Gesetz über den öffentlichen Dienst: Rechte, Pflichten & Verfahren

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Titel I: Grundlegende Bestimmungen

Artikel 1: Geltungsbereich und Ausnahmen

Das vorliegende Gesetz regelt die Beschäftigungsverhältnisse zwischen Beamten und Bediensteten sowie den öffentlichen Verwaltungen auf nationaler, Landes- und Kommunalebene. Dies umfasst:

  1. Das System der Führung und Verwaltung des öffentlichen Dienstes sowie die Gestaltung der Laufbahn im öffentlichen Dienst.
  2. Das Personalmanagementsystem, das Personalplanung, Rekrutierungsprozesse, Auswahl, Zulassung, Einarbeitung, Aus- und Weiterbildung, Laufbahnplanung, Leistungsbeurteilung, Beförderung, Versetzung, Transfers, Bewertung und Klassifizierung von Positionen, Gehaltstabellen, Genehmigungen und Lizenzen sowie Disziplinarregeln für den Ruhestand umfasst.

Einziger Absatz: Ausnahmen vom Geltungsbereich

Von der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende Personen ausgeschlossen:

  1. Beamte und Bedienstete der nationalen Legislative.
  2. Beamte und Bedienstete des Auswärtigen Dienstes.
  3. Beamte und Bedienstete der Justiz.
  4. Beamte und Bedienstete der Bürgergewalt.
  5. Beamte und Bedienstete der Wahlbehörden.
  6. Arbeitnehmer im Dienst der öffentlichen Verwaltung.
  7. Beamte und Bedienstete des Amtes des Generalstaatsanwalts.
  8. Beamte und Bedienstete der Nationalen Integrierten Zoll- und Steuerverwaltung (SENIAT).
  9. Führungskräfte sowie Hochschul-, Bildungs-, Verwaltungs- und Forschungspersonal der Universitäten des Landes.

Kapitel III: Nationales Register für Beamte

Artikel 9: Führung des Registers

Das Ministerium für Planung und Entwicklung führt und aktualisiert kontinuierlich ein nationales Register der Beamten und Bediensteten der Landesverwaltung, das gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes die erforderlichen Angaben enthält.

In das nationale Register der Beamten und Bediensteten werden auch andere Personalunterlagen integriert, die in besonderen Gesetzen vorgesehen sein können.

Einziger Absatz: Zuständigkeiten in den Ländern und Kommunen

In den Ländern und Kommunen hat das für Planung und Entwicklung zuständige Organ oder die zuständige Stelle der jeweiligen Gebietskörperschaft die gleichen Befugnisse wie die in diesem Artikel genannten, bezogen auf ihr Hoheitsgebiet.

Kapitel IV: Personalabteilungen

Artikel 10: Aufgaben der Personalabteilungen

Die Personalabteilungen der Organe und Organisationen der nationalen öffentlichen Verwaltung sind zuständig für:

  1. Die Umsetzung der Entscheidungen der für die Verwaltung des öffentlichen Dienstes zuständigen Beamten.
  2. Die Entwicklung des Stellenplans in Übereinstimmung mit diesem Gesetz, seinen Vorschriften sowie den vom Ministerium für Planung und Entwicklung erlassenen Regeln und Richtlinien, sowie die Leitung, Koordination, Bewertung und Kontrolle der Umsetzung.
  3. Die Beratung des Ministeriums für Planung und Entwicklung bezüglich der Notwendigkeit, Vorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen, sowie die Bereitstellung von Berichten über die Umsetzung des Plans und aller anderen relevanten Informationen, die angefordert werden.
  4. Die Leitung der Umsetzung der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Personalverwaltung gemäß diesem Gesetz und seinen Verordnungen.
  5. Die Leitung und Koordination der Entwicklungs- und Ausbildungsprogramme des Personals in Übereinstimmung mit der vom Ministerium für Planung und Entwicklung festgelegten Politik.
  6. Die Leitung und Koordination der Verfahren zur Beurteilung des Personals.
  7. Die Organisation und Durchführung von Auswahlverfahren für die Einstellung oder Beförderung von Beamten, die gemäß den vom Ministerium für Planung und Entwicklung genehmigten Grundlagen und Standards durchgeführt werden müssen.
  8. Das Vorschlagen von Personal, das eingestellt wurde, an das Ministerium für Planung und Entwicklung zum Zwecke der Genehmigung.
  9. Die Erstellung von Akten im Falle von Tatsachen, die Anlass zur Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Sanktionen geben könnten.
  10. Die Funktion als Bindeglied zwischen dem betreffenden Organ oder der Einrichtung und dem Ministerium für Planung und Entwicklung.
  11. Alle anderen Aufgaben, die durch dieses Gesetz und seine Verordnungen geregelt werden.

