Grundlagen des Arbeitsrechts: Akteure und Verträge
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Die Subjekte des Arbeitsrechts
- Die zentralen Themen des Arbeitsrechts betreffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Maße, wie das Arbeitsrecht an Bedeutung gewonnen hat, sind Berufsverbände in diese Beziehungen eingetreten. Sie vertreten die Interessen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, beteiligen sich an der Realisierung von Tarifverträgen und der Beilegung von Streitigkeiten. Viele betrachten auch den Staat als Subjekt des Arbeitsrechts, etwa durch die Tätigkeit von Rechnungsprüfern.
- A) Der Arbeitnehmer: Der Arbeiter ist eine abhängige Person, die von ihrer Freiheit Gebrauch macht, ihre Arbeitsfähigkeit in den Dienst eines Arbeitgebers zu stellen, wodurch eine rechtsverbindliche Abhängigkeit entsteht. Dies bedeutet, dass eine Tätigkeit auf eigene Gefahr keine Abhängigkeit begründet. Daher ist der Erstgenannte nicht am Risiko des Unternehmens beteiligt, der Zweitgenannte hingegen schon.
Definitionen der Beteiligten
B) Der Arbeitgeber: Als Arbeitgeber gilt jede natürliche oder juristische Person, welche die Dienste von einem oder mehreren Arbeitnehmern verlangt. Zwischen ihnen besteht ein Arbeitsvertrag, der mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber ist der Geber der Arbeit.
- C) Berufsverbände der Arbeitnehmer: Häufig werden diese als Gewerkschaften bezeichnet. Sie beteiligen sich an der Verteidigung der Interessen der Arbeitnehmer und fungieren als deren Vertreter in Tarifverträgen, um Ungleichheiten zu verringern. Sie befassen sich zudem mit Vorsorge- und Sozialhilfe und sind Befürworter der Arbeitsgesetzgebung.
D) Berufsverbände der Arbeitgeber: Dies sind Körperschaften (Kammern), welche die Arbeitgeberseite gruppieren. Sie vertreten Unternehmen bei der Entwicklung von Tarifverträgen und bündeln gemeinsame Anstrengungen im Dialog mit dem Staat.
Der Arbeitsvertrag nach dem Zivilgesetzbuch
- Nach dem argentinischen Zivilgesetzbuch liegt ein Vertrag vor, wenn mehrere Parteien eine gemeinsame Absichtserklärung zur Regelung ihrer Rechte abgeben. Dient der Vertrag der Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, handelt es sich um einen Arbeitsvertrag.
- Er ist konsensual, da er durch die bloße Zustimmung der Parteien perfektioniert wird.
- Er ist bilateral, weil er gegenseitige Verpflichtungen schafft.
- Er ist entgeltlich, da die Leistung einer Partei der Gegenleistung der anderen gegenübersteht.
- Er ist formal, da er für die Realisierung externe Förmlichkeiten erfordert, wobei die mündliche Form allgemein akzeptiert ist.
- Es bestehen Unterordnung, Entgeltlichkeit, Kontinuität und Professionalität.
Der Vertrag muss erlaubt sein und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit
- Kapazität ist die Fähigkeit des Einzelnen, Rechte und Pflichten zu erwerben. Man unterscheidet zwischen der Rechtslage (Rechtsfähigkeit) und der Handlungsfähigkeit. Erstere ist die Fähigkeit, Rechte zu haben; Letztere die Fähigkeit, diese auszuüben. Eine Unfähigkeit bezüglich der Rechte bedeutet daher, ein bestimmtes Recht nicht innehaben zu können.
- Gesetzliche Einschränkungen der Handlungsfähigkeit sind immer relativ und ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Sie können nicht absolut sein, da eine Person grundsätzlich rechtsfähig ist.
Ein Mangel an Handlungsfähigkeit bedeutet, ein Recht, das man besitzt, nicht selbst ausüben zu können. Ein gerichtlich für geisteskrank Erklärter bleibt Eigentümer eines Gebäudes (Rechtsfähigkeit), kann dieses jedoch nicht selbst verkaufen (mangelnde Handlungsfähigkeit), sondern nur durch seinen gesetzlichen Vertreter (Kurator).
Einteilung der Handlungsunfähigkeit
Die Handlungsunfähigkeit kann absolut oder relativ sein. Absolut unfähig sind Personen, die keinerlei Rechte selbst ausüben können (z. B. Kinder unter 14 Jahren, Geisteskranke oder Personen, die sich nicht verständlich machen können). Relativ unfähig sind Personen (wie Minderjährige zwischen 14 und 18 bzw. 21 Jahren), die nur für bestimmte Taten eingeschränkt sind. Zum Beispiel dürfen sie mit Zustimmung der Eltern arbeiten oder ab 18 Jahren ohne Genehmigung tätig sein.
