Grundlagen der Bekanntgabe im Verwaltungsverfahren: Beteiligte, Antrag & Fristen

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1. Beteiligte und Interessenten im Verwaltungsverfahren

Wer gilt als Beteiligter oder Interessent?

  • Personen, die den Antrag bei der Verwaltung stellen, sowie Inhaber eines Verwaltungsrechts oder eines berechtigten Interesses, das betroffen ist.
  • Diejenigen, die das Verfahren nicht eingeleitet haben, aber Inhaber individueller Rechte sind, die durch die zu erlassende Entscheidung betroffen sein können.
  • Inhaber legitimer Interessen, die keinen Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt haben, aber vor dessen Abschluss in den Akten als Beteiligte geführt werden.

Der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens

Der Inhaber eines Rechts ist immer ein Interessent. Der Antrag des Klägers (Antragstellers) ist als Anwendung bekannt und muss schriftlich erfolgen, wobei eine Person die Verwaltung um die Einleitung eines Falles bittet. Im Rechtssystem sind die formalen Anforderungen an einen Antrag gering:

  • Identifikation des Antragstellers: Name, Anschrift und die gewählte Methode oder das Werkzeug für die Zustellung von Mitteilungen. (Die Adresse muss nicht der Wohnort sein, sondern der Ort, an dem Benachrichtigungen empfangen werden sollen.)
  • Gesetze, Grundlagen und Forderungen im Antrag.
  • Ort und Datum (obwohl das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle maßgeblich ist).

Umgang mit Formfehlern im Antrag

Wenn die Verwaltung feststellt, dass der Antrag formelle Mängel aufweist, darf sie den Antrag nicht sofort ablehnen. Sie muss dem Antragsteller eine Frist von mindestens 10 Tagen zur Behebung der Mängel gewähren.

2. Mitteilung und Veröffentlichung von Verwaltungsakten

Die Mitteilung (Bekanntgabe) und die Veröffentlichung sind die Wege, um den Inhalt eines Verwaltungsaktes an die Adressaten zu übermitteln. Die Mitteilung richtet sich an einzelne Empfänger von Verwaltungsakten (individuelle Bekanntgabe). Die Veröffentlichung richtet sich an Verwaltungsakte mit allgemeiner Wirkung. Die Bekanntgabe der Dokumente ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes.

A) Zweck, Anforderungen und Frist für die Mitteilung

Mitteilungen müssen Resolutionen und Eingriffe in die Rechte und Interessen der Beteiligten betreffen. Entschließungen und qualifizierte Vorab-Handlungen müssen mitgeteilt werden, da gegen diese Handlungen Rechtsmittel eingelegt werden können. Auch Handlungen, die eine bestimmte Leistung betreffen, sollten gemeldet werden.

Wem muss mitgeteilt werden?

Die Handlungen müssen den Parteien des Verfahrens mitgeteilt werden (in Anlehnung an Art. 31 LP):

  • Denjenigen, die das Verfahren fördern und deren Rechte und legitime Interessen betroffen sind.
  • Denjenigen, die das Verfahren nicht eingeleitet haben, aber deren Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt werden können.
  • Inhabern berechtigter individueller und kollektiver Interessen, die betroffen sein können und die, obwohl sie das Verfahren nicht begonnen haben, vor dessen Ende als Beteiligte in den Akten geführt werden.

Unterscheidung zwischen Recht und Interesse

Recht und Interesse sind unterschiedliche Konzepte, die zur Beteiligung an einem Verfahren führen können:

  • Recht: Das Recht besteht bereits vor der Behandlung des Falles. Beispiel: Sachenrecht.
  • Interesse: Entsteht zu einem bestimmten Zeitpunkt als Reaktion auf eine Aktion (Verwaltungshandlung).

Sowohl Inhaber von Rechten als auch Inhaber von Interessen können am Verfahren teilnehmen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Inhaber eines Rechts und dem Inhaber eines Interesses. Beide können ein Verfahren initiieren. Der Inhaber eines Rechts ist jedoch immer ein Teilnehmer am Verfahren (muss immer bestätigt werden), während der Inhaber eines Interesses als Partei gilt, die benachrichtigt werden muss.