Einziger Absatz: Befugnisse in Ländern und Kommunen

Die Personalabteilungen der Länder und Gemeinden haben die gleichen Befugnisse in Bezug auf das für Planung und Entwicklung zuständige Organ oder die zuständige Stelle in ihrem Hoheitsgebiet.

Titel III: Beamte und Bedienstete

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16: Zugang zum öffentlichen Dienst

Jede Person kann sich für eine Position in der öffentlichen Verwaltung bewerben, ohne andere Einschränkungen als die in der Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela und im Gesetz festgelegten.

Artikel 17: Voraussetzungen für das Amt

Um ein durch dieses Gesetz geregeltes Amt zu bekleiden, muss der Bewerber folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Venezolaner sein.
  2. Mindestens achtzehn Jahre alt sein.
  3. Besitz eines Sekundarschulabschlusses.
  4. Keinen bindenden politischen oder zivilrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
  5. Keine Rente oder Pension von einer staatlichen Behörde beziehen, es sei denn, es handelt sich um die Ausübung hochrangiger Positionen; in diesem Fall ist die Rente oder Pension auszusetzen. Ausgenommen von dieser Anforderung sind Altersrenten oder Pensionen, die mit der Ausübung des Amtes vereinbar sind.
  6. Für die Stelle qualifiziert sein.
  7. Die in diesem Gesetz und seinen Verordnungen festgelegten Zulassungsverfahren erfüllen, falls zutreffend.
  8. Eine eidesstattliche Vermögensversicherung einreichen.
  9. Die übrigen gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 19: Ernennung und Entlassung

Beamte im öffentlichen Dienst können auf Lebenszeit ernannt oder frei berufen und entlassen werden.

Beamte, die ein öffentliches Auswahlverfahren bestanden und die Probezeit erfolgreich absolviert haben, werden auf Dauer ernannt, um bezahlte Dienstleistungen zu erbringen.

Beamte, die frei ernannt und entlassen werden, sind jene, die ohne weitere Einschränkungen als die in diesem Gesetz festgelegten ernannt und aus dem Amt entfernt werden können.

Artikel 20: Führungspositionen des Vertrauens

Beamte, die frei ernannt und entlassen werden, dürfen Führungspositionen des Vertrauens besetzen. Die Führungspositionen sind:

  1. Exekutiv-Vizepräsident und Vizepräsident.
  2. Ministerinnen oder Minister.
  3. Leiter nationaler Ämter oder deren Äquivalente.
  4. Präsidialausschüsse oder -kommissionen.
  5. Stellvertretende Ministerinnen oder Minister.
  6. Direktoren oder Geschäftsführer sowie andere Bedienstete ähnlichen Ranges im Amt des Präsidenten, des Exekutiv-Vizepräsidenten und in den Ministerien.
  7. Mitglieder der Vorstände nationaler autonomer Institutionen.
  8. Direktoren oder Geschäftsführer sowie andere Beamte vergleichbaren Ranges in autonomen Institutionen.
  9. Registrare und Notare.
  10. Sekretäre bzw. Generalsekretäre der Landesregierungen.
  11. Sektor-Geschäftsführer in Provinzen, städtische Führungskräfte und andere Beamte gleicher Hierarchie.
  12. Die höchsten Autoritäten der autonomen Landes- und Kommunalinstitutionen sowie deren Geschäftsführer oder leitende Angestellte und Direktoren vergleichbaren Ranges.

