Die Gewaltenteilung in Brasilien: Verfassung von 1988

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Die brasilianische Verfassung von 1988 konsolidiert das im siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert von Montesquieu und John Locke begründete Modell der Gewaltenteilung. Aus diesem Grund legt die Verfassung von 1988 einige Merkmale der Aufteilung der Zuständigkeiten im Land wie folgt fest:

Die Legislative

Die Legislative auf Bundesebene (Brasilien/Union) ist bikameral (zwei Kammern) und wird vom Nationalkongress ausgeübt, der sich aus der Abgeordnetenkammer und dem Senat zusammensetzt. Dieses bikamerale System des Bundesgesetzgebers ist eng mit der föderativen Staatsform verbunden. Die gesetzgebende Gewalt ist für die Ausarbeitung von Gesetzen (Ergänzungsgesetze, ordentliche Gesetze, Gesetzesdekrete) verantwortlich. Sie ist auch für die Kontrolle der Exekutive zuständig. Als atypische Funktion führt die Legislative auch Untersuchungen durch, beispielsweise durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Eine weitere Rolle der Legislative ist die Verfolgung von Verantwortlichkeiten des Regierungschefs. Eine weitere atypische Funktion ist die Verwaltung ihrer eigenen Struktur.

Die Exekutive

Die Exekutive, deren typische Aufgabe es ist, ist das Oberhaupt des Staates, der Regierung und der staatlichen Verwaltung. Zu ihren atypischen Funktionen gehören das Erlassen von Gesetzen und die Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wie die Mitglieder des Kongresses wird die Exekutive vom Volk gewählt und genießt verschiedene Privilegien und Immunitäten, die Garantien für eine unabhängige und unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind.

Die Judikative

Die Judikative ist die dritte Säule der klassischen Gewaltenteilung. Ihre Präsenz in einem wirklich demokratischen Rechtsstaat stellt die Garantie der Demokratie dar. Genau aus diesem Grund sind bestimmte Garantien für ihre Mitglieder gerechtfertigt, wie die Amtszeit (Unabsetzbarkeit) und die Unreduzierbarkeit des Arbeitsentgelts. So können sie unabhängig und unparteiisch das Gesetz wahren und die Ordnung sichern. Eine atypische Funktion der Justiz ist die Regelung von Verwaltungsvorschriften.

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