Grundbuchrecht: Pflichten zur Registrierung von Eigentum und Rechten
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Artikel 58: Registrierung von Übertragungen und Rechten
Zur Registrierung der Übertragung eines Vertrages unter Lebenden (Schenkung oder Verkauf) oder eines zuvor nicht registrierten Gutes verlangt der Registerführer den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung dieser Übertragung.
Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung
Dies erfolgt durch drei Anzeigen in einer Zeitung des Bezirks oder der Provinzhauptstadt (falls dort keine vorhanden ist) und durch einen Aushang von mindestens fünfzehn Tagen im Büro des Registerführers. Der Aushang muss die Bezeichnungen der übertragenden Personen sowie die Grenzen und Namen der vertragsgegenständlichen Immobilie enthalten.
Der Registerführer bescheinigt die Einhaltung der Anforderungen gemäß dem vorstehenden Absatz am Ende des Dokuments und fährt mit der formalen Unterzeichnung fort.
Denselben Registrierungsregeln unterliegen auch die Gründungs- oder Umschreibungsakte zwischen Lebenden sowie die Rechte des Nießbrauchs, der Nutzung, des Wohnrechts, des Zensus und der Hypotheken für nicht registrierte Immobilien.
Die Anmeldung kann nur einmal innerhalb von dreißig Tagen ab dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung gemäß dem zweiten Absatz erfolgen.
Artikel 52: Eintragungspflichtige Rechte im Grundbuch
Folgende Rechte müssen im Register eingetragen werden:
- Die übertragbaren Eigentumstitel von Immobilien; die Titel des Nießbrauchs, der Nutzung, des Wohnrechts, des Zensus und der Grundschulden, sowie der letzte Satz, der den Erwerb der Domain oder solcher Rechte festlegt. (Die Eintragung von Eigentumsrechten im Zusammenhang mit Minen wird durch das Bergbaugesetz geregelt.)
- Die Begründung von Treuhandverhältnissen, die Immobiliengeschäfte, Nießbrauch, Nutzungsrechte und Wohnrechte unter Lebenden betreffen, sowie die Begründung, Teilung, Reduzierung und Ablösung des Zensus, die Begründung eines Zensus auf Lebenszeit und die Bestellung einer Hypothek. (Die Vorschriften über die Schiffshypothek gehören zum Handelsgesetzbuch (HGB).)
- Der Verzicht auf die vorstehend aufgeführten dinglichen Rechte.
- Das vorübergehende Verbot und die endgültigen Anordnungen, die Entmündigung und Rehabilitation von Geisteskranken, die Bestätigung des endgültigen Besitzes des Vermögens des Verstorbenen und die Gewährung des Vorteils der Gütertrennung gemäß § 1385 des Zivilgesetzbuches.