Kapitel II: Rechte der Beamten und Bediensteten

Artikel 22: Informationsrecht

Jeder Beamte sollte beim Amtsantritt von seinem unmittelbaren Vorgesetzten über den Zweck, die Organisation und die Funktionsweise der Verwaltungseinheit sowie über seine Befugnisse, Aufgaben und Pflichten informiert werden.

Artikel 23: Recht auf Vergütung

Der leitende Angestellte oder Beamte ist berechtigt, eine Vergütung für das bekleidete Amt zu erhalten, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen.

Artikel 24: Urlaubsanspruch

Beamte oder Bedienstete der öffentlichen Verwaltung haben Anspruch auf einen Jahresurlaub von fünfzehn Tagen während der ersten fünf Dienstjahre, achtzehn Tagen in den folgenden fünf Jahren, zwanzig Tagen im dritten Fünfjahreszeitraum und fünfundzwanzig Arbeitstagen ab dem sechzehnten Dienstjahr. Zudem erhalten sie eine jährliche Prämie in Höhe von vierzig Tageslöhnen.

Verlässt ein Beamter aus irgendeinem Grund den Dienst vor Ablauf eines Dienstjahres, sei es im ersten oder in den nachfolgenden Jahren, so hat er Anspruch auf eine anteilige Urlaubsvergütung entsprechend der Dienstzeit.

Artikel 25: Jahresendbonus

Beamte oder Bedienstete des öffentlichen Dienstes haben für jedes Kalenderjahr des aktiven Dienstes innerhalb des Steuerjahres Anspruch auf einen Jahresendbonus in Höhe von mindestens neunzig Tagen vollen Gehalts, unbeschadet dessen, dass dieser durch Tarifverhandlungen erhöht werden kann.

Artikel 26: Genehmigungen und Lizenzen

Beamte oder Bedienstete im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf Genehmigungen und Lizenzen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegt sind und die mit oder ohne Bezahlung sowie obligatorisch oder fakultativ sein können.

Artikel 27: Sozialer Schutz

Nationale, Landes- und Kommunalbeamte haben Anspruch auf den vollen Schutz durch das System der sozialen Sicherheit gemäß den Bestimmungen und Bedingungen, die durch Gesetze und Verordnungen über das System der sozialen Sicherheit festgelegt sind.

Kapitel III: Disziplin

Artikel 82: Disziplinarmaßnahmen

Unabhängig von den in anderen Gesetzen für Beamte oder Bedienstete aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgesehenen Sanktionen, werden sie mit den folgenden Disziplinarmaßnahmen belegt:

  1. Schriftliche Verwarnung.
  2. Entlassung.

Artikel 86: Gründe für die Entlassung

Gründe für die Entlassung sind:

