Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz: Artikel 22

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Artikel 22: Überwachung der Gesundheit

1. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern eine regelmäßige Überwachung ihrer Gesundheit unter Berücksichtigung der Risiken im Dienst ermöglichen. Diese Überwachung kann nur stattfinden, wenn der Arbeitnehmer seine Zustimmung gibt. Dies erfolgt ausdrücklich auf freiwilliger Basis, es sei denn, ein Bericht der Arbeitnehmervertreter stellt fest, in welchen Fällen die Durchführung von Untersuchungen unverzichtbar ist, um die Auswirkungen der Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer zu bewerten oder zu überprüfen, ob der Gesundheitszustand der Arbeitnehmer eine Gefahr für sie selbst, für andere Arbeitnehmer oder andere mit der Firma verbundene Personen darstellen kann. Ebenso gilt dies, wenn eine gesetzliche Regelung zum Schutz vor besonderen Risiken und für besonders gefährliche Tätigkeiten besteht. In jedem Fall müssen für die Durchführung dieser Untersuchungen oder Prüfungen jene Methoden gewählt werden, die den geringsten Schaden für die Arbeitnehmer verursachen und dem Risiko angemessen sind.

2. Die Überwachungsmaßnahmen und die Kontrolle der Gesundheit der Arbeitnehmer erfolgen unter Wahrung der Privatsphäre und der Würde des Arbeitnehmers sowie der Vertraulichkeit aller Informationen über seine Gesundheit.

3. Die Ergebnisse der im vorstehenden Absatz genannten Überwachung werden den betroffenen Mitarbeitern mitgeteilt.

4. Angaben über die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer dürfen nicht zu diskriminierenden Zwecken oder zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet werden. Der Zugang zu personenbezogenen medizinischen Daten ist auf Ärzte und Gesundheitsbehörden beschränkt, welche die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer durchführen; diese Daten werden dem Arbeitgeber oder anderen Personen ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers nicht zur Verfügung gestellt. Ungeachtet des Vorstehenden werden der Arbeitgeber und die für die Prävention verantwortlichen Personen oder Stellen über die Schlussfolgerungen aus den Erhebungen in Bezug auf die Eignung des Arbeitnehmers für die Ausübung der Tätigkeit oder die Notwendigkeit der Einführung oder Verbesserung von Schutz- und Präventionsmaßnahmen informiert, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.

5. In Fällen, in denen die Art der Arbeitsrisiken dies erfordert, sollte das Recht der Arbeitnehmer auf eine regelmäßige Überwachung ihres Gesundheitszustandes über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung verlängert werden.

6. Die Überwachungsmaßnahmen und die Kontrolle der Gesundheit der Arbeitnehmer werden von medizinischem Fachpersonal mit entsprechendem Know-how, Ausbildung und nachgewiesener Fähigkeit durchgeführt.

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