Gewerbliche Unternehmen: Gesellschaftsformen und -verträge

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Punkt 5: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Der Sozialunternehmer

Unternehmen können für gemeinnützige Vereine gegründet werden. Zwei Ziele sind dabei zu beachten:

  • Contract (Vertrag): Gesellschaftsvertrag
  • Institutionaler Aspekt der Gesellschaft: Es wird eine juristische Person geschaffen, die in Rechtsangelegenheiten und bei Transaktionen mit Dritten eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

Der Gesellschaftsvertrag: Voraussetzungen

  • Zustimmung: Die Zustimmung der Gesellschafter.
  • Beiträge: Die Beiträge der Gesellschafter.
  • Causa (Zweck): Gewinnerzielung für die Gründungsmitglieder der Gesellschaft.
  • Objeto (Gegenstand): Der Gesellschaftszweck.

Zwei typische Gesellschaftsformen

Zwei typische Gesellschaftsformen sind die Kollektivgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Es gibt zwei Kriterien zur Klassifizierung:

  • Nach der Haftungsregelung der Gesellschafter: In der einfachen Gesellschaft haften die Gesellschafter persönlich und unbegrenzt für die Schulden.
  • Nach der Bedeutung der Gesellschafter: In der einfachen Gesellschaft sind die Gesellschafter wichtig, da sie die wichtigsten Beiträge leisten (Personengesellschaft).

Die Kollektivgesellschaft

Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und deren Gesellschafter unbeschränkt haften. Daher wird sie selten verwendet.

Eigenschaften:

  • Arbeitsgemeinschaft: Alle Gesellschafter sind Geschäftsführer, sofern in den Statuten nichts anderes festgelegt ist. Es gibt auch industrielle Gesellschafter, die ihre Arbeitskraft einbringen.
  • Firma: Es ist üblich, dass der Name des Unternehmens den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter enthält.
  • Die Gesellschaft besitzt eine eigene Vermögensautonomie.

Die Gründung erfordert die Errichtung einer öffentlichen Urkunde und deren Eintragung ins Handelsregister. Gesellschafter dürfen sich nicht an anderen Aktivitäten beteiligen oder mit der Gesellschaft konkurrieren, es sei denn, die Satzung erlaubt dies.

Gewinnbeteiligung:

  • Sie sollte schriftlich festgelegt werden.
  • Wenn nichts festgelegt ist, erhält jedes Mitglied einen Gewinnanteil im gleichen Verhältnis wie seine gesellschaftliche Beteiligung.
  • Der industrielle Gesellschafter erhält den gleichen Anteil wie der Gesellschafter mit der geringsten Beteiligung.

Verluste:

  • Die Verteilung der Verluste sollte schriftlich festgelegt werden.
  • Wenn nichts festgelegt ist, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  • Der industrielle Gesellschafter haftet nicht für Verluste.

Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft vertreten. Bei Machtmissbrauch und unverantwortlichem Handeln kann er jedoch haftbar gemacht werden. Die Gesellschaft haftet und die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch (Gläubiger können sich an jeden Gesellschafter wenden).

Die einfache Kommanditgesellschaft

Sie unterscheidet sich von der Kollektivgesellschaft dadurch, dass es neben den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) auch Kommanditisten gibt. Diese haben eine beschränkte Haftung und sind keine Geschäftsführer. Sie erscheinen nicht im Namen der Gesellschaft.

Unregelmäßige Gesellschaften

Eine unregelmäßige Gesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Vertrag zwar gültig ist, aber keine öffentliche Urkunde errichtet wurde, die nicht in das Handelsregister eingetragen wurde oder seit über einem Jahr nicht eingetragen ist. Die Verträge sind gültig und wirksam. Es beginnt die Liquidation der Gesellschaft.

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