- Vertretung: Die gesetzlichen Vertreter bei Handlungsunfähigkeit sind:
- Die Eltern.
- Die Tutoren (Vormünder), wenn keine Eltern vorhanden sind oder diesen die elterliche Sorge entzogen wurde.
- Die Kuratoren, welche stellvertretend für unfähige Erwachsene handeln.
Pflichten des Arbeitgebers
- Schutzpflichten: Der Arbeitgeber hat das Eigentum des Arbeitnehmers zu schützen und dessen Würde zu wahren. Kontrollen müssen mit Diskretion durchgeführt werden. Das Gesetz verbietet Untersuchungen über politische, religiöse oder gewerkschaftliche Ansichten.
- Vergütung: Die Zahlung des Entgelts muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
- Sicherheitspflicht: Schutz der psycho-physischen Integrität. Der Arbeitnehmer kann die Arbeit verweigern, wenn Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen verletzt werden.
- Aufwendungs- und Schadensersatz: Ersatz von Kosten, die durch die Arbeit entstehen, sowie Entschädigung für Schäden am Eigentum des Arbeitnehmers.
- Sorgfaltspflicht, Nahrung und Wohnung: Diese sind zu leisten, wenn der Arbeitnehmer in der Einrichtung wohnt.
- Beschäftigungspflicht: Der Arbeitgeber muss dem Arbeiter eine effektive Beschäftigung garantieren.
- Initiativpflicht: Der Arbeitgeber muss alle Verpflichtungen aus Gesetzen, Tarifverträgen und dem Sozialversicherungssystem erfüllen.
- Zusammenarbeit: Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Gewerkschaftsgebühren.
- Gleichbehandlung: Der Arbeitgeber muss alle Arbeitnehmer in identischen Situationen gleich behandeln.
- Beförderung und Präferenz: Bei der Besetzung leitender oder neuer Positionen sind interne Mitarbeiter bevorzugt zu berücksichtigen.
- Arbeitnehmererfindungen: Diese verbleiben im Besitz des Arbeitnehmers, sofern sie nicht unter speziellen Bedingungen entstanden sind.
Pflichten des Arbeitnehmers
- a) Präferenzen des Arbeitgebers: Bei Entdeckungen oder Erfindungen hat der Arbeitgeber unter Umständen ein Vorzugsrecht.
- b) Sorgfalt und Zusammenarbeit: Erbringung des Dienstes mit Pünktlichkeit, regelmäßiger Anwesenheit und Engagement gemäß den Merkmalen der Beschäftigung.
- c) Treuepflicht: Wahrung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung von Informationen sowie Loyalität bei den zugewiesenen Aufgaben.
- d) Gehorsamspflicht: Befolgung von Befehlen und Anweisungen zur Arbeitsausführung.
- e) Haftung: Der Arbeitnehmer haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
- f) Wettbewerbsverbot: Unterlassung von Verhandlungen auf eigene oder fremde Rechnung, welche die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnten.
- g) Beistandspflicht: Leistung von Hilfe bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Personen oder Sachen des Betriebs.
Rechte des Arbeitgebers und Suspendierungen
- Das Gesetz (LCT) gibt dem Arbeitgeber das Organisationsrecht (Art. 64), das Direktionsrecht (Art. 65) und die Befugnis, Arbeitsbedingungen zu ändern (Art. 66), sofern wesentliche Vertragsbedingungen unberührt bleiben und kein materieller oder moralischer Schaden entsteht. Andernfalls kann der Arbeitnehmer eine Entlassung ohne Angabe von Gründen geltend machen.
- Eine Suspendierung gilt als gerechtfertigt bei Arbeitsmangel, disziplinarischen Gründen oder höherer Gewalt.
Suspendierungen aus disziplinarischen Gründen oder wegen Arbeitsmangels dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Bei höherer Gewalt können sie auf bis zu 75 Tage im Jahr verlängert werden. In diesen Fällen muss bei den Mitarbeitern mit der geringsten Betriebszugehörigkeit oder den geringsten Familienlasten begonnen werden. Jede Überschreitung dieser Fristen berechtigt den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Falls eine Suspendierung auf einer Strafanzeige basiert und das Verfahren eingestellt oder der Mitarbeiter freigesprochen wird, muss der Arbeitgeber ihn wieder einstellen und den entgangenen Lohn nachzahlen, sofern der Mitarbeiter nicht von sich aus das Arbeitsverhältnis beendet.