Grundlagen des Arbeitsrechts und des Arbeitsvertrages

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Definitionen im Arbeitsrecht (Art. 3)

Arbeitgeber

Die natürliche oder juristische Person, die geistige oder materielle Leistungen von einer oder mehreren Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrages (sozialer, kultureller oder karikativer Natur) nutzt und mit einer bestimmten rechtlichen Individualität ausgestattet ist.

Arbeitnehmer (Worker)

Jede natürliche Person, die persönliche, geistige oder materielle Dienstleistungen unter Abhängigkeit oder Unterordnung und im Rahmen eines Arbeitsvertrages erbringt.

Selbstständiger Arbeitnehmer

Derjenige, der bei der Ausübung der betreffenden Tätigkeit nicht von einem Arbeitgeber oder dessen Kontrolle abhängt. Der Selbstständige gilt als unabhängig im Sinne der Vorsorge.

Unternehmen (Betrieb)

Für die Zwecke des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit wird das Unternehmen als jede Organisation definiert, die persönliche, materielle und immaterielle Mittel unter einer Leitung zur Erreichung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder karikativer Ziele ordnet und mit einer bestimmten rechtlichen Individualität ausgestattet ist.

Klassifikationen des Arbeitsvertrages (Art. 6)

  • Einzelvertrag

    Wird zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossen.

  • Gruppenvertrag (Tarifvertrag)

    Wird zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern und einer oder mehreren Gewerkschaften oder Arbeitnehmergruppen abgeschlossen, um gemeinsame Arbeits- und Lohnbedingungen für eine bestimmte Zeit zu schaffen.

  • Befristeter Vertrag

    Die Dauer ist im Voraus festgelegt. Die Parteien müssen ihren Verpflichtungen für die vereinbarte Zeit nachkommen.

  • Unbefristeter Vertrag

    Ein Vertrag, der für die gesamte Lebensdauer des Arbeitnehmers geschlossen wird. Obwohl der unbefristete Vertrag Sicherheit bietet, kann er durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung ist die einseitige Erklärung einer der Vertragsparteien, die entweder mit einer Frist von 30 Tagen oder durch Zahlung einer entsprechenden Vergütung erfolgt.

Konzept des Arbeitsvertrages (Art. 7)

Der individuelle Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung, durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich gegenseitig binden. Der Arbeitnehmer erbringt persönliche Dienste unter der Abhängigkeit und Unterordnung des Arbeitgebers, und dieser zahlt dafür eine bestimmte Vergütung.

Merkmale des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Individuen und weist folgende Merkmale auf:

  • Persönlich: Die Leistung muss persönlich erbracht werden.
  • Bilateral: Die Parteien verpflichten sich gegenseitig.
  • Entgeltlich: Er dient den wirtschaftlichen Zielen beider Vertragsparteien zum gegenseitigen Nutzen.
  • Kommutativ: Die Verpflichtungen der Parteien werden als gleichwertig angesehen, d. h., die Vergütung des Arbeitnehmers muss im Verhältnis zur erbrachten Arbeit stehen.
  • Hauptvertrag: Er ist selbstständig und nicht von einem anderen Vertrag abhängig.
  • Nominiert: Er ist gesetzlich geregelt.
  • Dauerschuldverhältnis (Tracto Sucesivo): Er beinhaltet eine permanente Einhaltung der Arbeitsfunktion.
  • Konsensual: Er kommt durch die gegenseitige Vereinbarung zwischen den Parteien zustande.

Vermutung des Arbeitsvertrages (Art. 9)

Dieser Vertrag wird im Sinne des Artikels 8 des Arbeitsgesetzes vermutet. Das bedeutet, dass alle Leistungen, die unter den in Artikel 7 genannten Bedingungen erbracht werden, die Existenz eines Arbeitsvertrages nahelegen.

Dienstleistungen, die keinen Arbeitsvertrag begründen

Dazu gehören:

  • Aufträge, die direkt an öffentliche Werke vergeben werden.
  • Dienstleistungen, die diskontinuierlich oder sporadisch sind.
  • Häusliche Pflege durch Studenten oder Praktikanten.

Formen und Formalitäten des Arbeitsvertrages

Der Vertrag ist konsensual, d. h., er wird durch die bloße Zustimmung der Vertragspartner perfektioniert. Die Verpflichtung zur schriftlichen Abfassung (Urkunde) liegt jedoch beim Arbeitgeber.

Die allgemeine Regel besagt, dass der Arbeitsvertrag innerhalb von 15 Kalendertagen (oder 5 aufeinanderfolgenden Tagen ab der Einstellung des Arbeitnehmers) schriftlich abgefasst werden muss. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • Werkverträge, Arbeits- oder Dienstleistungsverträge mit bestimmter Dauer.
  • Verträge, deren Dauer weniger als 30 Tage beträgt.

Obligatorische Mindestklauseln (Art. 10)

Dies sind Klauseln, die in jedem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen. Sie sind in Artikel 10 des Arbeitsgesetzes aufgeführt und sollen Rechtssicherheit und Sicherheit für das Arbeitsverhältnis gewährleisten. Dazu gehören:

  • Datum und Ort des Vertragsabschlusses.
  • Nationalität, Geburtsdatum und Einkommen des Arbeitnehmers.
  • Vereinbarte Vergütung.
  • Dauer und Verteilung der täglichen Arbeitszeit usw.

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