Durchführung und Inhalt der Mitteilung

Die Mitteilung kann direkt an die betroffene Person oder ihren Vertreter erfolgen. Die Zustellung erfolgt in der Regel am Sitz des Betroffenen und wird dort direkt an den Antragsteller oder eine andere identifizierte Person übergeben. Eine telematische Zustellung ist möglich, muss aber vom Betroffenen ausdrücklich als bevorzugte Methode angegeben werden.

Es ist notwendig, nachzuweisen, dass der Empfänger das Dokument geöffnet hat. Die Mitteilung muss gemäß Art. 58 Absatz 2 (des angenommenen Gesetzes) folgende Inhalte aufweisen:

  • Der vollständige Text des Gesetzes (Verwaltungsaktes).
  • Ob der Verwaltungsakt administrativ endgültig ist oder nicht (d.h., ob keine Möglichkeit des Einspruchs besteht).
  • Die Rechtsmittel, die gegen den Verwaltungsakt eingelegt werden können, die zuständige Stelle und die Frist für die Beschwerde.

Wenn die Behörde einige dieser Elemente weglässt, ist die Bekanntmachung fehlerhaft und entfaltet grundsätzlich keinen administrativen Zweck. Dieser Mangel kann jedoch geheilt werden, wenn der Betroffene das Gesetz kennt oder Kenntnis davon nimmt; in diesem Fall wird die Mitteilung sofort wirksam. Im Falle eines administrativen Fehlers werden die Prüffristen für bestimmte nicht-wesentliche Verfahrensschritte nicht ausgelöst.

Die Verwaltung nutzt mehrere Sprachen für die Mitteilung. Wenn ein Organ der Staatsgewalt die kastilische Sprache verwendet, können in Autonomen Gemeinschaften (CCAA) mit Ko-Amtssprachen beide Sprachen verwendet werden. Für die Wirksamkeit wird die Mitteilung in der Regel in Kastilisch zugestellt. Die Frist für die Mitteilung beträgt 10 Tage, dies ist jedoch keine Ausschlussfrist.

Die Ablehnung der Bekanntmachung

Mit der Reform des Verwaltungsverfahrensgesetzes (LP) im Jahr 1992 gilt die Mitteilung als erfolgt und abgelehnt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert. Die Mitteilung kann durch eine Veröffentlichung an den Anschlagtafeln in den Rathäusern oder in den Amtsblättern in folgenden Fällen ersetzt werden:

  • Wenn alle Beteiligten unbekannt sind.
  • Wenn die Adresse der betreffenden Person unbekannt ist.
  • Wenn der Aufenthaltsort der betreffenden Person unbekannt ist.

B) Die Veröffentlichung

Die Veröffentlichung ist ausdrücklich in folgenden Fällen vorgesehen:

  • Wenn mehrere Empfänger nicht einzeln spezifiziert werden können.
  • Bei selektiven oder ausgeschriebenen Verfahren. Beispiel: Widersprüche.
  • Wenn dies durch spezifische Verfahrensvorschriften vorgesehen ist.
  • Wenn aus Gründen des öffentlichen Interesses Mitteilung und Veröffentlichung kombiniert werden können.

Die Anforderungen an die Veröffentlichung sind ähnlich wie bei der Mitteilung, da die Veröffentlichung die gleiche Wirkung entfalten soll. Der Inhalt ist identisch, und die Frist beträgt ebenfalls 10 Tage, da sie den Verwaltungsakt auslöst. Die Veröffentlichung erfolgt in diesem Fall durch Amtsblätter.

In Fällen, in denen sowohl Mitteilung als auch Veröffentlichung erforderlich sind, beginnen die Fristen für Rechtsmittel mit dem für die Person günstigsten Zeitpunkt zu laufen. Sowohl bei Bekanntmachungen als auch bei Veröffentlichungen beginnt die Frist am Beginn des nächsten Tages.

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