  1. Erhalt von drei schriftlichen Verwarnungen innerhalb von sechs Monaten.
  2. Wiederholter Verstoß gegen die Pflichten, die sich aus der Position oder den übertragenen Aufgaben ergeben.
  3. Die Annahme von Beschlüssen, Vereinbarungen oder Entscheidungen, die von der zuständigen Stelle offensichtlich für rechtswidrig erklärt wurden oder die zu schwerem Schaden für das öffentliche Interesse, das Vermögen des öffentlichen Dienstes oder die Bürger führen. Beamte oder Bedienstete, die in irgendeiner Weise zur Annahme solcher Entscheidungen beigetragen haben, sind ebenfalls betroffen.
  4. Ungehorsam gegenüber Anordnungen und Weisungen von Vorgesetzten oder dem direkten Vorgesetzten, die diese bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben oder als Amtsträger erteilen, wenn dies einen klaren Verstoß gegen eindeutige und endgültige verfassungsrechtliche oder gesetzliche Bestimmungen darstellt.
  5. Die Nichteinhaltung der Mindestdienstleistungen, die in Fällen von Streiks festgelegt sind.
  6. Mangelnde Redlichkeit, Angriffe, Verleumdung, Ungehorsam, unmoralisches Verhalten am Arbeitsplatz oder Handlungen, die den guten Ruf oder die Interessen des Organs oder einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung schädigen.
  7. Willkürlicher Einsatz von Autorität, der Untergebenen oder einer Dienststelle nachteilig sein könnte.
  8. Schwerer materieller Schaden, vorsätzlich oder grob fahrlässig, am Eigentum der Republik.
  9. Ungerechtfertigte Arbeitsniederlegung für drei Tage innerhalb eines Zeitraums von dreißig Kalendertagen.
  10. Strafrechtliche Verurteilung und Anordnung der administrativen Verantwortung, ausgestellt vom Präsidenten des Rechnungshofs der Republik.
  11. Forderung oder Entgegennahme von Geld oder anderen Leistungen im Zusammenhang mit seinem offiziellen Status oder als Amtsträger.
  12. Offenlegung bestimmter Angelegenheiten, vertraulicher oder sensibler Fragen, die dem Beamten oder Bediensteten aufgrund seines Status bekannt sind.
  13. Beteiligung, direkt oder über zwischengeschaltete Personen, Firmen oder Unternehmen, an Geschäften mit dem betreffenden Organ oder einer Einrichtung, wenn diese Beziehungen unmittelbar oder mittelbar mit der von ihm bekleideten Position verbunden sind.
  14. Erhalt von drei aufeinanderfolgenden negativen Beurteilungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 58 dieses Gesetzes.

Artikel 87: Verjährung bei schriftlicher Verwarnung

Das Fehlverhalten von Beamten, das mit einer schriftlichen Verwarnung geahndet wird, verjährt sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der direkte Vorgesetzte Kenntnis von der Tatsache erlangt hat und das Verfahren nicht eingeleitet hat.

Artikel 88: Verjährung bei Entlassung

Fehler von Beamten und Bediensteten, die mit Entlassung bestraft werden, verjähren nach acht Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte oder leitende Beamte der betreffenden Einheit Kenntnis davon erlangt und die Einleitung der entsprechenden Verwaltungsuntersuchung nicht beantragt hat.

Kapitel IV: Disziplinarverfahren bei Entlassung

Artikel 89: Verfahren bei Entlassungsgründen

Wenn ein Beamter oder Amtsträger mutmaßlich in einen Entlassungsgrund verwickelt ist, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Jeder Beamte oder leitende Beamte der jeweiligen Einheit beantragt bei der Personalabteilung die Eröffnung der Untersuchung, sofern dies als angemessen erscheint.
  2. Die Personalabteilung wird die entsprechende Akte anlegen und die Vorwürfe gegen den Beamten oder Amtsträger untersuchen oder anderweitig vorgehen.
  3. Wenn, wie im obigen Absatz ausgeführt, die Personalabteilung den untersuchten Beamten oder Amtsträger benachrichtigt, hat dieser Zugang zur Akte und kann sein Verteidigungsrecht ausüben; ein entsprechender Vermerk wird in der Akte gemacht. Ist eine persönliche Zustellung nicht möglich, so erfolgt die Zustellung an dessen Wohnsitz, wobei Tag und Uhrzeit des Empfangs zu vermerken sind. Zu diesem Zweck muss der Beamte oder Amtsträger bei Eintritt in den öffentlichen Dienst eine Wohnadresse angeben, die für alle rechtlichen Zwecke und nachfolgende Verfahren, bei denen Mitteilungen erfolgen, gültig ist. Erweist sich die Zustellung auf die beschriebene Weise als undurchführbar oder unmöglich, so wird eine Bekanntmachung in einer der großen Zeitungen des Ortes veröffentlicht; nach weiteren fünf Tagen wird die Bekanntmachung zur Akte genommen und der Beamte oder Amtsträger als benachrichtigt betrachtet.
  4. Am fünften Werktag, nachdem der Beamte oder Bedienstete von der Personalabteilung über die Vorwürfe informiert wurde, sofern dies angemessen ist, hat der Beamte oder Bedienstete innerhalb von fünf Tagen seine schriftliche Verteidigung einzureichen.
  5. Der untersuchende Beamte oder die untersuchende Stelle des öffentlichen Dienstes hat vor der Anklageerhebung und zum geeigneten Zeitpunkt für die Abgabe seiner Erklärung Zugang zur Akte und kann Kopien anfordern, soweit dies für die Vorbereitung seiner Verteidigung notwendig ist, mit Ausnahme von Dokumenten, die als vertraulich eingestuft werden können.
  6. Nach Abschluss der Verteidigungserklärung wird innerhalb von fünf Werktagen die Möglichkeit gegeben, Beweismittel vorzulegen und zu würdigen, die der Untersuchungsführer für angemessen hält.
  7. Innerhalb von zwei Werktagen nach Ablauf der dem Beamten gewährten Prüfungsfrist wird die Akte an die Rechtsabteilung oder eine ähnliche Einheit des Organs oder der Einrichtung weitergeleitet, um eine Stellungnahme zur Entlassung abzugeben. Hierfür hat der Rechtsberater eine Frist von zehn Werktagen.
  8. Die höchste Instanz des Organs oder der Einrichtung handelt innerhalb von fünf Werktagen nach der Stellungnahme des Rechtsausschusses und teilt dem untersuchten Amtsträger das Ergebnis mit, wobei in derselben Mitteilung auf die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts hingewiesen wird, die vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werden kann und deren Frist mit der Zustellung beginnt.
  9. Alle Verfahren sollen in den Datensatz aufgenommen werden.

