Grundlagen des BGB: Vertrag, Willenserklärung und Haftung
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Grundlagen der Willenserklärung (WE)
Zugang der Willenserklärung
WE gegenüber Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB)
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist (z. B. telefonisch, per E-Mail).
WE gegenüber Anwesenden (§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB)
Die Willenserklärung geht dann zu, wenn der Empfänger die WE akustisch richtig wahrgenommen hat (oder gesehen hat, z. B. bei einem mündlichen Vertrag).
Zustandekommen des Vertrags (§ 145 BGB)
Ein Vertrag setzt mindestens zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, die in Sinne von Angebot und Annahme übereinstimmen. Es kommt kein Vertrag zustande, wenn keine vollkommene Übereinstimmung beider Parteien besteht.
Definitionen
- Angebot: Eine empfangsbedürftige, der Annahme zeitlich vorausgehende, auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung.
- Annahme: Die dem Angebot zeitlich nachfolgende Willenserklärung. Sie bezieht sich auf das vorangegangene Angebot.
Der Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Prüfungsschema Kaufvertrag
- Obersatz (Anspruchsgrundlage): Wer will was, von wem, woraus? (z. B. "A könnte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen B haben, gemäß § 433 Abs. 2 BGB.")
- Zustandekommen des KV: Ein Kaufvertrag besteht durch zwei korrespondierende Willenserklärungen (Angebot und Annahme).
- Wirksamkeit des KV: Ist der Kaufvertrag wirksam?
Exkurs: Private Autonomie und Willenserklärungen
- Invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots): Z. B. Anzeigen.
- Empfangsbedürftige WE: Müssen der anderen Partei zugehen.
- Nicht empfangsbedürftige WE: Sind sofort wirksam, müssen aber nicht zugehen (z. B. Testament).
Anfechtung (§ 119 BGB)
Die Anfechtung wegen einer fehlerhaften Willenserklärung führt zur Nichtigkeit des Vertrags (§ 142 BGB). Die Rückabwicklung erfolgt über die Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB).
Prüfungsschema Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB)
- Etwas erlangt: (Z. B. Eigentum an der Kaufsache).
- Durch Leistung: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
- Ohne Rechtsgrund: Liegt vor, wenn der Kaufvertrag durch Anfechtung nichtig geworden ist.
Vertretung und Vollmacht (§ 164 BGB)
Handeln im Namen eines anderen.
Voraussetzungen der wirksamen Vertretung
- Eigene Willenserklärung (WE) des Vertreters.
- Offenkundigkeitsprinzip: Handeln im fremden Namen.
- Mit Vertretungsmacht.
Handeln ohne Vertretungsmacht (Falsus Procurator)
Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam.
- Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB): Der Vertrag wird wirksam.
- Keine Genehmigung: Der Vertreter haftet auf Schadensersatz (§ 179 Abs. 1 BGB i. V. m. § 280 BGB).
Schuldnerverzug (Mora Debitoris)
Der Käufer muss zahlen, zahlt aber nicht. Der Verkäufer muss liefern, liefert aber nicht.
Prüfungsschema Schuldnerverzug
- Nichtleistung trotz Fälligkeit und Möglichkeit: (z. B. "A hat seine Sache nicht geliefert/bezahlt, trotz Möglichkeit...")
- Mahnung: Die Mahnung ist erfolgt oder nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich.