Gerichtsstand und Strafverfolgung: Merkmale, Grundsätze und Verfahren

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Merkmale der Gerichtsstandsbarkeit

Die Merkmale der Gerichtsstandsbarkeit sind: Einheit, Unabhängigkeit, Amtszeit, Unparteilichkeit, Exklusivität und Verantwortung.

Grundsätze der Unmittelbarkeit

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfordert, dass das Gericht, welches das Urteil fällen muss, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Parteien, Zeugen, Sachverständigen und den Objekten des Prozesses steht, um seine Entscheidung darauf stützen zu können. Daraus ergeben sich zwei wichtige Konsequenzen:

  1. Der Richter muss bevorzugt solche Beweismittel prüfen, die in direktem Bezug zur Feststellung einer Tatsache stehen.
  2. Die Beweisaufnahme sollte so bald wie möglich nach dem Ende der Ermittlungen erfolgen.

Dieser Grundsatz setzt voraus, dass das Urteil auch in zeitlicher Unmittelbarkeit gefällt wird, da die Eindrücke und Erinnerungen der Mitglieder des Gerichts verblassen oder verschwinden können.

Verschiedene Annahmen und Zuständigkeiten

  • Gewalt gegen Frauen
  • Entführung
  • Verletzungen durch Polizeibeamte

Die amtierende Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft agiert als offizieller Teil im Prozess, indem sie die Tätigkeit der Gerichte fördert, Anträge stellt, Argumente präsentiert, Beweismittel einreicht und Klagen erhebt. Aus materieller Sicht vertritt sie das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der Gerechtigkeit, sowohl in der Anklage als auch in der Verteidigung. Als öffentliche Behörde ist sie verpflichtet, sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände des Angeklagten zu berücksichtigen.

Eine der grundlegenden Anforderungen des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens ist, dass es kein Gerichtsverfahren geben kann, wenn die Anklage nicht von jemandem außerhalb des Gerichts erhoben wird.

Im Strafverfahren teilt sich der Staat die Ausübung des Strafrechts auf: Die Staatsanwaltschaft erhebt die Anklage und übt die Strafverfolgung aus, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich der Privatklage vorbehalten sind.

  • Bei Offizialdelikten ist die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung verpflichtet, unabhängig davon, ob andere Ankläger vorhanden sind. Sie muss die Strafe und gegebenenfalls die Entschädigung fordern, es sei denn, der Geschädigte verzichtet darauf oder behält sich die Geltendmachung in einem Zivilprozess vor.
  • Bei Privatdelikten ist die Staatsanwaltschaft nicht beteiligt.
  • Bei Antragsdelikten ist eine Anzeige des Geschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft wird nach Einleitung des Verfahrens beteiligt. Bei minderjährigen, handlungsunfähigen oder behinderten Opfern ist die Staatsanwaltschaft für die Anzeige zuständig.

Privatkläger und Nebenkläger

Jeder Privatkläger, ob geschädigt oder nicht, kann unabhängig von der Staatsanwaltschaft als Partei im Strafprozess auftreten. Der Privatkläger ist Teil der Staatsanwaltschaft und übt die Strafverfolgung aus und fordert gegebenenfalls Schadenersatz.

Anforderungen an den Privatkläger

Subjektive Anforderungen

  • Spanische und ausländische Staatsbürger können als Privatkläger auftreten.
  • Es kann eine Sicherheitsleistung erforderlich sein, es sei denn, internationale Verträge oder das Prinzip der Gegenseitigkeit befreien davon.
  • Natürliche und juristische Personen können als Privatkläger auftreten.
  • Die Klagebefugnis setzt die volle Ausübung der Bürgerrechte voraus. Bei juristischen Personen ist die Vertretung durch die gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • Die Legitimation ergibt sich aus der Eigenschaft als Geschädigter oder Verletzter durch das Verbrechen.
  • Der Geschädigte ist der Eigentümer des durch das Verbrechen verletzten Rechtsguts.
  • Der Verletzte ist derjenige, der durch das Verbrechen einen Schaden erlitten hat.

Objektive Anforderungen

  • Die Privatklage ist bei öffentlichen und halböffentlichen Delikten möglich, nicht jedoch bei Privatdelikten.
  • Bei Offizialdelikten kann neben dem Privatkläger auch ein Nebenkläger auftreten, und die Staatsanwaltschaft ist immer beteiligt.
  • Bei Antragsdelikten ist neben dem Privatkläger nur die Staatsanwaltschaft beteiligt.
  • Der Privatkläger ist autonom und unabhängig von der Staatsanwaltschaft.
  • Der Privatkläger ist in der Regel ein kontingenter Teil, der dem Strafverfahren vorausgeht, aber nicht in das verletzte Rechtsgut eingreift.
  • Bei Antragsdelikten ist die Anzeige des Geschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters bzw. der Staatsanwaltschaft ausreichend für den Beginn des Verfahrens.

Anforderungen an die Tätigkeit

Der Geschädigte oder Verletzte kann auf zwei Arten als Partei im Verfahren auftreten:

  • Durch Einreichung einer Klage, die das Verfahren einleitet.
  • In einem laufenden Verfahren durch Angebot von Aktien. Der Geschädigte wird über sein Recht informiert, sich am Verfahren zu beteiligen, Zivilklage zu erheben oder diese für ein späteres Zivilverfahren zurückzubehalten. Die Beteiligung erfolgt durch ein von einem Anwalt und einem Notar unterzeichnetes Schreiben. Die Frist hierfür endet im regulären Verfahren mit der Phase des vorläufigen Status, im abgekürzten Verfahren mit der Anklageschrift.