Das Versäumnis, das Disziplinarverfahren gemäß diesem Artikel durch die Leiter der Personalabteilungen durchzuführen, stellt einen Entlassungsgrund dar.

Kapitel V: Pflichten und Verbote von Beamten und Bediensteten

Artikel 33: Allgemeine Pflichten

Zusätzlich zu den durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften auferlegten Pflichten sind Beamte oder Bedienstete verpflichtet:

  1. Ihre persönlichen Dienstleistungen mit der erforderlichen Effizienz zu erbringen.
  2. Den Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu gehorchen.
  3. Die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten.
  4. Die notwendigen Informationen in Angelegenheiten und Fällen bereitzustellen, in denen sie ein berechtigtes Interesse darlegen.
  5. Jederzeit eine respektvolle Haltung in ihren Beziehungen zu Vorgesetzten, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit zu wahren und stets Rücksicht und Höflichkeit zu zeigen.
  6. Diskretion und Vertraulichkeit in Bezug auf die ihnen zugewiesenen Funktionen zu wahren, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels.
  7. Dokumente und Gegenstände der öffentlichen Verwaltung, die ihnen zur Obhut, Nutzung oder Verwaltung anvertraut sind, zu überwachen, zu warten und zu sichern.
  8. An Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung ihrer Leistung teilzunehmen.
  9. Ihre Vorgesetzten über Initiativen zu informieren, die sie für nützlich erachten, zur Bewahrung des nationalen Erbes, zur Verbesserung der Dienstleistungen und alle anderen, die sich günstig auf die Tätigkeiten des Organs oder der Einrichtung auswirken.
  10. Sich in den folgenden Fällen von der Bearbeitung von Angelegenheiten zurückzuziehen, die rechtmäßig ihrer Zuständigkeit zugewiesen sind:
    1. Wenn sie persönlich oder ihr Ehepartner, Lebenspartner oder ein Verwandter vierten Grades in gerader Linie oder zweiten Grades in der Seitenlinie an einem Fall beteiligt sind.
    2. Wenn sie eine Freundschaft oder Feindschaft zu anderen interessierten Personen in einer Angelegenheit gezeigt haben.
    3. Wenn sie als Zeugen oder Sachverständige in der Angelegenheit, deren Entscheidung betroffen ist, aufgetreten sind oder als Beamte oder Bedienstete zuvor ihre Meinung geäußert haben, so dass die Lösung der Angelegenheit präjudiziert werden könnte, oder wenn sie an der Entscheidung der angefochtenen Handlung beteiligt waren.
    4. Wenn sie eine untergeordnete Beziehung zu Beamten oder Bediensteten haben, die unmittelbar in die Angelegenheit involviert sind.

