Grundlagen des Arbeitsgesetzbuches: Rechte und Verträge

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Wer unterliegt den Bestimmungen dieses Kodex?

Art. 2: Diesem Kodex unterliegen:

  • Geistige, manuelle oder technische Arbeitnehmer in abhängigen Verhältnissen sowie Arbeitgeber.
  • Lehrkräfte privater Bildungseinrichtungen und im Profisport tätige Personen.
  • Gewerkschaften und Arbeitgeber im privaten Sektor.
  • Arbeiter von Staats- und Gemeindeunternehmen.
  • Andere Staatsbedienstete (zentrale oder dezentrale Regierung, Kommunen und Departements), sofern sie durch spezielle Gesetze geregelt sind.
  • Mitglieder der Streitkräfte und der Polizei.

Unverzichtbarkeit der Arbeitnehmerrechte

Art. 3: Die den Mitarbeitern durch diesen Kodex gewährten Rechte dürfen nicht gefährdet werden. Es kann nicht auf sie verzichtet werden, und sie dürfen nicht durch Verträge beschränkt werden. Jede gegenteilige Vereinbarung ist unwirksam.

In dubio pro operario

Art. 7: Bestehen Zweifel bezüglich der Auslegung oder Anwendung von Arbeitsnormen, so setzen sich jene Bestimmungen durch, die für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Definition von Arbeit laut Arbeitsgesetzbuch

Art. 8: Arbeit wird für die Zwecke dieses Kodex als jede menschliche Aktivität definiert, die bewusst, freiwillig und in abhängiger Weise zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt geleistet wird.

Was ist ein Arbeitsvertrag?

Art. 17: Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung, nach der sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, Arbeit zu verrichten oder eine Dienstleistung für einen Arbeitgeber zu erbringen. Dies geschieht unter dessen Leitung oder Vertrauen sowie auf dessen Rechnung gegen Zahlung einer Vergütung jeglicher Art.

Merkmale des Arbeitsvertrags

Art. 18: Der Arbeitsvertrag ist konsensual, bilateral, entgeltlich, kommutativ sowie formfrei (nicht feierlich oder formal).

Vermutung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses

Art. 19: Es wird das Bestehen eines Vertrages zwischen demjenigen vermutet, der eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, und demjenigen, der sie erbringt.

Wer sind die Vertragsparteien?

Art. 20: Die Subjekte, die den Vertrag schließen, sind: der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.

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