Gleichstellung der Geschlechter im EU-Arbeitsrecht
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Allgemeiner Rahmen der Richtlinie 2006/54/EG
Die Richtlinie 2006/54/EG legt den allgemeinen Rahmen für die Gleichbehandlung fest, insbesondere beim Zugang zur Beschäftigung, bei der Förderung und Ausbildung, den Arbeitsbedingungen sowie der sozialen Sicherheit.
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gleichstellung
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen aktiv bei der Formulierung und Umsetzung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Grundsatz des Diskriminierungsverbots
Es darf keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgen. Dies schließt auch die Diskriminierung aufgrund des Ehe- oder Familienstands ein.
Definitionen von Diskriminierung und Belästigung
Unmittelbare Diskriminierung (UD)
Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt wird, als eine andere Person behandelt wird, behandelt worden ist oder behandelt werden würde.
Mittelbare Diskriminierung (MD)
Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen. Dies gilt es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Verbot von Belästigung und sexueller Belästigung
Belästigung und sexuelle Belästigung aufgrund des Geschlechts sind verboten. Vorbeugende Maßnahmen sind durch Gesetz oder Tarifverhandlungen zu treffen.
Definition von Belästigung
Belästigung ist eine Situation, in der ein unerwünschtes Verhalten, das sich auf das Geschlecht einer Person bezieht, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geprägtes Umfeld geschaffen wird.
Definition von sexueller Belästigung
Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem verbalen, nicht-verbalen oder physischen Verhaltens sexueller Natur, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geprägtes Umfeld geschaffen wird.
Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot
Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder des Kontextes, in dem sie durchgeführt wird, das geschlechtsbezogene Merkmal eine "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern das Ziel rechtmäßig und die Anforderung verhältnismäßig ist".
Gleichbehandlung im Geschäftsleben
Die Behandlung von Unternehmen in Bezug auf die im ersten Unterabsatz von Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Angelegenheiten muss zwischen diesen Unternehmen und anderen Unternehmen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, gleich sein.
Dies bedeutet, dass inländische Gesellschaften, die sich in einer ähnlichen Situation befinden – sei es aufgrund ihres Geschäftssitzes oder ihres Sektors – den gleichen Verpflichtungen unterliegen wie andere Unternehmen, die in Bezug auf die im ersten Absatz genannten Angelegenheiten einen Beitrag leisten, und dass sie verpflichtet sind, diesen Verpflichtungen mit den gleichen Auswirkungen nachzukommen.
Chancengleichheit & Gleichbehandlung in Beruf & Beschäftigung
Rechtliche Grundlagen und Ziele
Diese Richtlinie basiert auf dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 8 AEUV ist es das Ziel der Union, in all ihren Aktivitäten Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen zu beseitigen und die Gleichstellung zu fördern.
Artikel 157 AEUV verpflichtet jeden Mitgliedstaat zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
Definition von "Entgelt"
Unter "Entgelt" fallen:
- Das normale Grundgehalt oder der Grundlohn.
- Alle sonstigen Vergütungen, die direkt oder indirekt, in bar oder in Sachleistungen, vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Gleichbezahlung ohne Diskriminierung
Der Grundsatz der Gleichbezahlung ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:
- Dass der Lohn für gleiche Arbeit, die pro Messung gezahlt wird, auf der Grundlage der gleichen Einheit berechnet wird.
- Dass das Entgelt für pro Zeiteinheit bezahlte Arbeit für die gleiche Arbeit gleich ist.
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
Zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran:
- Spezifische Maßnahmen beizubehalten oder zu beschließen, die darauf abzielen, das unterrepräsentierte Geschlecht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu ermutigen oder Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn zu verhindern bzw. auszugleichen.
(Siehe hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – EuGH)