Grundlagen und Bestandteile des Arbeitsvertrags

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Definition: Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung zwischen zwei Parteien, wobei sich der Arbeitnehmer verpflichtet, bestimmte Dienste unter der Leitung des Arbeitgebers zu erbringen, und der Arbeitgeber im Gegenzug eine garantierte Vergütung zahlt (d. h. außerhalb des Unternehmensrisikos).

Wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrags

Zustimmung (Konsens)

Die Manifestation des Willens der Parteien. Ein Abkommen oder eine Zustimmung, die durch Gewalt oder Betrug zustande kommt, führt zu einem nichtigen Vertrag. Dies gilt auch, wenn Personen zustimmen, die keine Rechtsfähigkeit besitzen. Die Zustimmung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Zweck (Gegenstand)

Die Arbeit, die unter bestimmten Bedingungen im Gegenzug für ein Gehalt ausgeführt wird. Der Gegenstand muss möglich, rechtmäßig und bestimmt sein.

Ursache (Rechtsgrund)

Der Grund, warum der Vertrag geschlossen wird. Im Arbeitsrecht ist dies die Bereitschaft, Arbeit gegen Lohn auszutauschen.

Beteiligte Parteien

  • Der Arbeitnehmer

    Die natürliche Person, die sich verpflichtet, die Arbeit zu leisten.

  • Der Arbeitgeber

    Die natürliche oder juristische Person oder Gütergemeinschaft, die die Leistung empfängt und im Gegenzug ein Gehalt zahlt.

Einschränkungen bei Einstellung und Beschäftigung

Arbeitnehmer

  • Alter

    Freie Vertragsfähigkeit besteht ab 18 Jahren. Personen zwischen 16 und 17 Jahren benötigen die Zustimmung der Eltern, Erziehungsberechtigten oder müssen emanzipiert sein. Arbeitnehmer unter 16 Jahren dürfen nicht arbeiten, außer bei öffentlichen Aufführungen, wofür eine vorherige schriftliche Genehmigung der Arbeitsbehörde erforderlich ist.

  • Qualifikation (Titulación)

    Erfordert den Besitz einer Qualifikation, die das Recht zur Ausübung bestimmter Berufe verleiht.

  • Staatsangehörigkeit

    Nicht-EU-Ausländer: Benötigen eine Arbeitserlaubnis, die von der zuständigen Ministerin für Beschäftigung erteilt wird. EU-Bürger (Extranjeros Comunitarios): Genießen das Recht auf Freizügigkeit und dürfen daher aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht gegenüber nationalen Arbeitnehmern benachteiligt werden.

Arbeitgeber

  • Alter

    Arbeitgeber können Personen ab 18 Jahren frei einstellen. Sie können auch 16-Jährige oder emanzipierte Minderjährige einstellen. Nicht emanzipierte Minderjährige können durch ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten einstellen.

Form des Arbeitsvertrags

  • Schriftliche Form

    Verträge müssen schriftlich erfolgen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

  • Mündliche Form

    In der Praxis ist die mündliche Form nur für zwei Arten von Verträgen zulässig:

    • Befristete Verträge aufgrund besonderer Umstände, deren Dauer vier Wochen nicht überschreitet.
    • Reguläre unbefristete Verträge.

Wichtige Vertragsklauseln

Die Probezeit

Die Zeit, in der beide Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder Anspruch auf Entschädigung beenden können.

Merkmale der Probezeit

  • Die Probezeit muss schriftlich im Vertrag festgehalten werden.
  • Die maximale Dauer wird durch den anwendbaren Tarifvertrag bestimmt.
  • Ist keine Dauer im Tarifvertrag festgelegt, darf die Frist die gesetzlichen Bestimmungen (Arbeitnehmerstatut) nicht überschreiten.

Maximale Dauer (gemäß Arbeitnehmerstatut)

  • Absolventen/Techniker: 6 Monate.
  • Übrige Arbeitnehmer in Unternehmen mit weniger als 25 Beschäftigten: 3 Monate.
  • Übrige Arbeitnehmer in Unternehmen mit 25 oder mehr Beschäftigten: 2 Monate.

Dauer-Pakt (Bindungsklausel)

Eine Vereinbarung, bei der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, für eine bestimmte Dauer (maximal 2 Jahre) im Unternehmen zu bleiben, insbesondere wenn der Arbeitgeber im Gegenzug eine spezielle Ausbildung oder Schulung finanziert.

Exklusivitätsklausel (Wettbewerbsverbot)

Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer in der Wirtschaft bleibt (auf unbestimmte oder vorübergehende Zeit) im Austausch für einen finanziellen Ausgleich durch den Arbeitgeber. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und dient der Verhinderung unlauteren Wettbewerbs.

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