeichen, die durch Postdienste erfolgen, entspricht Korrespondenz.
Abgrenzung zur Privatsphäre
- Agenda, Adressen oder persönliche Papiere: Die Überprüfung von Agenden oder Papieren bei einer polizeilichen Festnahme (STC 70/02) betrifft nicht die Vertraulichkeit der Kommunikation, sondern die Privatsphäre. Sie ist zulässig, wenn eine gesetzliche Genehmigung vorliegt (allgemeine Pflicht zur polizeilichen Überprüfung von Beweisen für Kriminalität).
- Koffer oder Taschen: Die Durchsuchung ist gültig, wenn sie nicht willkürlich ist und im Rahmen der Polizeifunktion erfolgt (STS 4/12/2008). Die Anwesenheit eines Anwalts ist nicht erforderlich, die Anwesenheit der verhafteten Person ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Da jedoch ein Grundrecht betroffen ist, ist die Garantie der Beweissicherung für die Verwertung entscheidend. Wenn keine Manipulation nachgewiesen wird, ist die Gültigkeit der Prüfung gegeben.
- Nicht gegen das Recht auf Vertraulichkeit: Die Verwendung von Detektionseinrichtungen (wie Scanner oder Röntgengeräte) oder das Entnehmen einer Probenlösung durch einen Schnitt im Paket mit einer Nadel (STS 26. Juni 2000) verstößt nicht gegen das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation.
Dringende Fälle (Terrorismus)
In dringenden Fällen, in denen Untersuchungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten bewaffneter Banden, Terroristen oder Rebellen durchgeführt werden, kann der Innenminister oder der Direktor der Staatssicherheit die sofortige Überwachung der Kommunikation anordnen. Dies muss unverzüglich dem zuständigen Richter mitgeteilt werden, der die Entscheidung innerhalb von 72 Stunden begründet, widerruft oder bestätigt.
Durchführung und Zuständigkeit
Die Überwachung wird durch einen zuständigen Richter angeordnet. Wenn die Maßnahme außerhalb des Gerichtsbezirks durchgeführt werden muss, erfolgt Rechtshilfe durch den räumlich zuständigen Richter (Art. 580 und 563 LECrim).
Die richterliche Ermächtigung (Art. 583 LECrim) muss die Korrespondenz, die gestoppt oder registriert werden soll, oder die Telegramme, deren Kopien geliefert werden sollen, genau bezeichnen. Es muss angegeben werden, wer die Korrespondenz sendet oder empfängt (Art. 579.1) oder ob es sich um beides handelt.
- Definition: „Festnahme“ wird in der Regel als die Erfassung des zu übertragenden Materials (Brief, Päckchen) verstanden. „Öffnung und Untersuchung“ ist die Beobachtung des Kommunikationsinhalts.
- Dauer: Die Frist für die Stellungnahme wird auch auf die Festnahmen ausgedehnt, die auch pünktlich (für eine bestimmte Verbringung) erfolgen können.
Telefonüberwachung (Lauschangriffe)
Rechtsgrundlage und Dauer
Art. 579 Abs. 2 und 3 LECrim:
- Das Gericht kann durch einen begründeten Beschluss das Abhören von Telefongesprächen des Angeklagten anordnen, wenn auf diese Weise Beweise für die Entdeckung oder Überprüfung wichtiger Tatsachen oder Umstände der Sache erlangt werden können.
- Das Gericht kann eine begründete Entscheidung für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten treffen, der für gleiche Zeiträume verlängerbar ist, zur Beobachtung von Post-, Telegrafen- oder Telefongesprächen von Personen, bei denen Anzeichen für strafrechtliche Verantwortung vorliegen.
Die gesetzliche Bestimmung des Eingriffs war lange Zeit unzureichend in Bezug auf die Voraussetzungen, die Laufzeit, die Garantien für die Umsetzung und die Verwertung als Beweismittel, was gegen Art. 8 EMRK verstieß. Das Problem liegt im Mangel an Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, die Regeln für die Kasuistik klar zu definieren.
