Grundlagen des Arbeitsvertrags und Arbeitsrechts in Spanien
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1. Der Arbeitsvertrag: Definition und Parteien
Der Arbeitsvertrag ist Ausdruck des Willens der Parteien und die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich freiwillig, für den Arbeitgeber eine Tätigkeit gegen Entgelt auszuüben.
Arbeitgeber können juristische oder natürliche Personen sein.
1.2. Vertragsinhalt und -formen
Der Inhalt des Vertrages kann verschiedene Formen annehmen (z. B. unbefristet, Teilzeit, Telearbeit) und betrifft auch die Anstellung in spanischen Unternehmen im Ausland.
Wesentliche Vertragsbestandteile:
- Ort und Datum des Vertragsabschlusses
- Identifizierung der Vertragsparteien
- Arbeitsplatz und Kategorie
- Arbeitszeit und Dauer
- Gehalt und Urlaub
- Anwendbarer Tarifvertrag (Kollektivvertrag)
- Zusätzliche Klauseln
- Unterschrift beider Parteien
2. Geschäftsfähigkeit zum Abschluss von Arbeitsverträgen
Arbeitnehmer:
- Volljährigkeit (18 Jahre)
- Emanzipierte Minderjährige (unter 18 Jahren)
- 16- bis 18-Jährige mit Erlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten
Ausnahme für Minderjährige: Kinder unter 16 Jahren dürfen nur in öffentlichen Aufführungen mitwirken, sofern dies dem Minderjährigen nicht schadet und eine behördliche Genehmigung vorliegt.
Arbeitgeber:
Arbeitgeber können natürliche Personen sein, die die volle Geschäftsfähigkeit besitzen (Volljährigkeit oder Emanzipation).
Juristische Personen müssen im Handelsregister eingetragen sein.
3. Wesentliche Elemente des Vertrages (nach Zivilrecht)
Das Bürgerliche Gesetzbuch fordert drei wesentliche Elemente:
- Zustimmung der Parteien: Gegenseitiges Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
- Gegenstand (Objekt): Die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer ausführt, und das dafür zu zahlende Entgelt.
- Rechtsgrund (Causa): Die Übertragung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gegen das vom Arbeitgeber gezahlte Gehalt.
4. Die Probezeit (Dauer)
Sofern nicht durch den anwendbaren Tarifvertrag anders geregelt, gelten folgende Höchstdauern:
- Für qualifizierte Techniker/Akademiker: 6 Monate.
- Für sonstige Arbeitnehmer: 2 Monate.
- In Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeitern: maximal 3 Monate (für nicht qualifizierte Mitarbeiter).
- Für geringere Qualifikationen: 1 Monat.
6. Vertragslaufzeit: Unbefristet und Befristet
Arbeitsverträge können unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Wenn die Dauer nicht ausdrücklich definiert ist, gilt der Vertrag als unbefristet.
Befristete Verträge sind zulässig bei:
- Ereignisbezogenen Arbeitsverträgen (z. B. saisonale Arbeit, Weihnachtskampagne).
- Vorübergehender Anhäufung von Aufgaben oder Produktionsumständen.
- Vertretung eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf Rückkehr an seinen Arbeitsplatz hat.
7. Ausnahmen vom allgemeinen Arbeitsrecht
Folgende Tätigkeiten sind vom allgemeinen Arbeitsrecht ausgeschlossen:
- Arbeit von Beamten im öffentlichen Dienst.
- Obligatorische persönliche Dienstleistungen.
- Arbeit aus Freundschaft, Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe.
- Tätigkeiten von Leitern oder Mitgliedern von Verwaltungsorganen (Vorständen).
8. Besondere Arbeitsverhältnisse
Das Arbeitsrecht regelt spezielle Arbeitsverhältnisse für folgende Gruppen:
- Führungskräfte (leitendes Personal)
- Hausangestellte (Mitarbeiter im Dienst der Familie)
- Häftlinge in Strafanstalten
- Berufssportler
- Künstler bei öffentlichen Aufführungen
- Handelsvertreter
- Arbeitnehmer mit Behinderung in speziellen Zentren
- Weitere gesetzlich definierte Gruppen
10. Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat folgende Verpflichtungen zu erfüllen:
- Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung.
- Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
- Aushändigung einer Kopie des Vertrages an die Arbeitnehmervertretung.
11. Zeitarbeit (Leiharbeit) und Zeitarbeitsfirmen (ETT)
Zeitarbeitsfirmen (Empresas de Trabajo Temporal, ETT) sind juristische Personen, die ihre Tätigkeit darin sehen, Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen (dem Kundenunternehmen) zur Verfügung zu stellen. Dieses Modell ist in weiten Teilen Europas verbreitet.
Gründe für die Überlassung von Arbeitnehmern:
Die Überlassung ist nur in folgenden Fällen zulässig:
- Zur Durchführung einer bestimmten Arbeit oder Dienstleistung.
- Aufgrund einer vorübergehenden Anhäufung von Aufgaben oder Produktionsumständen.
- Zur Vertretung eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf Rückkehr an seinen Arbeitsplatz hat.
Die Arbeitnehmer unterliegen den Kollektivverträgen des Zeitarbeitsunternehmens, aber die Arbeitsbedingungen (wie Arbeitszeit und Lohn) müssen denen des Kundenunternehmens entsprechen.
12. Spezielle Vertragsklauseln
- Vertraulichkeit: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle Informationen des Unternehmens geheim zu halten.
- Wettbewerbsverbot (nachvertraglich): Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für maximal zwei Jahre keine gleiche oder ähnliche Tätigkeit auszuüben (gegen Entschädigung).
- Wettbewerbsverbot (während des Arbeitsverhältnisses): Der Arbeitnehmer darf ohne Genehmigung des Arbeitgebers nicht in einem Unternehmen derselben Branche arbeiten.
- Bindungsklausel (Ausbildung): Wenn das Unternehmen in die spezifische Ausbildung des Arbeitnehmers investiert, kann eine Bindungsklausel vereinbart werden, die den vorzeitigen Austritt erschwert oder mit Rückzahlungsverpflichtungen verbindet.
- Exklusivität (Vollzeit): Vollzeitbeschäftigte dürfen keine weitere Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen ausüben, sofern dies vertraglich vereinbart ist.