Jeder Beamte oder leitende Beamte kann von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten anordnen, dass Beamte und Bedienstete, die unter die in diesem Artikel genannten Gründe fallen, von jeglicher Einmischung in das Verfahren abzusehen haben, es sei denn, es wird festgestellt, dass der betreffende Beamte die Angelegenheit weiterhin bearbeiten sollte.

Die Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela, Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und erteilte Anordnungen einzuhalten und durchzusetzen.

Kapitel VI: Inkompatibilitäten

Artikel 35: Mehrfachbeschäftigung

Beamte und Bedienstete dürfen insgesamt nicht mehr als ein öffentliches Amt gegen Bezahlung innehaben, es sei denn, es handelt sich um akademische, gelegentliche oder pädagogische Tätigkeiten, die gesetzlich vorgesehen sind.

Die Annahme einer zweiten Position, die nicht unter die in diesem Artikel genannten Ausnahmen fällt, bedeutet den Verzicht auf die erste, außer im Falle von Vertretungen, die die Hauptposition nicht dauerhaft ersetzen.

Titel VIII: Verwaltungsrechtliche Verfahren im öffentlichen Dienst

Artikel 92: Erschöpfung des Rechtswegs

Verwaltungsakte, die insbesondere die Umsetzung dieses Gesetzes durch Beamte betreffen, erschöpfen den administrativen Rechtsweg. Folglich kann gegen sie nur eine gerichtliche Überprüfung innerhalb der Frist von Artikel 94 dieses Gesetzes ausgeübt werden, beginnend mit der Mitteilung an die betroffene Person oder der Veröffentlichung, sofern zutreffend, gemäß dem Organisationsgesetz über Verwaltungsverfahren.

Artikel 93: Zuständiges Gericht

Das zuständige Gericht für den öffentlichen Dienst ist für die Verhandlung und Entscheidung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes zuständig, einschließlich der folgenden:

  1. Ansprüche von Beamten oder Bediensteten oder Bewerbern aus bürgerlichen Rechten, wenn sie durch Handlungen oder Unterlassungen des Organs oder der Organe der öffentlichen Verwaltung geschädigt wurden.
  2. Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit von Klauseln in Tarifverträgen.

Artikel 94: Klagefrist

Jede Klage auf der Grundlage dieses Gesetzes kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintretens des Umstands, der sie begründet, oder ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Kläger, ordnungsgemäß ausgeübt werden.

Artikel 95: Einleitung des Verfahrens

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Gesetzes werden durch die gerichtliche Überprüfung eingeleitet, die aus einem schriftlichen Antrag besteht, in dem die Person oder die beteiligten Personen kurz, verständlich und präzise Folgendes angeben sollten:

  1. Die Identifizierung des Klägers und des Beklagten.
  2. Der Verwaltungsakt, die Klausel im Tarifvertrag oder der Widerruf, der auf die Tatsachen angewendet wird, die den Kläger betreffen, falls zutreffend.
  3. Geld- oder andere Ansprüche, die mit größerer Klarheit und Reichweite anzugeben sind.
  4. Die Gründe und die Begründung des Anspruchs, ohne dogmatische Erörterungen. Die Rechtsprechung kann herangezogen werden, wenn sie klar, präzise und genau auf die tatsächliche Situation zutrifft. Keinesfalls dürfen Elemente von Rechtstexten oder ganze Sätze wörtlich transkribiert werden.
  5. Die Dokumente, auf denen der Anspruch beruht, d.h. diejenigen, die das Recht unmittelbar belegen. Diese Dokumente müssen der Klage beigefügt werden.
  6. Ort für Zustellungen und Benachrichtigungen.
  7. Name des Bevollmächtigten oder Vertreters, falls zutreffend. In diesem Fall muss die entsprechende Vollmacht beigefügt werden.
  8. Alle anderen Umstände, die je nach Art des Anspruchs dem Richter mitzuteilen sind.

