Grundfreiheiten und Zuständigkeiten der EU

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Thema 2: Freiheiten der Gemeinschaft

Die EU ist ein internationaler Raum, der seit 1950 Länder zu einem gemeinsamen Markt verbindet. Zunächst für Kohle und Stahl konzipiert, wurde sie später zur Grundlage für den freien Verkehr von Waren und Personen.

Das Gemeinschaftsrecht

Das Gemeinschaftsrecht wird grundsätzlich in ursprüngliches (primäres) und abgeleitetes (sekundäres) Recht unterteilt:

  • Primärrecht (Original): Verträge zur Gründung der Europäischen Union (z. B. die Römischen Verträge, die den Gemeinsamen Markt begründeten, sowie spätere Verträge wie Maastricht, Amsterdam und Nizza).
  • Sekundärrecht (Abgeleitet): Rechtsakte, die von den EU-Organen (vor allem der Kommission) erlassen werden. Diese werden durch Verordnungen und Richtlinien ausgedrückt und beziehen sich auf Regeln, die Vorrang vor nationalem Recht (z. B. den Landtagen) haben.

Wichtige Artikel des EG-Vertrags

  • Art. 39 EG-Vertrag: Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Dies beinhaltet die Abschaffung jeglicher Diskriminierung von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und Arbeitsbedingungen.
  • Art. 43 EG-Vertrag: Verbot von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit.
  • Art. 49 EG-Vertrag: Verbot von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs.
  • Ausnahmen: Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 45 EGV).

Arten der Zuständigkeiten

  • Ausschließliche Zuständigkeiten: Hierbei werden alle Funktionen eines zuvor definierten Bereichs entweder dem Staat oder der autonomen Region zugewiesen.
  • Konkurrierende Zuständigkeiten: Diese liegen vor, wenn mehrere Ebenen Regelungsbefugnisse für denselben Bereich beanspruchen können.
  • Geteilte Zuständigkeiten: Diese beinhalten eine funktionale Aufteilung der Kompetenzen. Beispielsweise behält sich der Staat die Gesetzgebung vor, während die autonomen Gemeinschaften (CA) für den Vollzug zuständig sind.
  • Alternative Kompetenzen (Synonym): Kompetenzen, die entweder durch den Staat oder die CA ausgeübt werden können.

Kompetenztitel und Befugnisse

Art. 149.1: Der Staat hat die ausschließliche Zuständigkeit in Bereichen wie der öffentlichen Sicherheit, unbeschadet der Möglichkeit, Richtlinien für die autonomen Gemeinschaften zu erlassen. Die private Sicherheit ist ebenfalls in diesem Artikel geregelt.

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