Modalitäten
Die Maßnahmen umfassen:
- Hören und Aufzeichnung der Gespräche (Intervention).
- Kontrolle einzelner Anrufe (Beobachtung) oder von einem Mobilteil aus (Liste der Anrufe, mit mehr oder weniger detaillierten Angaben zu Nummern, Haltern, Anrufdauer).
Fristen und Verlängerungen
Die Frist ist wesentlich. Sie beträgt fast immer 1 Monat (obwohl 3 Monate für die Beobachtung nicht überschritten werden sollen) und ist verlängerbar. Die Verlängerungen erfordern eine vorherige Kenntnisnahme der bisher erzielten Ergebnisse durch den Richter (STC 205/2005), die Analyse früherer Aufnahmen oder Abschriften, um die neuen Anforderungen zu kalibrieren.
Ergebnis und Beweissicherung
Die Polizei muss die Originalbänder dem Gericht übergeben. Der Generalsekretär sorgt für die regelmäßige Verwahrung der Originale, um die Nicht-Manipulation der Ergebnisse zu gewährleisten.
Aus praktischen Gründen werden die relevanten Inhalte der Aufzeichnungen dokumentiert, zumindest im wesentlichen Teil, wobei die Polizei wörtliche Transkripte oder Zusammenfassungen des Wesentlichen liefert, was für die Untersuchung als relevant erachtet wird.
Maßnahmen bei elektronischer Kommunikation
Diese Maßnahmen unterliegen denselben allgemeinen Anforderungen.
- Art. 33 des Gesetzes 32/2003 (Allgemeines Telekommunikationsgesetz): Definiert sehr breit die Art der Kommunikation, die Datenmenge und die Eingriffe, um eine Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen zu schaffen.
- Gesetz 25/2007 (Vorratsdatenspeicherung): Etablierte die Verpflichtung der Telekommunikationsbetreiber, Telekommunikationsdaten für mindestens 12 Monate aufzubewahren.
Die gerichtliche Genehmigung ist für die Zuweisung dieser Daten an die Sicherheitskräfte, den CNI und die SVA erforderlich. Hierbei handelt es sich um die Ergebnisse der Kommunikation (Metadaten), nicht um den Inhalt.
Die umstrittenste Frage ist die Genauigkeit eines Verfahrens, das in diesem Bereich keine gerichtliche Genehmigung für die Zuweisung von Metadaten an die Sicherheitskräfte erfordert.
Durchsuchung geschlossener Räume (Wohnung)
Konzept der Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 18 Abs. 2 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, außer bei Gefahr im Verzug oder durch richterlichen Beschluss.
Die Wohnung ist der unverletzliche Raum, in dem das Individuum lebt und seine Freiheit ausübt. Geschützt ist nicht nur der physische Raum selbst, sondern auch die Entwicklung der individuellen und privaten Sphäre darin (SWTR 22/1984).
- Die Intensität, Häufigkeit oder gewöhnliche private Nutzung des Raumes ist irrelevant, wenn aus anderen Daten (Lage, natürliches Ziel, physikalische Konfiguration) auf die tatsächliche Entwicklung der Privatsphäre geschlossen werden kann (STC 94/1999).
- Der Schutz erstreckt sich auch auf juristische Personen (STC 17.10.1985).
- Auch Parteilokale, professionelle Büros oder der Sitz von Medien fallen unter diesen Schutz, wobei hier nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung im engeren Sinne, sondern die Freiheit der Tätigkeit des Inhabers geschützt wird.
Ausnahmen von der Notwendigkeit einer richterlichen Genehmigung (Art. 553 LECrim)
Polizeibeamte dürfen das Haus betreten, um Personen festzunehmen:
- Wenn ein Haftbefehl vorliegt.
- Wenn die Person auf frischer Tat betroffen ist.
- Wenn die Person unmittelbar von der Polizei verfolgt wird und sich in einem Haus versteckt.
- In Fällen außergewöhnlicher Dringlichkeit oder bei mutmaßlichen Tätern von Maßnahmen im Sinne von Art. 384 bis (terroristische oder rebellische Gruppen).