Artikel 96: Rückgabe von Klagen zur Überarbeitung

Klagen, die durch lehrreiche und rechtswissenschaftliche Erörterungen übermäßig lang sind, die für den Richter unverständlich sind oder sich wiederholende Tatsachen oder Umstände enthalten, oder die den Verwaltungsakt so umfangreich transkribieren oder so begleitet sind, dass der Richter daraus eine Verzögerung der Rechtspflege ableiten kann, werden dem Kläger innerhalb von drei Tagen nach ihrer Einreichung zur Überarbeitung zurückgegeben.

Artikel 97: Einreichung der Klage

Die Klage kann bei jedem Gericht oder Richter des Gerichtsbezirks oder der Gemeinde eingereicht werden, der sie innerhalb von drei Tagen nach Erhalt an das zuständige Gericht weiterleiten muss. In diesem Fall wird die Frist für die Rückgabe, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim zuständigen Gericht berechnet.

Artikel 98: Zulassung der Klage

Nach Erhalt der Klage, entweder bei der ersten Gelegenheit, wenn sie gesetzlich zulässig ist, oder nachdem sie neu formuliert wurde, wird das zuständige Gericht sie innerhalb der folgenden drei Tage nach ihrer Einreichung zulassen, sofern sie nicht unter einen der Unzulässigkeitsgründe gemäß dem Organisationsgesetz des Obersten Gerichtshofs fällt.

Artikel 99: Anforderung von Akten und Vorladung

Nach Zulassung der Klage wird die Geschäftsstelle des Gerichts innerhalb von zwei Tagen die Verwaltungsakte vom Generalstaatsanwalt der Republik, dem Generalstaatsanwalt des Staates, dem Treuhänder oder Rechtsanwalt der Gemeinde oder dem gesetzlichen Vertreter des nationalen, Landes- oder Kommunalinstituts anfordern.

Bei dieser Gelegenheit wird das Gericht den Beklagten auffordern, innerhalb von fünfzehn Tagen nach Zustellung der Vorladung, die per Einschreiben mit Rückschein erfolgen kann, auf die Klage zu antworten.

Der Vorladung des Gerichts oder Richters müssen beglaubigte Kopien der Klage und ihrer Anlagen beigefügt werden. Erfolgt die Zustellung gemäß den vorstehenden Bestimmungen, so gelten die Parteien als benannt, sodass für spätere Prozesshandlungen keine erneute Zustellung erforderlich ist, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Artikel 100: Klageerwiderung

Für die Klageerwiderung gelten, soweit möglich, die gleichen Regeln wie für die Klage; die Klageerwiderung wird jedoch nicht zurückgewiesen.

Artikel 101: Entscheidung der Ansprüche

Alle Ansprüche des Klägers und die Verteidigungsmaßnahmen werden im Endurteil entschieden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 98 dieses Gesetzes über die Zulassung der Klage.

Artikel 102: Folgen der Nichtbeantwortung

Wenn die beklagte Partei innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort auf die Klage einreicht, wird diese in allen Teilen als bestritten betrachtet, es sei denn, die beklagte Partei genießt ein entsprechendes Privileg.

Artikel 103: Festlegung der Voruntersuchungszeit

Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Beantwortung, ob diese erfolgt ist oder nicht, wird das Gericht innerhalb der folgenden fünf Tage nach Ablauf dieser Frist den Zeitpunkt für die Voruntersuchung festlegen.

Artikel 104: Vorbereitende Sitzung

Während der vorbereitenden Sitzung können der Richter oder die Richterin den Parteien die Bedingungen aufzeigen, die ihrer Meinung nach den Rechtsstreit blockieren. Die Parteien können dazu Überlegungen anstellen, die vom Richter zugelassen werden können. Im Gegenzug kann der Richter Fragen stellen, um Unsicherheiten bezüglich des Streitgegenstandes zu klären.

