Gewerkschaftsrechte und Autonomie: Arbeitsweise, Mitbestimmung und gesetzliche Grundlagen
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Gewerkschaftliche Befugnisse und Zusammenarbeit mit Betriebsräten
Das Gesetz über die Gewerkschaftsfreiheit (Lols) legt keine bestimmte Liste spezifischer Befugnisse fest. Es werden lediglich drei Mindestrechte (zur Verbesserung der Vereinbarung) für die repräsentativsten Gewerkschaftssektionen oder Gewerkschaften genannt, die im Betriebsrat (oder der unitären Vertretung) präsent sind (Art. 8.2 Lols):
- Recht auf ein Schwarzes Brett: Am Arbeitsplatz muss ein Schwarzes Brett zur Verfügung stehen, das einen angemessenen Zugang gewährleistet, um die Verbreitung von Mitteilungen von gewerkschaftlichem Interesse an Mitglieder und Arbeitnehmer im Allgemeinen zu erleichtern. Der Oberste Gerichtshof verhindert nicht, dass ein Schwarzes Brett von mehreren Gewerkschaftssektionen geteilt wird.
- Recht auf Tarifverhandlungen: Gemäß dem Arbeitnehmerstatut (ET), sei es auf Unternehmensebene oder darunter.
- Recht auf einen geeigneten Raum: Zur Ausübung ihrer Aktivitäten, allerdings nur in Unternehmen oder Betrieben mit mehr als 250 Mitarbeitern.
Die Hauptfragen, die sich hier stellen, sind, ob mehrere lokale Gewerkschaftszweige einen Raum teilen müssen oder ihn sogar mit der einheitlichen Vertretung teilen können. Es gibt Argumente dafür und dagegen, ob die betroffenen Vertretungen zustimmen oder eine ausgehandelte Vereinbarung dies zulässt. Bezüglich der Möglichkeit, dass die Gewerkschaft für die Handlungen einiger ihrer Sektionen verantwortlich gemacht wird, besteht eine große doktrinäre Debatte. Betrachtet man die Gewerkschaft als Körperschaft, so erzeugen ihre Handlungen eine Verantwortung. Wird sie als eigenständige Einrichtung betrachtet, so entsteht im Prinzip ebenfalls Verantwortung.
Arbeitsweise der Gewerkschaften
Gemäß Art. 7 der Verfassung (EG) ist die Gewerkschaft in der Ausübung ihrer Tätigkeit frei und handelt in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz. Die Vorschrift besagt auch, dass ihre innere Struktur und Arbeitsweise demokratisch sein müssen. Sie fasst somit die beiden wichtigsten Grundsätze für die Arbeitsweise der Gewerkschaft zusammen:
a) Das Erfordernis der gewerkschaftlichen Demokratie
Das demokratische Funktionieren der Gewerkschaften wird in Art. 7 der Verfassung und erneut in Art. 4.2.c) des Lols betont, wonach die Satzung Bestimmungen für "die Vertretungs-, Regierungs- und Verwaltungsorgane sowie die Modalitäten für die Besetzung von Wahlämtern enthalten muss, die demokratischen Grundsätzen entsprechen müssen."
Das gewerkschaftliche Betriebssystem kann somit frei in ihrer Satzung festgelegt werden, muss aber in jedem Fall folgende Punkte beachten:
- Die Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein (Art. 7 CE).
- Die Regelung der Besetzung von Wahlämtern muss demokratischen Grundsätzen entsprechen (Art. 4.2c Lols).
Die Umsetzung dieser Anforderungen erfordert die Einhaltung der drei Grundregeln des demokratischen Prinzips, wonach das Handeln der Gewerkschaft dem Willen der Mehrheit ihrer Mitglieder unterliegen muss:
- Die Entscheidungsgewalt liegt bei den Mitgliedern oder bei einer Versammlung von frei gewählten Vertretern.
- Die weniger bedeutende Handlungsmacht kann auf andere Organe oder Mehrpersonen-Gremien übertragen werden, die von der Mitgliederversammlung oder ihren Vertretern frei gewählt wurden.
- Gewerkschaftliche Aktionen sollten die Meinungs-, Wahl- und Ernennungsfreiheit sowie die Teilnahme an den Verhandlungen gewährleisten.
b) Die Gewerkschaftsautonomie
Art. 7 der Verfassung legt die Gewerkschaftsautonomie fest, die sich auf die freie Handlungsfähigkeit bezieht. Daher entscheidet die Gewerkschaft über ihre Organisation, ihr Aktionsprogramm, ihre Aktionen usw., ohne Störungen durch die öffentliche Hand oder andere gesellschaftliche Kräfte wie Unternehmen und Unternehmensverbände.
Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) legt in der Konvention Nr. 87 dieses Verbot staatlicher Intervention fest, das versucht, das Recht der Gewerkschaft auf freie Handlung einzuschränken oder zu behindern, sowie das Verbot für Arbeitgeber, sich in den Betrieb oder die Verwaltung der Gewerkschaften einzumischen.
Es wird auch auf Art. 13.2 des Lols verwiesen, der als Verletzung der Gewerkschaftsfreiheit Handlungen betrachtet, die darauf abzielen, "die Bildung von Gewerkschaften zu fördern oder zu unterstützen, die von einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband dominiert oder kontrolliert werden, oder Gewerkschaften finanziell oder in anderer Form zum Zweck der Kontrolle zu unterstützen."
Freiheiten, die als Teil der Gewerkschaftsautonomie gelten, sind:
- Freiheit der Satzungsgebung: Das Recht, ihre Satzungen und Regelwerke zu entwerfen.
- Freiheit der Vertretung: Das Recht zu bestimmen, welche Organe die Gewerkschaft hat und welches Verfahren zur Besetzung dieser Organe angewendet wird.
- Freiheit der internen Verwaltung: Das Recht, ihre Angelegenheiten und Programme ohne Einmischung zu verwalten.
- Freiheit der externen Betätigung: Das Recht, gewerkschaftliche Aktivitäten intern oder extern auszuüben (Recht auf Kollektivverhandlungen, Streiks und andere Konfliktmaßnahmen sowie das Recht, Kandidaten bei Wahlen für die Arbeitnehmervertretung aufzustellen).
- Freiheit der Aussetzung oder Beendigung: Gemäß den in den Statuten festgelegten Bedingungen.
- Vereinigungsfreiheit: Das Recht, komplexe Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden.