Gleichbehandlung und Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern

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Grundsatz der Gleichbehandlung bei Arbeitsbedingungen

In Absprache mit den Sozialpartnern auf nationaler Ebene und auf der Grundlage einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung können Bestimmungen über die grundlegenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festgelegt werden, die vom Grundsatz in Absatz 1 abweichen. Solche Vereinbarungen können eine Frist zur Erreichung von Gleichbehandlung beinhalten. Die in diesem Absatz genannten Bestimmungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und hinreichend genau und zugänglich sein, um den betroffenen Sektoren und Unternehmen zu ermöglichen, ihre Verpflichtungen zu identifizieren und zu erfüllen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob die Systeme der sozialen Sicherheit, einschließlich der Renten, Geldleistungen bei Krankheit oder finanziellen Beteiligung und Beschäftigung, in den Bestimmungen über die grundlegenden Arbeitsbedingungen enthalten sind.

Diese Vereinbarungen gelten unbeschadet der Vereinbarungen auf nationaler, regionaler, lokaler oder sektoraler Ebene, die für Arbeitnehmer nicht weniger günstig sind.

Zugang zu Beschäftigung, Gemeinschaftseinrichtungen und beruflicher Bildung

1. Leiharbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen müssen dauerhaft über freie Stellen im entleihenden Unternehmen informiert werden, damit sie die gleichen Chancen haben wie andere Arbeitnehmer des Unternehmens. Diese Information kann durch eine allgemeine Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle im entleihenden Unternehmen erfolgen.

2. Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Klauseln, die den Abschluss eines Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem entleihenden Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer nach Ablauf der Überlassung verbieten oder verhindern, null und nichtig sind. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Bestimmungen, nach denen Zeitarbeitsfirmen eine angemessene Entschädigung für die geleisteten Dienste an entleihende Unternehmen für die Überlassung, Einstellung und Schulung der Arbeitnehmer erhalten.

Überwachung der Finanzmärkte oder Zeitarbeitsfirmen

Arbeitsbedingungen: Grundsatz der Gleichbehandlung

1. Die grundlegenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen während ihrer Mission in einem entleihenden Unternehmen müssen mindestens denjenigen entsprechen, die gelten würden, wenn sie unmittelbar von diesem Unternehmen für die gleiche Position eingestellt worden wären. Für die Umsetzung des ersten Absatzes müssen die Regeln des entleihenden Unternehmens in Bezug auf:

  • a) den Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
  • b) die Gleichbehandlung von Männern und Frauen und die Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters

gemäß den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und sonstigen allgemeinen Bestimmungen eingehalten werden.

2. Vergütung. Die Mitgliedstaaten können in Absprache mit den Sozialpartnern von den Bestimmungen nach Absatz 1 abweichen, wenn Leiharbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen, die mit einem unbefristeten Vertrag an die Zeitarbeitsfirma gebunden sind, auch zwischen den Einsatzzeiten weiterhin vergütet werden.

3. Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner auf der entsprechenden Ebene und unter Beachtung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vorsehen, Tarifverträge aufrechtzuerhalten oder zu schließen, die unter Beachtung des allgemeinen Schutzes von Leiharbeitnehmern Regelungen in Bezug auf ihre Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen enthalten, die von den in Absatz 1 genannten abweichen können.

4. Vorausgesetzt, dass ein angemessenes Schutzniveau für Leiharbeitnehmer gewährleistet ist, können die Mitgliedstaaten, in denen es kein Gesetz gibt, das Tarifverträge für allgemein anwendbar erklärt, oder in denen es in Gesetz oder Praxis kein solches System gibt, um den Anwendungsbereich auf alle ähnlichen Unternehmen in einem bestimmten Sektor oder geografischen Gebiet auszudehnen, nach Anhörung der Sozialpartner auf nationaler Ebene und auf der Grundlage einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung, Bestimmungen über die grundlegenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festlegen, die vom Prinzip in Absatz 1 abweichen.

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