In derselben Sitzung fordert der Richter oder die Richterin die Parteien zu einem Vermittlungsverfahren auf, um den Status jedes Verfahrens objektiver zu bewerten. Ebenso kann das Gericht oder der Richter einen neuen Termin für die Fortsetzung der vorherigen Anhörung festlegen. Ein Eingreifen des Richters in dieser Anhörung kann in seinem Ausschluss oder seiner Befangenheit resultieren, es sei denn, es dient einer raschen und effizienten Rechtspflege.

Kommt es zu einer Einigung, beendet dies den Prozess.

Artikel 105: Beweisanträge

Die Parteien können innerhalb von fünf Tagen nach der ersten mündlichen Verhandlung die Eröffnung der Beweisaufnahme beantragen und die benötigten Beweismittel vorlegen, sofern sie diese Anträge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt gestellt haben.

Artikel 106: Beweisaufnahme

Die Beweisaufnahme erfolgt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der im vorstehenden Artikel genannten Frist. Für Beweismittel, die außerhalb des Gerichtsgebäudes erhoben werden müssen, wird eine zusätzliche Frist gewährt, wobei ein Tag pro hundert Meilen oder Bruchteil davon, jedoch nicht mehr als zehn aufeinanderfolgende Tage, vorgesehen ist. Der Richter oder die Richterin kann nur die Beweisaufnahme außerhalb des Gerichtsgebäudes anordnen.

Artikel 107: Abschließende Anhörung

Nach Ablauf der Beweisaufnahmefrist hat das Gericht oder der Richter innerhalb von fünf Tagen nach deren Ablauf den Termin für die abschließende Anhörung festzulegen. Diese wird vom Richter oder der Richterin geleitet. Tatsächlich stehen disziplinarische Befugnisse zur Verfügung, um deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten und zu fördern.

Die Parteien sollten ihr Recht auf mündliche Verteidigung ihrer Positionen nutzen. In diesem Zusammenhang legt das Gericht die Dauer der einzelnen Vorträge fest. Es kann die Parteien auch einmal zu allen Aspekten des Rechtsstreits befragen und sich zur endgültigen Entscheidung zurückziehen, die in derselben abschließenden mündlichen Verhandlung verkündet wird, es sei denn, die Komplexität des Falles erfordert, dass sie innerhalb von fünf Tagen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt wird.

Artikel 108: Urteilsverkündung

Der Richter oder die Richterin erlässt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der im vorstehenden Artikel genannten Frist eine schriftliche Entscheidung ohne narrative Darstellung und noch weniger mit Abschriften von Akten, Dokumenten und anderen Prozessakten oder doktrinären Zitaten, die das Ende des Rechtsstreits klar, kurz und prägnant angeben und die tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung auf der Grundlage der Beweismittel darlegen, ohne das Urteil durch doktrinäre oder rechtswissenschaftliche Erörterungen zu erweitern.

Der Richter oder die Richterin kann mit dem Urteil die Klage wegen eines der im Organisationsgesetz des Obersten Gerichtshofs festgelegten Gründe für unzulässig erklären.

Artikel 109: Einstweilige Anordnungen

Der Richter oder die Richterin kann in jedem Stadium des Verfahrens auf Antrag der Parteien einstweilige Anordnungen erlassen, wenn er oder sie der Ansicht ist, dass diese notwendig sind, um einen schwer oder nicht wiedergutzumachenden Schaden zu vermeiden, unter Berücksichtigung der Umstände.

Artikel 110: Widerspruch gegen Entscheidungen

Gegen die Entscheidungen von Richtern oder höheren Richtern, die für die gerichtliche Überprüfung zuständig sind, kann innerhalb von fünf Tagen nach Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung schriftlich Widerspruch beim Ersten Gericht für Verwaltungsstreitigkeiten eingelegt werden.

Artikel 111: Ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung

In Fragen, die in diesem Titel nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten ergänzend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, vorausgesetzt, dass ihre Regeln nicht unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sind.

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