Nebenkläger

Der Nebenkläger ist eine Person, die, unabhängig davon, ob sie geschädigt oder verletzt wurde, die Strafverfolgung ausübt. Dies basiert auf dem Recht aller Mitglieder der Gesellschaft, die Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung zu verlangen. Der Nebenkläger ist ein aktiver und kontingenter Teil und agiert autonom, ähnlich wie der Privatkläger.

Anforderungen an den Nebenkläger

Subjektive Anforderungen

  • Nur spanische Staatsbürger können als Nebenkläger auftreten.
  • Juristische Personen, wie z.B. Gewerkschaften oder Verbraucherverbände, können ebenfalls als Nebenkläger auftreten.

Objektive Anforderungen

Der Nebenkläger ist nicht geschädigt oder verletzt durch das Verbrechen. Er handelt zur Verteidigung der Rechtsordnung.

  • Der Nebenkläger ist nur in Verfahren wegen Offizialdelikten beteiligt.

Anforderungen an die Tätigkeit

  • Die Ausübung der Nebenklage erfordert die Einreichung einer Beschwerde, auch wenn das Verfahren bereits begonnen hat.
  • Die Zulassung der Beschwerde kann von der Hinterlegung einer vom Richter festgelegten Kaution abhängig gemacht werden.

Ist ein Anwalt erforderlich?

  • Reguläres Verfahren: Ja, sowohl für den Angeklagten als auch für den Kläger ist die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich.
  • Abgekürztes Verfahren: Es wird unterschieden, ob der Angeklagte einen eigenen Anwalt hat oder einen Pflichtverteidiger benötigt. Im ersten Fall wird der Anwalt vom Generalstaatsanwalt bestellt, im zweiten Fall übernimmt zunächst der Pflichtverteidiger die Verteidigung. Die Einschaltung eines Anwalts ist erst ab der Eröffnung des Hauptverfahrens notwendig. Die Staatsanwaltschaft ist immer beteiligt.

Beispiele für Selbstverteidigung

In einigen Fällen kann der Angeklagte sich selbst verteidigen. Dies bedeutet die direkte und persönliche Beteiligung des Angeklagten am Prozess, um seine Freiheit zu bewahren oder eine möglichst milde Strafe zu erreichen. Beispiele hierfür sind:

  • Vorschlagen des Ausschlusses mündlich während der Isolationshaft (Art. 58 LECrim)
  • Ernennung von Sachverständigen (Art. 356 LECrim)
  • Teilnahme des Angeklagten an der Augenscheinnahme (Art. 333 LECrim)
  • Angabe, wie oft er aussagen möchte (Art. 400 LECrim)
  • Recht auf das letzte Wort (Art. 739 LECrim)
  • Im Verfahren wegen Vergehen ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich.

Elemente des Strafantrags

Objektive Elemente

Das objektive Element des Strafantrags ist der Sachverhalt. Dieser Teil der behaupteten faktischen Realität ist Gegenstand der Verfolgung und muss überprüft werden. Er bildet die Straftat.

Zur Identifizierung der Straftat gibt es zwei Theorien:

  • Naturalistische Theorie: Betrachtet nur das bloße Geschehen ohne Bewertung.
  • Normativistische Theorie: Identifiziert Tatsachen, auf die eine Strafbestimmung anwendbar ist.

In der Praxis ist eine Kombination beider Theorien notwendig.

Der Sachverhalt ist ein historisches Ereignis, wie es in der Anklage geschildert wird. Die wesentlichen Elemente müssen unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Tatbestände berücksichtigt werden. Der Kern sind die typischen Ausführungshandlungen nach dem Strafrecht.

Es handelt sich um dieselbe Tat, wenn zumindest teilweise Identität der typischen Kennzahlen vorliegt, auch in Fällen der Mittäterschaft. Es muss das gleiche oder ein ähnliches Rechtsgut verletzt worden sein.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage ist ebenfalls Teil des Strafantrags. Das Gericht ist jedoch nicht an die rechtliche Einstufung der Parteien gebunden und kann diese ändern, sofern die neue rechtliche Subsumtion dem Sachverhalt und dem geschützten Rechtsgut entspricht.

Der Oberste Gerichtshof hat für das reguläre Verfahren bei schweren Verbrechen festgelegt, dass das Gericht an den von der Staatsanwaltschaft bestätigten Strafantrag gebunden ist. Wenn das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme eine höhere Strafe verhängen möchte, muss es den Parteien eine neue rechtliche Einstufung vorschlagen. Wenn die Staatsanwaltschaft den Vorschlag nicht akzeptiert, kann das Gericht die neue Einstufung nicht anwenden.

Im abgekürzten Verfahren kann das Gericht eine schwerere Strafe verhängen, als von der Anklage gefordert, jedoch nur, wenn eine der Parteien den Vorschlag des Gerichts aufgegriffen hat.

Der konkrete Strafantrag ist im regulären Verfahren nicht bindend für den Richter, im abgekürzten Verfahren jedoch schon:"Das Urteil darf keine Strafe verhängen, die schwerer ist als die schwerste der Anklagen"

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