Gerichtsbarkeit Chiles: Verbrechen im Ausland

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Artikel 6: Der Gerichtsbarkeit Chiles unterliegende Verbrechen und Vergehen, die außerhalb des Staatsgebiets begangen wurden

Verbrechen und Vergehen, die außerhalb des Gebiets der Republik begangen wurden und der chilenischen Gerichtsbarkeit unterliegen, sind:

  1. Solche, die von einem Diplomaten oder Konsularbeamten der Republik in Ausübung seiner Funktionen begangen wurden;
  2. Die Veruntreuung öffentlicher Gelder, Betrug und Erpressung, Untreue bei der Verwahrung von Dokumenten, Verletzung von Geheimnissen, Bestechung, begangen von chilenischen oder ausländischen Beamten im Dienst der Republik;
  3. Solche, die gegen die Souveränität oder die äußere Sicherheit des Staates verstoßen, sei es von gebürtigen oder eingebürgerten Chilenen, und solche, die im Sinne von § 14 des Titels VI des Buches II des Strafgesetzbuches die Gesundheit der Einwohner der Republik gefährden;
  4. Solche, die von Chilenen oder Ausländern an Bord eines chilenischen Schiffes auf hoher See oder an Bord eines chilenischen Kriegsschiffes in den Gewässern einer anderen Macht begangen wurden;
  5. Die Fälschung des Staatssiegels, der nationalen Währung, von Kreditdokumenten des Staates, der Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen, begangen von Chilenen oder Ausländern, die sich auf dem Territorium der Republik aufhalten;
  6. Solche, die von Chilenen gegen Chilenen begangen wurden, wenn der Schuldige nach Chile zurückkehrt, ohne von der Behörde des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, verurteilt worden zu sein;
  7. Piraterie;
  8. Solche, die in den Verträgen mit anderen Mächten enthalten sind;
  9. Solche, die durch Titel I der Verordnung Nr. 5839 vom 30. September 1948, die den Text des Schlussgesetzes zur ständigen Verteidigung der Demokratie festlegt, sanktioniert werden, begangen von Chilenen oder Ausländern im Dienst der Republik, und GESETZ 19.927
  10. Solche, die nach Artikel 9 und Artikel 366 c, 367 und 367 bis Nr. 1 des Strafgesetzbuches bestraft werden, wenn sie die Entschädigung oder sexuelle Freiheit eines Chilenen gefährden oder verletzen oder von einem Chilenen oder einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Chile begangen werden, und solche, die in § 374 bis, Absatz desselben Gesetzbuches, angegeben sind, wenn das pornografische Material unter Beteiligung von Chilenen unter achtzehn Jahren hergestellt wurde.

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