Die Protokollierung, die zum Zeitpunkt der Verhaftung an solchen Orten vorgenommen wird, sowie die Beschlagnahme von Gegenständen und Instrumenten, die gefunden werden und mit der verfolgten Straftat in Verbindung stehen könnten, sind aktiviert.
Einsatz von verdeckten Ermittlern
Art. 282 bis LECrim regelt den Einsatz von Polizeibeamten als Zeugen unter richterlicher Aufsicht, die in eine kriminelle Organisation eingeführt werden.
Voraussetzungen
- Organisierte Kriminalität: Vereinigung von drei oder mehr Personen, die dauerhaft oder wiederholt Verhaltensweisen begehen, die darauf abzielen, eine Straftat zu begehen (besonders schwer oder sozial gefährlich).
- Autorisierung: Durch den Richter oder die Staatsanwaltschaft, wobei die Staatsanwaltschaft die Realisierung unverzüglich dem Richter mitteilen muss.
- Beschluss: Muss auf Kriterien der Notwendigkeit und Geheimhaltung beruhen und vom Verfahren ferngehalten werden.
Inhalt und Garantien
Die Kriminalpolizeibeamten dürfen unter falscher Identität handeln, Gegenstände, Effekte und Instrumente der Kriminalität erwerben und transportieren sowie diese beschlagnahmen.
- Die angenommene Identität wird vom Innenministerium für sechs Monate gewährt und ist verlängerbar.
- Sie dürfen unter dieser Identität aussagen, wenn das Gericht dies aus Gründen der Umsetzung des Organgesetzes 19/1994 vereinbart. Es ist eine Ausnahme von der Regel, dass die Identität im Prozess offengelegt werden muss, wenn dies von einer Partei vernünftigerweise verlangt wird.
- Sie sind von der strafrechtlichen Verantwortung für jene Maßnahmen befreit, die notwendige Folge der Entwicklung der Forschung sind, sofern sie verhältnismäßig zum Ziel stehen und keine Aufforderung zu Verbrechen darstellen.
Kontrollierte Lieferung von Waren (Drogen)
Art. 263 bis LECrim regelt die Genehmigung für Waren, die im Prinzip sofort festgenommen und inhaftiert werden müssten, um ihren Umlauf im spanischen Hoheitsgebiet zu ermöglichen, ohne Einmischung oder Hindernisse der Behörde, aber unter deren Aufsicht.
Zweck und Anwendungsbereich
- Zweck: Personen zu erkennen oder zu ermitteln, die an der Begehung einer Straftat im Zusammenhang mit solchen Medikamenten, Stoffen, Geräten, Materialien, Waren und Gewinnen beteiligt sind, sowie Hilfestellung bei ausländischen Behörden für die gleichen Zwecke zu leisten (Art. 263 bis.2).
- Betroffene Güter: Drogen und die umliegenden Elemente des Handels (Ausrüstung, Materialien, Stoffe), Eigentum oder Einnahmen aus bestimmten Verbrechen, die Flora und Fauna betreffen, Falschgeld, Waffen, Munition und Sprengstoff.
Autorisierung und Kriterien
- Autorisierung: Erfolgt durch den zuständigen Richter oder Staatsanwalt oder die Leiter der Organisationseinheiten der Kriminalpolizei, Provinz- oder Zentralregierung (Art. 263 bis.1). Wenn die Polizei die Anordnung getroffen hat, muss sie unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Richter Bericht erstatten.
- Beschluss: Muss ausdrücklich die Bestimmung des Gegenstands der Lieferung sowie die Art und Menge der Substanz festlegen.
- Kriterien: Verhältnismäßigkeit (Bedeutung der Kriminalität), Notwendigkeit und Möglichkeiten der Überwachung (Art. 263 bis.1).
- Versand: Öffnen des Pakets oder Substitution von Drogen: Es gelten allgemeine gerichtliche Garantien, außer dem Erfordernis der Anwesenheit der betreffenden Person (Art. 263 bis.4).